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Volkelt-Briefe

Steuererleichterungen für Corona-geschädigte Unternehmen

Unter­neh­men, die nach­weis­lich von den Fol­gen der Pan­de­mie betrof­fen sind, wer­den Steu­er­stun­dun­gen gewährt. Außer­dem wer­den die Finanz­be­hör­den bei betrof­fe­nen Unter­neh­men bis zum 31.12.2020 auf Voll­stre­ckun­gen ver­zich­ten und kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge erhe­ben. Die Finanz­be­hör­den wer­den auch die Vor­aus­set­zun­gen zur Kür­zung der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ver­ein­fa­chen (hier: ESt, KSt und USt). Damit ändern sich aller­dings ledig­lich die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten – die Steu­er selbst ist wei­ter­hin in vol­ler Höhe zu beglei­chen. Hier geht´s zum ent­spre­chen­den BMF-Erlass.

Antrag für Stun­dun­gen und zur Her­ab­set­zung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen > Hier ankli­cken

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