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OFD Frankfurt: Keine Rettung für „stehen gelassenes“ Krisendarlehen

Geben Sie Ihrer GmbH einen Kre­dit und gerät die GmbH in eine wirt­schaft­li­che Kri­se, ist das ris­kant. Ist das Dar­le­hen mit dem Beginn der Kri­se noch ein­ge­bucht, kön­nen Sie den Ver­lust nicht ein­mal steu­er­lich verrech­nen. Das Finanz­amt bewer­tet das Dar­le­hen dann zu Anschaf­fungs­kos­ten und die wer­den hier mit 0 EUR ange­setzt. Belieb­ter Trick: Der Gesell­schaf­ter zahlt eine aus­ste­hen­de Ein­la­ge ein und zahlt damit sein Dar­lehen zurück.

Fol­ge: Der Insol­ven­ver­wal­ter kann die Ein­la­ge nicht ein zwei­tes Mal ein­for­dern. Jetzt hat die Finanz­verwaltung per Erlass gere­gelt: So geht es nicht. Sie müs­sen jetzt sogar auf­pas­sen, dass eine sol­che buchungs­tech­ni­sche Gestal­tung als straf­be­haf­te­ter Miss­brauch gewer­tet wird und Ihnen noch eine Steuerver­kürzung ange­hängt wird (OFD Frank­furt am Main, Rund­ver­fü­gung vom 9.8.2013, S 2244 A – 61 – St 215).

Gehen Sie davon aus, dass das Finanz­amt die Ver­rech­nung von Gesellschafter­darlehen in der GmbH-Kri­se nicht durch­winkt, son­dern jeden Fall genau prüft. Ent­schei­dend ist, auf wel­chen Zeit­punkt der Insol­venz­ver­wal­ter die Kri­se datiert. In der Regel wird der das Dar­le­hen dann sowie­so von Ihnen zurückfordern.

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