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Geschäftsführer-Perspektive: Das geplante Lieferkettengesetz

Die Über­stei­ge­rung der Büro­kra­tie wird gemein­hin als Büro­kra­tis­mus bezeich­net. Dage­gen hel­fen nur Büro­kra­tie-Ent­las­tungs­ge­set­ze – zur­zeit Num­mer I bis III. Oder eine Kom­mis­si­on, die alle neu­en Geset­ze auf ihren Büro­kra­ti­sie­rungs­ef­fekt hin abklopft. So wie jetzt im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren um das neue Lie­fer­ket­ten­ge­setz. Nach einer ers­ten Prü­fung (Moni­to­ring) hat man jetzt fest­ge­stellt, dass es eigent­lich aus­rei­chen müss­te, wenn jedes Unter­neh­men eine Qua­li­täts- und Com­pli­ance-Prü­fung ledig­lich der eige­nen Zulie­fe­rer vor­nimmt und nicht die gesam­te Lie­fer­ket­te über­prü­fen muss und dafür zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann – mit der Andro­hung von Buß­geld bis zu 5 Mio. EUR, von Haft­stra­fen für die Geschäfts­füh­rer und dem Aus­schluss von öffent­li­chen Auf­trä­gen. Eine sol­che Über­prü­fung ist ohne­hin nur auf dem Papier und für die Abla­ge mög­lich. Davon haben wir alle aller­dings schon mehr als genug. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Digitales: Neue Plattform für Handelsflächen 

Der Ein­zel­han­del orga­ni­siert sich um – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über neue Ideen, Ver­su­che und Initia­ti­ven. Für eines der Pro­ble­me des sta­tio­nä­ren Han­dels gibt es jetzt eine hilf­rei­che digi­ta­le Lösung. Das Start­Up heißt Store2be und hilft den Gro­ßen des sta­tio­nä­ren Han­dels bei der Opti­mie­rung der Flä­che. Die Idee: Ob Gale­ria Kar­stadt, Peek & Clop­pen­burg, die gro­ßen Waren­haus-Gale­rien oder selbst Media-Markt oder zahl­rei­che Bau­märk­te – die Flä­chen sind da. Aber oft feh­len Pro­duk­te, die das Ange­bot attrak­ti­ver machen. Sei es die gemüt­li­che Cafe-Ecke, der klei­ne Buch­la­den zum stö­bern oder das fei­ne Sor­ti­ment eines regio­na­len Likör-Spe­zia­lis­ten, die das Gesamt­an­ge­bot des Kauf­hau­ses für den Kun­den auf­wer­ten. Store2be hat dazu eine Platt­form ent­wi­ckelt, auf der sich Anbie­ter und Nach­fra­ger für die Kauf­haus­flä­chen fin­den. Mit Poten­zi­al: Die Gale­ria Kar­stadt-Kauf­hof-Eigen­tü­mer sind unter­des­sen mit einem sie­ben­stel­li­gen Betrag in die nächs­te Finan­zie­rungs­run­de ein­ge­stie­gen. Damit soll die Soft­ware finan­ziert wer­den, mit der die neu aus­ge­lös­ten Kun­den­strö­me dann bis ins Detail ana­ly­siert werden.

Erfolg­rei­cher Neben­ef­fekt der Platt­form-Idee: Unter­des­sen orga­ni­siert Store2be Events in den von ihnen betreu­ten Kauf­häu­sern – so z. B. zuletzt ein BMW-Motor­rad-Hap­pe­ning in den Räu­men der Waren­haus-Ket­te Sport-Check – nach dem Mot­to: Vor-Ort-Ein­kau­fen muss noch viel attrak­ti­ver werden.
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GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schneller

Die GmbH-Gesell­schaf­ter müs­sen ihre Beschlüs­se zur GmbH nicht auf einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fas­sen. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist ledig­lich das Ver­fah­ren zur Beschluss­fas­sung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklä­ren“. Hat die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter, die gele­gent­lich oder regel­mä­ßig Beschlüs­se fas­sen müs­sen, ist es hilf­reich, wenn die Zustim­mung zur schrift­li­chen Beschluss­fas­sung bereits im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart ist. Sie brau­chen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Gesell­schaf­ter ein­ho­len und pro­to­kol­lie­ren. Damit ist es leich­ter mög­lich, Beschlüs­se auch im Umlauf­ver­fah­ren zu erle­di­gen. Der Gesell­schaf­ter (- Geschäfts­füh­rer) erhält das Beschluss­do­ku­ment im Doku­men­ten­um­lauf in sei­nem Post­ein­gang und braucht ledig­lich sein Votum ein­zu­tra­gen. Noch schnel­ler lässt sich die Beschluss­fas­sung dann per E‑Mail erle­di­gen. Hilf­reich ist das z. B., wenn es meh­re­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gibt und im Gesell­schafts­ver­trag ein aus­führ­li­cher Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart ist. Etwa für Geschäf­te, die ein bestimm­tes Volu­men über­schrei­ten (ab 5.000 EUR) oder wenn Ange­le­gen­hei­ten der Füh­rungs­kräf­te (Ein­stel­lung, Gehalts­er­hö­hung, Kün­di­gung usw.) nur mit der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit ent­schie­den wer­den dürfen.

Bestand­teil des (num­me­rier­ten) Beschluss-Pro­to­kolls muss in jedem Fall die (schrift­li­che) Zustim­mung des Gesell­schaf­ters zum schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren sein (Erklä­rung). Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag ist die schrift­li­che Beschuss­fas­sung aus­drück­lich vor­ge­se­hen. Andern­falls soll­te die Erklä­rung in Schrift­form mit Unter­schrift, per Fax oder elek­tro­nisch per E‑Mail oder als Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung in einem elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­ver­fah­ren gege­ben wer­den. Für die Abstim­mung per E‑Mail emp­feh­len wir: Im E‑Mail-Doku­ment zur Beschluss­fas­sung soll­ten der Beschluss­ge­gen­stand, die exak­te Beschluss-For­mu­lie­rung, die Abstim­mung des Gesell­schaf­ters (JA, NEIN, Ent­hal­tung), das Beschluss­ergeb­nis und die fort­lau­fen­de Num­mer des Beschlus­ses pro­to­kol­liert werden.
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GmbH/Steuer: Vorauszahlungen ab Juni termingenau planen

Wer einen Steu­er­vor­aus­zah­lungs­ter­min ver­passt, erhält vom Finanz­amt auto­ma­tisch eine Mah­nung und wird zur Nach­zah­lung aus­ge­for­dert. Bis dahin fal­len kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge und zusätz­li­che Bear­bei­tungs­ge­büh­ren an. ACHTUNG: Hier gibt es eine Ände­rung. Ab Juni 2020 gibt es kei­ne Zah­lungs­er­in­ne­run­gen für Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen mehr. Das betrifft alle Steu­er­ar­ten (USt, LSt, ESt, KSt, GewSt). Sie sind also gut bera­ten, die Vor­aus­zah­lungs­ter­mi­ne ab sofort selbst zu ter­mi­nie­ren und sich nicht dar­auf zu ver­las­sen, dass sich das Finanz­amt um Ihre Ter­mi­ne kümmert.

Die Finanz­ver­wal­tung emp­fiehlt – was sonst – am SEPA-Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Der ent­spre­chen­de Vor­druck zur Teil­nah­me am SEPA-Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren wird mit dem letzt­ma­lig zuge­stell­ten Zah­lungs­hin­weis ver­schickt ( > zum Vor­druck). Vie­le Unter­neh­mer sehen das aller­dings nach wie vor mit Miss­trau­en und über­wei­sen lie­ber in Eigen­re­gie, um die Hand­lungs­ho­heit zu behal­ten – Stich­wort: Steu­er­for­de­run­gen aus unge­klär­ten Fallfragen
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Team-Mitglieder: Kein Anspruch auf ein einheitliches Zeugnis

Ein Mit­ar­bei­ter eines agi­len Pro­jekt-Teams, das nach der Scrum-Metho­de arbei­tet, hat nicht schon des­halb einen Anspruch auf einen bestimm­ter Zeug­nis­wort­laut ein­schließ­lich einer bestimm­ten Bewer­tung, weil der Arbeit­ge­ber einem ande­ren Team-Mit­glied ein ent­spre­chen­des Zeug­nis erteilt hat (Arbeits­ge­richt Lübeck, Urteil v. 22.1.2020, 4 Ca 2222/19).

Die Scrum-Metho­de arbei­tet mit hoch­qua­li­fi­zier­ten, inter­dis­zi­pli­när besetz­ten Ent­wick­lungs­teams (meist: Soft­ware-Ent­wick­lung). Die­se erhal­ten eine kla­re Ziel­vor­ga­be, für die Umset­zung ist das Team jedoch allein zustän­dig. So bekom­men die Ent­wick­lungs­teams den nöti­gen Frei­raum, um ihr Wis­sens- und Krea­ti­vi­täts­po­ten­zi­al in Eigen­re­gie zur vol­len Ent­fal­tung zu brin­gen. Im oben genann­ten Urteil berück­sich­tigt das Gericht, dass es im Team den­noch unter­schied­li­che Auf­ga­ben­stel­lun­gen, Funk­tio­nen und Fähig­kei­ten gibt, die berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Das Gericht hat Beru­fung zugelassen
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Neu: Zulässigkeit von Fernseh-Werbung

Für eini­ge Ver­wun­de­rung sorg­te in den letz­ten Wochen die Fern­seh-Wer­bung für ein Glück­spiel­an­ge­bot. Beson­der­heit: Im Wer­be­spot wur­de aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die­ses Ange­bot nur für Zuschau­er aus Schles­wig-Hol­stein gilt. Dazu hat das Land­ge­richt (LG) Köln jetzt ent­schie­den: „Es ist unver­ständ­lich, wenn die Glücks­spiel­be­trei­ber mit einem so hohen Auf­wand für Glücks­spiel wer­ben wür­den, an dem nur die Spie­ler mit Wohn­sitz in Schles­wig-Hol­stein teil­neh­men dürf­ten”. Der Wer­be­spot darf bis auf wei­te­res nicht aus­ge­strahlt wer­den (LG Köln, Urteil v. 18.2.2020, 31 O 152/19).

In der Pra­xis ist es näm­lich nicht mög­lich zu kon­trol­lie­ren, ob der Teil­neh­mer am Glücks­spiel aus Schles­wig-Hol­stein stammt oder nicht. Einen sol­chen Frei­raum darf es laut Gericht nicht geben. Danach gilt: „Die Aus­strah­lung von Wer­be­spots im Fern­se­hen, die mit­tel­bar eine Sym­pa­thie­wer­bung für in Deutsch­land ver­bo­te­ne Online-Glücks­spie­le ent­fal­ten, bleibt bis zu einer Neu­re­ge­lung der maß­geb­li­chen Bestim­mun­gen des Glücks­spiel­staats­ver­tra­ges ab 1.7.2021 ver­bo­ten”. Den bis­he­ri­ge Glücks­spiel­staats­ver­trag gilt nach wie vor in allen Bun­des­län­dern – mit Aus­nah­me von Schles­wig-Hol­stein. Den­noch: In leicht modi­fi­zier­ter Form läuft der Spot auf eini­gen pri­va­ten Sen­dern (Sport1) weiter.

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Neuer Basiszins: Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen

Zur Bewer­tung von Betei­li­gun­gen und von Unter­neh­men nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren wer­den die Net­to­ein­nah­men der Anteils­eig­ner abge­zinst. Der Zins­satz berech­net sich dabei unter Anwen­dung des sog. Preis­mo­dells für Kapi­tal­gü­ter (CAPM) bzw. des Tax-CAPM aus einem Basis­zins zuzüg­lich eines Risi­ko­zu­schlags. Für Bewer­tungs­stich­ta­ge Febru­ar 2020 liegt die­ser Basis­zins­satz bei 0,200 % (zuletzt 2019: 0,00 %)

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VOLKELT‑s Wochen-Briefing 12/2020

Sehr geehr­te Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kol­le­ge, unru­hi­ge Zei­ten. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht? Mit stellt sich die Fra­ge: Pas­sen die Maß­nah­men zum Pro­blem? Ist kri­ti­sches Nach­fra­gen legi­tim oder unver­ant­wort­lich gegen­über den Risi­ko­grup­pen? * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC * Inter­es­sant: Hier eine kri­ti­sche Stim­me aus der Wis­sen­schaft zu den Zah­len­re­la­tio­nen und den medi­zi­ni­schen Fol­gen – ver­öf­fent­licht in FAZ-online.  Aus wirt­schaft­li­cher Sicht, stellt sich unter­des­sen die Fra­ge, inwie­weit die poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen die Aus­wir­kun­gen einer öko­no­mi­schen Abwärts­spi­ra­le tat­säch­lich ein­schät­zen kön­nen. Das ist Neu­land mit unge­wis­sem Aus­gang. Seriö­se Pro­gno­sen sind m. E. auch hier kaum möglich. 

Die The­men im Wochen-Brie­fing 12/2020:

  • Geschäfts­füh­rung: Lea­der­ship in der Corona-Zeit
  • Nicht ohne: Wann SIE die Gesell­schaf­ter ein­be­zie­hen sollten
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­um es beim Notar schon mal län­ger dauert
  • Gewusst wie: IT-Fach­kräf­te aus dem Ausland
  • Digi­ta­les: Schnel­ler Bau­en mit digi­ta­len Lösungen
  • Nach­fol­ge: Von guten und fal­schen Beratern
  • Mit­ar­bei­ter: Prak­ti­sche Hil­fen bei der Suche nach Fachpersonal
  • GmbH/Recht: Bestel­lung eines Not-Geschäftsführers
  • GmbH/Controlling: Arbeits­kos­ten auf Höchststand
  • GmbH-Fir­men­wa­gen: OLG Dres­den bestä­tigt Schadensersatzanspruch
  • Ver­trä­ge: MAC-Klau­sel schützt bei Unternehmenskauf
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Volkelt-Brief 10/2020

Geschäfts­füh­rung in Teil­zeit: Neue Recht­spre­chung zum Anspruch auf Ver­gü­tung + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 (II) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn das Geschäfts­füh­rer-Gehalt mit Name in der Zei­tung steht … + Digi­ta­les: Neu­es für Logis­tik und Mobi­li­tät  + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2020 + Ter­min­sa­che (I): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 + Neu­es Gesetz: 50 % ‑Quo­te für Unter­neh­men des Bun­des + Ter­min­sa­che (II): Mel­dung und Bei­trags­zah­lung an die KSV

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Geschäftsführung in Teilzeit

Für GmbH-Geschäfts­füh­rer gibt es vie­le Mög­lich­kei­ten in „Teil­zeit” zu arbei­ten: Im Kon­zern bei zusätz­li­cher Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit für eine der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in meh­re­ren GmbHs oder in offi­zi­el­ler Teil­zeit für die Kin­der­be­treu­ung oder die Familienplanung.

Fra­ge: Wie wird das Gehalt dann kor­rekt berech­net? So, dass die wei­ter in Voll­zeit täti­gen Geschäfts­füh­rer sich nicht beschwe­ren kön­nen (Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz) oder dass das Finanz­amt kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len kann. Dazu gibt es jetzt ein inter­es­san­tes Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm. Dort heißt es sinn­ge­mäß: „Eine nicht voll­schich­ti­ge Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit ist nicht anhand des Quo­ten­an­teils der Arbeits­ta­ge, son­dern auf­grund eines weni­ger weit rei­chen­den pro­zen­tua­len Abschlags vom Gehalt des Voll­zeit beschäf­tig­ten Geschäfts­füh­rers zu bestim­men” (OLG Hamm, Urteil v. 9.9.2019, 8 U 7/17, rechts­kräf­tig).

Im Klar­text: Wer nur zu 50 % tätig ist, muss sich nicht mit dem hal­ben Gehalt zufrie­den geben. Er hat – wegen sei­ner wei­ter­hin kom­ple­xen Tätig­keit und Ver­ant­wor­tung – Anspruch auf einen Auf­schlag, z. B. auf 60 % des vol­len Gehalts. Das ist dann Ver­hand­lungs­sa­che. Die Rich­ter des OLG Hamm gehen sogar noch wei­ter: Beschlie­ßen die Gesell­schaf­ter dem Geschäfts­füh­rer in Teil­zeit das Gehalt zu stark zu kür­zen, dann kann der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen die­sen Beschluss kla­gen – wegen Ver­sto­ßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das ist m.W. das ers­te und ein­zi­ge OLG-Urteil zu die­ser Fra­ge. Als Bezugs­grö­ße ver­weist das Gericht aus­drück­lich auf die BBE-Stu­di­en für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Bleibt abzu­war­ten, ob die Finanz­be­hör­den die vGA-Prü­fun­gen danach aus­rich­ten. Ich blei­be dran und hal­te Sie auf dem Laufenden.