Alle GmbHs, die ihre Steuererklärungen für 2012 zum Ende des vergangenen Jahres zusammen mit den Pflicht-Meldungen zum Unternehmensregister erstellt und eingereicht haben, erhalten in den nächsten Tagen und Wochen die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätssteuer bzw. für die Gewerbesteuer. Folge: …Damit werden auch die Vorauszahlungen für 2014 (erstmals: 10.3.2014) festgelegt.
Beispiel: Hat Ihre GmbH in 2012 mehr Gewinn gemacht, werden auch die Vorauszahlungsbescheide mit sofortiger Wirkung erhöht. Für Sie als Geschäftsführer heißt das: Prüfen Sie, ob die Vorauszahlungen der Höhe nach angemessen sind. Vergleichen Sie dazu die zu erwartende Gewinnentwicklung in 2013 anhand der Ihnen vorliegenden Zahlen. Rechnen Sie mit Rückgängen, sollten Sie tätig werden und Ihr Finanzamt einbeziehen.
Gehen Sie dazu wie folgt vor: Vom Gewinn des vergangenen Steuerjahrs ausgehend, sollten Sie im Geschäftsjahr geplante Investitionen sowie die voraussichtliche Umsatzentwicklung bei der Ermittlung des voraussichtlichen Gewinns im aktuellen Geschäftsjahr einbeziehen. Führt der erwartete Gewinn zu niedrigeren Steuern, sollten Sie eine Herabsetzung beantragen. Dem Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt müssen Sie beifügen:
- Gewinnermittlung des vorangegangenen Steuerjahrs
- voraussichtliche Gewinnermittlung des laufenden Steuerjahrs
- schriftliche Begründung, warum der Gewinn des laufenden Jahres niedriger ausfallen wird als im Vorjahr (Investitionen, Umsatzrückgang, etc.).
Das gilt auch für die Gewerbesteuer. Die wird zwar von der Gemeinde festgesetzt. Den Antrag auf Änderungen der Festsetzung bzw. Anpassungen der Vorauszahlungen müssen Sie aber beim Finanzamt stellen. Wickelt der Steuerberater alle steuerlichen Angelegenheiten für Sie ab, sollten Sie das Thema Steuer-Vorauszahlungen mit in die nächste Besprechung nehmen.
Arbeitshilfe: Musterbrief Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen
Sie und Ihre GmbH haben nichts zu verschenken. Für die zu viel gezahlten Vorabsteuern gibt es eine entsprechende Erstattung. Eine Verzinsung der zu viel gezahlten Beträge gibt es allerdings nicht. Umgekehrt gilt: Ist zu erwarten, dass Sie das laufende Geschäftsjahr mit einem höheren körperschaftsteuer- und gewerbsteuerpflichtigen Gewinn abschließen, gibt es keinen Handlungsbedarf für Sie. Ihre GmbH ist nicht verpflichtet, von sich aus Steuer erhöhende Sachverhalte den Finanzbehörden mitzuteilen. Sie sollten es aber auch nicht übertreiben: Zwar ist rechtlich umstritten, ob die Finanzbehörden Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen auch rückwirkend vornehmen müssen. In diesem Fall müssen Sie aber davon ausgehen, dass das Finanzamt mauern wird und auch die Herabsetzung für die Zukunft in Frage steht. U. E. lohnt es nicht, hier mit dem Finanzamt auf Konfrontation zu gehen.