Die Übersteigerung der Bürokratie wird gemeinhin als Bürokratismus bezeichnet. Dagegen helfen nur Bürokratie-Entlastungsgesetze – zurzeit Nummer I bis III. Oder eine Kommission, die alle neuen Gesetze auf ihren Bürokratisierungseffekt hin abklopft. So wie jetzt im Gesetzgebungsverfahren um das neue Lieferkettengesetz. Nach einer ersten Prüfung (Monitoring) hat man jetzt festgestellt, dass es eigentlich ausreichen müsste, wenn jedes Unternehmen eine Qualitäts- und Compliance-Prüfung lediglich der eigenen Zulieferer vornimmt und nicht die gesamte Lieferkette überprüfen muss und dafür zur Verantwortung gezogen werden kann – mit der Androhung von Bußgeld bis zu 5 Mio. EUR, von Haftstrafen für die Geschäftsführer und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Eine solche Überprüfung ist ohnehin nur auf dem Papier und für die Ablage möglich. Davon haben wir alle allerdings schon mehr als genug. Mit freundlichen Grüßen.
Autor: volkelt
Der Einzelhandel organisiert sich um – wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Ideen, Versuche und Initiativen. Für eines der Probleme des stationären Handels gibt es jetzt eine hilfreiche digitale Lösung. Das StartUp heißt Store2be und hilft den Großen des stationären Handels bei der Optimierung der Fläche. Die Idee: Ob Galeria Karstadt, Peek & Cloppenburg, die großen Warenhaus-Galerien oder selbst Media-Markt oder zahlreiche Baumärkte – die Flächen sind da. Aber oft fehlen Produkte, die das Angebot attraktiver machen. Sei es die gemütliche Cafe-Ecke, der kleine Buchladen zum stöbern oder das feine Sortiment eines regionalen Likör-Spezialisten, die das Gesamtangebot des Kaufhauses für den Kunden aufwerten. Store2be hat dazu eine Plattform entwickelt, auf der sich Anbieter und Nachfrager für die Kaufhausflächen finden. Mit Potenzial: Die Galeria Karstadt-Kaufhof-Eigentümer sind unterdessen mit einem siebenstelligen Betrag in die nächste Finanzierungsrunde eingestiegen. Damit soll die Software finanziert werden, mit der die neu ausgelösten Kundenströme dann bis ins Detail analysiert werden.
Die GmbH-Gesellschafter müssen ihre Beschlüsse zur GmbH nicht auf einer offiziellen Gesellschafterversammlung fassen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich das Verfahren zur Beschlussfassung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären“. Hat die GmbH mehrere Gesellschafter, die gelegentlich oder regelmäßig Beschlüsse fassen müssen, ist es hilfreich, wenn die Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung bereits im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart ist. Sie brauchen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Einverständniserklärung der Gesellschafter einholen und protokollieren. Damit ist es leichter möglich, Beschlüsse auch im Umlaufverfahren zu erledigen. Der Gesellschafter (- Geschäftsführer) erhält das Beschlussdokument im Dokumentenumlauf in seinem Posteingang und braucht lediglich sein Votum einzutragen. Noch schneller lässt sich die Beschlussfassung dann per E‑Mail erledigen. Hilfreich ist das z. B., wenn es mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gibt und im Gesellschaftsvertrag ein ausführlicher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vereinbart ist. Etwa für Geschäfte, die ein bestimmtes Volumen überschreiten (ab 5.000 EUR) oder wenn Angelegenheiten der Führungskräfte (Einstellung, Gehaltserhöhung, Kündigung usw.) nur mit der Zustimmung der Gesellschafter-Mehrheit entschieden werden dürfen.
Wer einen Steuervorauszahlungstermin verpasst, erhält vom Finanzamt automatisch eine Mahnung und wird zur Nachzahlung ausgefordert. Bis dahin fallen keine Säumniszuschläge und zusätzliche Bearbeitungsgebühren an. ACHTUNG: Hier gibt es eine Änderung. Ab Juni 2020 gibt es keine Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen mehr. Das betrifft alle Steuerarten (USt, LSt, ESt, KSt, GewSt). Sie sind also gut beraten, die Vorauszahlungstermine ab sofort selbst zu terminieren und sich nicht darauf zu verlassen, dass sich das Finanzamt um Ihre Termine kümmert.
Ein Mitarbeiter eines agilen Projekt-Teams, das nach der Scrum-Methode arbeitet, hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf einen bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat (Arbeitsgericht Lübeck, Urteil v. 22.1.2020, 4 Ca 2222/19).
Für einige Verwunderung sorgte in den letzten Wochen die Fernseh-Werbung für ein Glückspielangebot. Besonderheit: Im Werbespot wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Angebot nur für Zuschauer aus Schleswig-Holstein gilt. Dazu hat das Landgericht (LG) Köln jetzt entschieden: „Es ist unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften”. Der Werbespot darf bis auf weiteres nicht ausgestrahlt werden (LG Köln, Urteil v. 18.2.2020, 31 O 152/19).
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Zur Bewertung von Beteiligungen und von Unternehmen nach dem Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des sog. Preismodells für Kapitalgüter (CAPM) bzw. des Tax-CAPM aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags. Für Bewertungsstichtage Februar 2020 liegt dieser Basiszinssatz bei 0,200 % (zuletzt 2019: 0,00 %)
VOLKELT‑s Wochen-Briefing 12/2020
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, unruhige Zeiten. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht? Mit stellt sich die Frage: Passen die Maßnahmen zum Problem? Ist kritisches Nachfragen legitim oder unverantwortlich gegenüber den Risikogruppen? * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC * Interessant: Hier eine kritische Stimme aus der Wissenschaft zu den Zahlenrelationen und den medizinischen Folgen – veröffentlicht in FAZ-online. Aus wirtschaftlicher Sicht, stellt sich unterdessen die Frage, inwieweit die politisch Verantwortlichen die Auswirkungen einer ökonomischen Abwärtsspirale tatsächlich einschätzen können. Das ist Neuland mit ungewissem Ausgang. Seriöse Prognosen sind m. E. auch hier kaum möglich.
Die Themen im Wochen-Briefing 12/2020:
- Geschäftsführung: Leadership in der Corona-Zeit
- Nicht ohne: Wann SIE die Gesellschafter einbeziehen sollten
- Geschäftsführer-Perspektive: Warum es beim Notar schon mal länger dauert
- Gewusst wie: IT-Fachkräfte aus dem Ausland
- Digitales: Schneller Bauen mit digitalen Lösungen
- Nachfolge: Von guten und falschen Beratern
- Mitarbeiter: Praktische Hilfen bei der Suche nach Fachpersonal
- GmbH/Recht: Bestellung eines Not-Geschäftsführers
- GmbH/Controlling: Arbeitskosten auf Höchststand
- GmbH-Firmenwagen: OLG Dresden bestätigt Schadensersatzanspruch
- Verträge: MAC-Klausel schützt bei Unternehmenskauf
Volkelt-Brief 10/2020
Geschäftsführung in Teilzeit: Neue Rechtsprechung zum Anspruch auf Vergütung + Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (II) + Geschäftsführer-Perspektive: Wenn das Geschäftsführer-Gehalt mit Name in der Zeitung steht … + Digitales: Neues für Logistik und Mobilität + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten März 2020 + Terminsache (I): Erstellung des Jahresabschlusses 2019 + Neues Gesetz: 50 % ‑Quote für Unternehmen des Bundes + Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung an die KSV
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Geschäftsführung in Teilzeit
Für GmbH-Geschäftsführer gibt es viele Möglichkeiten in „Teilzeit” zu arbeiten: Im Konzern bei zusätzlicher Geschäftsführer-Tätigkeit für eine der Tochtergesellschaften, als Gesellschafter-Geschäftsführer in mehreren GmbHs oder in offizieller Teilzeit für die Kinderbetreuung oder die Familienplanung.
Frage: Wie wird das Gehalt dann korrekt berechnet? So, dass die weiter in Vollzeit tätigen Geschäftsführer sich nicht beschweren können (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) oder dass das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann. Dazu gibt es jetzt ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dort heißt es sinngemäß: „Eine nicht vollschichtige Geschäftsführer-Tätigkeit ist nicht anhand des Quotenanteils der Arbeitstage, sondern aufgrund eines weniger weit reichenden prozentualen Abschlags vom Gehalt des Vollzeit beschäftigten Geschäftsführers zu bestimmen” (OLG Hamm, Urteil v. 9.9.2019, 8 U 7/17, rechtskräftig).
Im Klartext: Wer nur zu 50 % tätig ist, muss sich nicht mit dem halben Gehalt zufrieden geben. Er hat – wegen seiner weiterhin komplexen Tätigkeit und Verantwortung – Anspruch auf einen Aufschlag, z. B. auf 60 % des vollen Gehalts. Das ist dann Verhandlungssache. Die Richter des OLG Hamm gehen sogar noch weiter: Beschließen die Gesellschafter dem Geschäftsführer in Teilzeit das Gehalt zu stark zu kürzen, dann kann der betroffene Geschäftsführer gegen diesen Beschluss klagen – wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.