- Für Zuschuss-Anträge in Baden-Württemberg für Selbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Zum Online-Antragsverfahren > Hier anklicken
- Für Zuschuss-Anträge in Bayern für Selbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Zum Online-Antragsverfahren > Hier anklicken
- Für Zuschuss-Anträge im Saarland für Selbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Zum Online-Antragsverfahren > Hier anklicken
- Zuschüsse für Betroffene in Berlin gibt es ab Freitag 27.3.2020 und zwar > Hier anklicken
- Zuschüsse für Betroffene in Nordrhein-Westfalen gibt es ab Freitag 27.3.2020 und zwar > Hier anklicken
- Informationen über Förderprogramme des Landes Hessen gibt es > Hier anklicken
- Informationen über Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz gibt es > Hier anklicken
- Informationen über Förderprogramme und Zuschüsse des Landes Sachsen gibt es > Hier anklicken
- Informationen über Förderprogramme und Zuschüsse in Hanburg gibt es > Hier anklicken
- Zuschüsse und Förderprogramme in Niedersachsen werden über die NBank abgewickelt > Hier anklicken
Autor: volkelt
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Wie angekündigt hat der Bundestag eine übergangsweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 GmbH-Gesetz beschlossen. Wichtig für die Praxis:
- Die 3‑Wochen-Antragspflicht zur Stellung des Insolvenzantrags wird bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Voraussetzung: Die UG/GmbH war zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund – also es lagen zu diesem Zeitpunkt keine Insolvenzanzeichen vor.
- Gläubiger können nur einen Insolvenzantrag stellen, sofern bereits vor dem 1.3.2020 ein Insolvenzanlass bestand. ACHTUNG: Ab 30.6.2020 haben Gläubiger wieder die Möglichkeit wie bisher einen Insolvenzantrag zu stellen.
ACHTUNG: Für Geschäftsführer bleiben Risiken. Der Insolventverwalter Lucas Flöther (Abwickler der AirBerlin Insolvenz) wird im Handelsblatt zitiert: „Geschäftsführer haften grundsätzlich weiter für jede Zahlungs- und Leistungvserpflichtung gegenüber Kunden und Lieferanten, die sie neu eingehen”. Und: „Sobald die Aussetzungsfrist endet (Anm. d. Red: 30.9.2020), müssen Unternehmer diesen Verpflichtungen wieder nachkommen”. Ob dann noch genau nachvollzogen werden kann, welche Haftungsgrundsätze für welchen Vorgang gelten, wird dann wohl in vielen Fällen erst gerichtlich entschieden werden. Sie sind also gut beraten, defensiv zu agieren und Ihr Zahlenwerk (Liquiditätsstatus, Überschuldungsstatus) zeitnah einzustellen – ggf. eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen.
Die Neuregelung im Gesetzestext > Hier anklicken
Volkelt-Brief 12/2020
Geschäftsführung: Leadership in der Corona-Zeit + Nicht ohne: Wann SIE die Gesellschafter einbeziehen sollten + Geschäftsführer-Perspektive: Warum es beim Notar schon mal länger dauert + Gewusst wie: IT-Fachkräfte aus dem Ausland + Digitales: Schneller Bauen mit digitalen Lösungen + Nachfolge: Von guten und falschen Beratern + Mitarbeiter: Praktische Hilfen bei der Suche nach Fachpersonal + GmbH/Recht: Bestellung eines Not-Geschäftsführers + GmbH/Controlling: Arbeitskosten auf Höchststand + GmbH-Firmenwagen: OLG Dresden bestätigt Schadensersatzanspruch + Verträge: MAC-Klausel schützt bei Unternehmenskauf
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Unternehmen, die nachweislich von den Folgen der Pandemie betroffen sind, werden Steuerstundungen gewährt. Außerdem werden die Finanzbehörden bei betroffenen Unternehmen bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungen verzichten und keine Säumniszuschläge erheben. Die Finanzbehörden werden auch die Voraussetzungen zur Kürzung der Steuervorauszahlungen vereinfachen (hier: ESt, KSt und USt). Damit ändern sich allerdings lediglich die Zahlungsmodalitäten – die Steuer selbst ist weiterhin in voller Höhe zu begleichen. Hier geht´s zum entsprechenden BMF-Erlass.
Antrag für Stundungen und zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen > Hier anklicken
GmbHs mit einigen weniger rentablen Geschäftsbereichen haben mit einer Sanierung im Insolvenzverfahren eine gute Chance, ihr Geschäftsmodell jetzt neu aufstellen. Dazu wird das profitable Kerngeschäft in eine neu Gesellschaft (GmbH) ausgelagert. Sie können sich mit den Gläubigern auf eine (Teil-)Entschuldung oder eine Quote verständigen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt für 3 Monate die Gehälter, die Sozialversicherungsbeiträge und auf Antrag die Beiträge zur Krankenkasse. Zum Ablauf des Verfahrens > Hier anklicken.
Erfüllen Sie trotz Umsatzrückgang die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren noch nicht, können Sie eine Sanierung im sog. Schutzschirmverfahren beantragen. Damit können Sie Altlasten abwerfen – allerdings gibt es keinen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.
Zum Ablauf des Schutzschirmverfahrens > Hier anklicken
Auch kleinere Unternehmen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). Hier ein paar Hinweise dazu, wann und wie Sie Kurzarbeitergeld bekommen:
Voraussetzungen:
- Sie haben mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten angestellt.
- Der Arbeitsausfall beträgt mindestens 10 %
- Im Einzelfall kann sogar für geringfügig Beschäftigte KUG beantragt werden
- Kurzarbeitergeld wird bis zu 12 Monate gezahlt
- Zu den weiteren Voraussetzungen > Hier anklicken
- Ausführliche Informationen zum KUG > Hier anklicken
KUG kann schriftlich bei der BA vor Ort beantragt werden. Verwenden Sie dafür diese Formulare:
Oder im Online-Verfahren:
Bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden/registrieren > Hier anklicken
Zum Online-Antrag > https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen
Achtung: Die regionalen Arbeitsagenturen sind überlastet und telefonisch nur schwer zu erreichen. Das aber ist Voraussetzung für die Freischaltung der Online-Antragstellung. Es bleibt die Möglichkeit der schriftlichen Antragstellung mit herkömmlichen Einwurf in den Briefkasten der Arbeitsagentur.
Wichtige Informationen für den/die sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer/in:
Im Einzelfall können Sie sogar KUG für sich beantragen und durchsetzen. Vgl. dazu unsere Berichterstattung aus Nr. 44/2012.
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Aktuell: Das Bundesjustizministerium plant, die gesetzlich vorgeschrieben Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers (für GmbHs gemäß § 64 GmbH-Gesetz spätestens innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes) für eine Übergangszeit zu verlängern. Danach ist zunächst eine Aussetzung bis zum 30.9.2020 geplant. Voraussetzung für die Aussetzung wird sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.3.2021 vorgeschlagen werden (Quelle: BMJ-Pressemitteilung).
Nach der – in der Regel vom Steuerberater und den Gerichten angewandten – betriebswirtschaftlich-mathematischen Methode zur Ermittlung der Insolvenzreife liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH innerhalb der Dreiwochenfrist (gemäß § 64 GmbH-Gesetz) nicht in der Lage ist, 10 % der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu zahlen (BGH, Beschluss v. 15.3.2019, 1 StR 456/18).
Zur Definition: Hier anklicken
Lehrfilm: Pleite – was tun?
Volkelt-Brief 11/2020
Geschäftsführung: Auch die 2. Reihe muss führen können + Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (III) + Geschäftsführer-Perspektive: Das geplante Lieferkettengesetz – wer soll das leisten? … + Gewusst wie: IT-Fachkräfte aus dem Ausland + Digitales: Neue Plattform für Handelsflächen + GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schneller + GmbH/Steuer: Vorauszahlungen ab Juni termingenau planen + Team-Mitglieder: Kein Anspruch auf ein einheitliches Zeugnis + Neu: Zulässigkeit von Fernseh-Werbung + Neuer Basiszins: Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen
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Sich in Zeiten von Projekten, Teams und New Work mit Befindlichkeiten der traditionellen Organisationen zu befassen, ist keineswegs nur rückwärtsgewandt. Glaubt man dem aktuellen Bertelsmann Führungs-Radar steht es schlecht um das Befinden der Führungskräfte in der 2. Reihe. Laut Studie betrifft das auch kleinere Unternehmen, in denen neben dem Chef eigenverantwortliche Führungskräfte die Geschäfte mitbestimmen. Konkret: „Ein Drittel der Führungskräfte in Deutschland fühlen sich belastet und verunsichert. Ihre Selbstzweifel hängen mit schlechten Führungsbedingungen zusammen. Fazit: Damit verschenken Unternehmen viel Potenzial, denn wirksame Führung wird mehr denn je gebraucht”.
Gesucht ist die „engagierte Führungskraft” in der zweiten Reihe. Konkret: Die Analysten der Studie empfehlen eine Mischung aus ergebnisorientierter und inspirierender Führung. Es geht darum, die Ziele aus dem Controlling zu vermitteln und gleichzeitig auf die Alltagssituation und die Bedürfnisse der einzelnen Mitarbeiter einzugehen. Dazu gehören: Die Mitarbeitenden nicht nur bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben im engeren Sinne unterstützen, sondern ihnen auch Möglichkeiten der persönlichen Entfaltung und der Entwicklung in ihren Tätigkeiten bieten. Es geht um Weiterbildung, Orientierung, Kommunikation und Wertschätzung.
Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Compliance im Unternehmen. Sie müssen „Recht und Gesetz“ korrekt umsetzen und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Gerade im GmbH-Recht ist hier vieles in Bewegung. Wir haben wichtige Neuerungen aus 2019 in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
| Arbeitsrecht | Nebenbeschäftigung steht sachgrundloser Befristung nicht im Wege: Handelte es sich bei dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul‑, Studien- oder Ausbildungszeit, kann anschließend ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Die oben genannten Tätigkeiten fallen nicht unter das Verbot einer sachgrundlosen Befristung. | BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17 |
| Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat: Ein Betriebsrat, der die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über den Arbeitgeber macht und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber einleitet, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben, verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise. In einem solchen Fall kann auch in Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht erwartet werden. | Arbeitsgericht Solingen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18 | |
| Befristung des Urlaubsanspruchs: Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Im Klartext: Sie müssen den Arbeitnehmer rechtzeitig dazu auffordern, den ihm zustehenden Resturlaub anzutreten. | BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16 | |
| Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages: Wird der Aufhebungsvertrag zwischen der GmbH und einem Arbeitnehmer außerhalb der Geschäftsräume der GmbH (z. B. in der Wohnung des Arbeitnehmers, in den Räumen des Anwalts) abgeschlossen, dann ist das kein Hindernis. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) handelt es sich dabei nicht um ein sog. Haustürgeschäft, für das eine zweiwöchige Widerrufsfrist gelten würde. | BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18 | |
| Sonst noch wichtig … | gGmbH – Vorteilsnahme des Geschäftsführers kostet die Gemeinnützigkeit: Erhält der Geschäftsführer einer gGmbH Leistungen oder Zuwendungen von der GmbH (hier: Pflegeleistungen für ein Familien-Mitglied), die sonst nur Kunden gegen ein Entgelt bereitgestellt werden, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit und dazu, dass die Bereitstellung und Organisation eines ambulanten sozialen Pflege- und Assistentendienstes und die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird. Das kann sogar nachträglich – also mit steuerlicher Rückwirkung – festgestellt werden. | FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16 |
