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Führung: Machen Sie Erfolge und Fehler sichtbar

Gute Ideen für´s Geschäft ent­ste­hen oft zufäl­lig. So wie für einen Kol­le­gen aus der Druck­bran­che: „Eigent­lich woll­ten wir nur den work­flow neu orga­ni­sie­ren und ein Maschi­ne neu stel­len“. Seit­dem steht das Sperr­la­ger für feh­ler­haf­te Tei­le mit­ten in der Werk­hal­le. Mit dem Ergeb­nis, dass die dort abge­leg­te Fehl­produktion bin­nen weni­ger Tage gen NULL ging. Aus der Not wur­de so eine opti­ma­le Lösung. Auch in der Außen­wir­kung haben Geschäfts­füh­rer und Beleg­schaft kei­ne Pro­ble­me mit die­ser Lösung. „Wo gear­bei­tet wird, wer­den Feh­ler gemacht. Das darf jeder Kun­de sehen“. Das gilt auch für Infor­ma­tio­nen über Erfol­ge und Feh­ler am schwar­zen Brett. Vie­len Pro­duk­ti­ons­be­trie­be nut­zen die­se Medi­en zur Trans­pa­renz – nach innen und außen.

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Gehalt: Schweizer stimmen über GF-Verdienst ab

Die Schwei­zer ent­schei­den über Höchst­gren­zen für Mana­ger-Gehäl­ter (Initia­ti­ve 1:12). Danach darf der best­be­zahl­te Mana­ger maxi­mal das 12-fache des am schlech­tes­ten bezahl­ten Arbeit­neh­mers im Unter­neh­men ver­die­nen. Auf Deutsch­land über­tra­gen hie­ße das: Bei einem 8,50 EUR Stun­den­lohn (Min­dest­lohn) und einer 40 Stun­den Woche (Brut­to­ver­dienst: 1.350 EUR), darf der Chef 16.200 EUR brut­to im Monat bezie­hen oder 194.400 EUR pro Jahr. Letz­te Umfra­gen deu­ten auf ein knap­pes Ergeb­nis hin. Die Schwei­zer Wirt­schaft befürch­tet eine ver­hee­ren­de Signal­wir­kung – auch für Deutschland.

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ACHTUNG: Finanzamt darf Geschäftsführer-Firmenwagen doppelt besteuern

Nut­zen Sie mehr als einen Fir­men­wa­gen auch für pri­va­te Fahr­ten, müs­sen Sie auf­pas­sen. Soeben hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) einem Finanz­amt in letz­ter Instanz Recht gege­ben. Danach müs­sen Sie für jedes Fahr­zeug, dass Sie pri­vat nut­zen, nach der 1%-Methode Lohn­steu­er zah­len (BFH, Urteil vom 13.6.2013, VI R 17/12).

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Ab 1.1.2014: Der Arbeitgeber kann den steuerlichen Einsatzort bestimmen

Mit dem neu­en Rei­se­kos­ten­recht gibt es zum 1.1.2014 die Mög­lich­keit, den „ers­ten Tätig­keits­ort“ für die Mit­arbeiter selbst fest­zu­le­gen. Vor­teil: Damit kön­nen Sie gestal­ten, wie der Mitar­beiter Fahrt­kos­ten, Familien­heimfahrten und dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­lich behan­deln will. Das bringt dann Vor­tei­le, wenn z. B. in einer Bera­tungs-GmbH einer der Berater …

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Krisen-Management: „auf keinen Fall „schön reden”

Auf bes­se­re Zei­ten zu hof­fen, ist kei­ne Lösung“. So der Stutt­gar­ter Insol­venz­ver­wal­ters Rüdi­ger Schmidt zum neu­en Insol­venz­recht. Fakt ist: Mit dem Gesetz zur Erleich­te­rung von Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen (ESUG) gibt es seit 1.3.2012 bes­se­re Mög­lich­kei­ten, wirt­schaft­lich ange­schla­ge­ne Unter­neh­men zu sanie­ren (vgl. Nr. 45/2011).

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Mangelhafte IT-Ausstattung: Knausern an der falschen Stelle

Der Chef hat einen Rie­sen-Bild­schirm, ist fast nie da  und ich muss am 17-Zoll-Moni­tor müh­sam Excel-Tabel­len aus­fül­len!“ So die Beschwer­de einer Sach­be­ar­bei­te­rin, die täg­lich meh­re­re Stun­den am Bild­schirm arbei­ten muss. Dass sol­che Kri­tik an den Arbeits­um­stän­den kein Ein­zel­fall ist, belegt eine aktu­el­le Epson-Stu­die. Danach sind 50 % der Mit­ar­bei­ter mit ihrer IT-Aus­stat­tung nicht zufrie­den. Sie wür­den ihren PC/labtop/note­book am liebs­ten sofort ver­schrot­ten. Noch schwie­ri­ger ist es, …

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Mitarbeit von Familien-Mitgliedern: BFH kassiert Überstunden-Urteil

Selbst wenn der Seni­or nach sei­nem offi­zi­el­len Aus­schei­den aus der Geschäfts­lei­tung in der Fir­ma wei­ter arbei­tet und dabei mehr arbei­tet als in sei­nem Arbeits­ver­trag (Aus­hilfs­ver­trag, aber auch Bera­ter­ver­trag mit fes­ten Stun­den) ver­ein­bart, dann ist das für die steu­er­li­che Behand­lung uner­heb­lich (ande­rer Mei­nung bis­her: FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, 5 K 1815/10, vgl. Nr. 44/2013). Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) …

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GmbH-Finanzen: So macht die Bank beim nächsten Kredit keine Probleme

Ent­schei­dend für die Kre­dit­ver­ga­be an Unter­neh­men ist das Bewer­tungs­ver­fah­ren im Geschäfts­kun­­den-Kre­di­t­­ge­schäft (Rating). Ist die Fir­ma eine GmbH (UG), haf­tet sie mit dem Gesell­schafts­ver­mö­gen. Kun­den und Lie­fe­ranten infor­mie­ren sich des­halb im B2B-Geschäft vor­ab per Boni­täts­prü­fung über die wirtschaft­liche Situa­ti­on der GmbH. Das gilt auch für die Ban­ken. Dazu müs­sen auch GmbHs im Rating­verfahren aussage­kräftige und aktu­el­le Infor­ma­tio­nen über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH vor­le­gen (Jah­res­ab­schluss, betriebswirt­schaftliche Aus­wer­tun­gen, Steu­er­be­schei­de, Unternehmens­planung, Kal­ku­la­ti­on, ggf. Busi­ness-Plan/ Geschäfts­­modell). Zusätz­lich mini­mie­ren Ban­ken das Aus­fall-Risi­ko für Kredite,

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OFD Frankfurt: Keine Rettung für „stehen gelassenes“ Krisendarlehen

Geben Sie Ihrer GmbH einen Kre­dit und gerät die GmbH in eine wirt­schaft­li­che Kri­se, ist das ris­kant. Ist das Dar­le­hen mit dem Beginn der Kri­se noch ein­ge­bucht, kön­nen Sie den Ver­lust nicht ein­mal steu­er­lich verrech­nen. Das Finanz­amt bewer­tet das Dar­le­hen dann zu Anschaf­fungs­kos­ten und die wer­den hier mit 0 EUR ange­setzt. Belieb­ter Trick: Der Gesell­schaf­ter zahlt eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge ein und zahlt damit sein Dar­lehen zurück.

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Arbeitnehmer darf über Firmen-Mail-Account nicht zum Streik aufrufen

Ihre Mit­ar­bei­ter dür­fen über den dienst­li­chen E‑Mail-Account (z. B. Vorname.Name@Firma.de) kei­nen Streik­auf­ruf der Gewerk­schaft an die übri­ge Beleg­schaft ver­sen­den (BAG, Urteil vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12).