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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Zum krönenden Abschluss …

- also wirk­lich coro­na-gerecht – wird Bun­des­prä­si­dent Frank-Wal­ter Stein­mei­er direkt nach dem 31. August dem Par­la­ment vor­schla­gen, unser poli­ti­sches Sys­tem in eine par­la­men­ta­ri­sche Mon­ar­chie umzu­wan­deln. Und damit den lang ersehn­ten Wunsch vie­ler Mit­bür­ger end­lich wahr wer­den las­sen. Dazu wird er Ange­la Mer­kel im Ber­li­ner Olym­pia­sta­di­on die Ernen­nungs­ur­kun­de über­rei­chen. Die anschlie­ßen­de Krö­nung im Deut­schen Dom wird auf fast allen Kanä­len live über­tra­gen und welt­weit ein Mil­li­ar­den­pu­bli­kum errei­chen. Höhe­punkt wird dann sein, wenn der kurz nach Ostern wie­der auf­er­stan­de­ne Rio Rei­ser mit der neu­en Köni­gin vor den Altar und damit als ers­tes deut­sches Königs­paar nach dem Ende des zwei­ten Welt­krie­ges in Amt und Wür­den tritt. In ers­ter Amts­hand­lung wird König Rio I. zusam­men mit sei­nem Freund Georg von Rauch zuerst die Immo­bi­li­en-Lob­by­is­ten aus dem Bun­des­bau­mi­nis­te­ri­um ver­trei­ben. Anschlie­ßend wird er zusam­men mit den Genos­sen von der Kom­mu­ne 1 im Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um ein Hap­pe­ning für die Hel­den der Moder­ne ver­an­stal­ten. Ehe dann Köni­gin Ange­la I. eine Volks­be­fra­gung zur neu­en Viren­schutz­ver­ord­nung ankün­di­gen wird. Welch ein Fina­le. Und alle haben etwas davon. Die Poli­ti­ker ihre Süpp­chen. Die 68er ein biss­chen Spaß. Die Medi­zi­ner gewin­nen ihr im Sys­tem-Gesund­heits­we­sen abhan­den­ge­kom­me­nes Reno­mee zurück. Die Yoga­schu­len sind wie­der offen. Klo­pa­pier-Her­stel­ler und Pfle­ge­diens­te stür­men an die Bör­sen. Die Spe­ku­lan­ten set­zen wie­der auf Auf­schwung. Sta­tis­ti­ker dür­fen wie­der mit dem Rechen­schie­ber. Nur der klei­ne Mann muss wie­der ran. Mal mit und mal ohne Job.

Frei­burg 18. April 2020 .. kurz nach Ostern in Erwar­tung der ange­kün­dig­ten ganz gro­ßen Welle …

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Volkelt-Brief 16/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Preis­er­hö­hun­gen gegen Umsatz­ein­bu­ßen + BUV: Was tun, wenn der Ver­si­che­rer nicht zahlt? + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Frau­en­quo­te für Bei­rat und Geschäfts­füh­rung + Geschäfts­füh­rung prak­tisch: Sofort­hil­fen und Zuschuss + Digi­ta­les: IT-Ser­vice in kon­takt­lo­sen Zei­ten + GmbH/Sanierung: Was tun, wenn ein Gläu­bi­ger blo­ckiert? + GmbH-Geschäfts­füh­rer: Erschwer­ter Zugang zum Arbeits­ge­richt + GmbH/Finanzen: Bund för­dert Coro­na-Bera­tungs­be­darf + Wie lang kann der Insol­venz­ver­wal­ter auf das Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäfts­füh­rers zugrei­fen? + Falsch­be­ra­tung: Haf­tung des Steuerberaters

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Gesellschafterversammlung ohne Gesellschafter

Nach den Vor­ga­ben des GmbH-Geset­zes kön­nen Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter auch ohne Abhal­tung einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wer­den, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter einem ande­ren Beschluss­ver­fah­ren – etwa per eMail oder im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren – zustim­men (hier: § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Gesetz­ge­ber hat jetzt umge­hend reagiert und über­gangs­wei­se Anpas­sun­gen im GmbH-Gesetz ange­ord­net, um die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH wäh­rend der Coro­na­kri­se sicher­zu­stel­len. Der gesetz­ge­be­ri­sche Ein­griff sieht befris­tet vor, dass das schrift­li­che Umlauf­ver­fah­ren auch ohne Zustim­mung sämt­li­cher Gesell­schaf­ter durch­ge­führt wer­den kann (Quel­le: Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht, Arti­kel 2 § 2).

Aber ganz ohne Gesell­schaf­ter­be­schluss geht es nicht. Der Beschluss zum schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren oder zur Online-Abstim­mung muss danach mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst wer­den. Die­se Rechts­la­ge gilt für alle Beschlüs­se, die noch im Lau­fe des Jah­res 2020 gefasst wer­den (müs­sen). In der Pra­xis bedeu­tet das: Gibt es eine Mehr­heit für einen zu fas­sen­den Beschluss (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung, Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers), dann kön­nen die zustim­men­den Gesell­schaf­ter auch den Beschluss über ein schrift­li­ches oder Online-Abstim­mungs­ver­fah­ren durch­set­zen – die Gesell­schaf­ter ver­fü­gen dann ja über die not­wen­di­ge ein­fa­che Mehr­heit – mit der eine sol­che Beschluss­fas­sung ja nach der oben genann­ten Anord­nung des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums (BMJ) ver­fah­ren wer­den kann.

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Jahresabschluss 2018: Ordnungsgeldbescheide dürfen – nicht mehr – liegen bleiben

Zwar besteht die gesetz­li­che Offen­le­gungs­frist nach § 325 Han­dels­ge­setz­buch wei­ter­hin. Aber der­zeit wer­den kei­ne neu­en Andro­hungs- und Ord­nungs­geld­ver­fü­gun­gen gegen Unter­neh­men erlas­sen. GmbH/UG, die nach dem 5. Febru­ar 2020 vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) eine Andro­hungs­ver­fü­gung erhal­ten haben, kön­nen die Offen­le­gung bis zum 12.6.2020 nach­ho­len, auch wenn die sechs­wöchige Nach­frist für die ver­säum­te Offen­le­gung schon vor­her abge­lau­fen ist bzw. ablau­fen wird.

Wird die Offen­le­gung bis zum 12. Juni 2020 nach­ge­holt, wird das zuvor ange­droh­te Ord­nungs­geld nicht fest­ge­setzt.

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Volkelt-Brief 15/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Ner­ven behal­ten und „den Laden zusam­men­hal­ten” + Neu­start: So blei­ben Sie Herr des Ver­fah­rens + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Hil­fen vom Staat ohne Gren­zen? + Prak­ti­sches: Vor­sicht ist die Mut­ter … + Digi­ta­les: Mee­tings in kon­takt­lo­sen Zei­ten + Insol­venz­an­trags­pflicht: Es bleibt ein (gehö­ri­ges) Rest­ri­si­ko + GmbH/Finanzen: Export­ga­ran­tien für EU-Staa­ten und OECD-Staa­ten + GmbH/Mitarbeiter: Ent­schä­di­gung für Ver­dienst­aus­fall + BGH-Aktu­ell: Rück­zah­lung eines fremd­fi­nan­zier­ten Gesellschafter-Darlehen

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Die richtige Preis-Strategie gegen die Umsatzlücke

Dann muss ich eben die Prei­se erhö­hen” – so die Reak­ti­on einer Kol­le­gin auf die Fra­ge, ob und wie sie den Umsatz­ver­lust der ver­gan­ge­nen Wochen mit Blick auf das gesam­te Geschäfts­jahr und den benö­tig­ten Umsatz aus­glei­chen will. Ande­re aus den betrof­fe­nen Bran­chen sehen das eher mit Zurück­hal­tung und stel­len sich auf eine ins­ge­samt här­te­re Wett­be­werbs­si­tua­ti­on in der Zeit nach Coro­na ein. Hier hält man Preis­er­hö­hun­gen nicht für das geeig­ne­te Mit­tel, um Umsatz­aus­fäl­le zu kom­pen­sie­ren. Fakt ist: Es gibt kei­ne Blau­pau­se für die­se Situa­ti­on. Am bes­ten wer­den die Kollegen/Innen fah­ren, wenn sie sich ganz genau und lau­fend umschau­en, wie die Kon­kur­renz reagiert, wie Kun­den reagie­ren und ob es Rat­schlä­ge vom Bran­chen­ver­band gibt. Fakt ist aller­dings auch, dass Nach­züg­ler bei Preis­er­hö­hun­gen die schlech­te­ren Kar­ten haben – der rela­ti­ve Umsatz­ver­lust im Ver­gleich zur Kon­kur­renz ist dann nicht mehr auszugleichen.

In der Immo­bi­li­en­bran­che geht man davon aus, dass die Prei­se im nächs­ten Jahr lang­sa­mer und nur noch mode­rat stei­gen wer­den. Die Prei­se für Roh­öl sind unten – aller­dings nicht Coro­na-bedingt. In der Sta­tis­tik wir­ken sich bei­de Posi­tio­nen über­pro­por­tio­nal und bis­lang noch sta­bi­li­sie­rend auf den Preis-Index aus. Dage­gen steht: In den direkt betrof­fe­nen Bran­chen (Ein­zel­han­del, Gas­tro­no­mie, Mes­sen, Logis­tik, Tou­ris­mus, Flug­ver­kehr usw.) wird das Con­trol­ling neu rech­nen müs­sen. Im Zwei­fel mit – spür­bar – stei­gen­den Angebotspreisen.

Arbeits­hil­fe: Excel-Tabel­le Deckungsbeitragsrechnung

Phan­ta­sie ist gefragt. Denk­bar sind z. B. gespreiz­te Preis­er­hö­hun­gen mit (mode­ra­ten) Erhö­hun­gen für Neu­kun­den und Preis­staf­feln für Bestands­kun­den – je nach Lie­fer­men­gen und Bestell­häu­fig­kei­ten. Ihr Con­trol­ling ist gefor­dert. Nut­zen Sie dazu unse­re Arbeits­hil­fen – sie­he unten.

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Volkelt-Brief 14/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Fer­tig machen zum Neu­start + Bench­mar­king: Mit pfif­fi­gen Ideen das Geschäfts­mo­dell sta­bi­li­sie­ren + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Man­che Kom­mu­ne ist glei­cher + Digi­ta­les: Mit den Invests der Gro­ßen pro­fi­tie­ren  + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten April 2020 + Unter­neh­mens-Recht: Akti­en­ge­sell­schaf­ten wer­den schnel­ler + GF/Vorsorge: Aus­schluss­re­ge­lung in der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung + GmbH/Firmenwagen: VW muss auch Gebraucht­wa­gen­kauf rück­ab­wi­ckeln + Ren­ten­ver­si­cher­te GF im Ruh­stand: Steu­er­be­schei­de anfechten

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GmbH/Finanzen: BU-Versicherer zahlen nicht – was tun?

Event-Ver­an­stal­ter, Hote­liers und Gas­tro­no­men oder Arzt­pra­xen: Das sind die typi­schen Bran­chen, die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, um sich gegen außer­ge­wöhn­li­che Umsatz­rück­gän­ge abzu­si­chern – z. B. gegen sol­che Ereig­nis­se wie jetzt die Coro­na-beding­ten Schlie­ßun­gen und Ver­an­stal­tungs­ab­sa­gen. Vie­le Ver­si­che­rer zah­len nicht.  Hier eini­ge Infor­ma­tio­nen und Hin­wei­se, wie Sie als Geschäfts­füh­rer rich­tig handeln:

Fakt ist: Ver­si­che­rer ver­wei­sen auf ihre AGB. Z. B. die AXA-Grup­pe. Hier beruft man sich auf fol­gen­de Rechtslage: 

  • All­ge­mein zur Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung: „Wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu einer Betriebs­un­ter­bre­chung kommt, besteht über die klas­si­sche Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung kein Ver­si­che­rungs­schutz. Grund dafür ist, dass die­se als aus­lö­sen­des Ereig­nis einen Sach­scha­den an einer dem Betrieb die­nen­den Sache haben muss. Eben­so besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es auf­grund des Coro­na­vi­rus zu Lie­fer­eng­päs­sen oder Aus­fall von Lie­fer­ket­ten kommt. Auch über die „Unbe­nann­ten Gefah­ren“ besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, da Seu­chen hier expli­zit aus­ge­schlos­sen sind”.
  • Zur Event-Bran­che: „Fällt die Ver­an­stal­tung auf­grund „Ver­fü­gung von hoher Hand“, z. B. einer behörd­li­chen Absa­ge aus, besteht nur Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Deckungs­er­wei­te­rung „Ver­fü­gung von hoher Hand“ ein­ge­schlos­sen wur­de”
  • Arzt-Pra­xen: „Soll­te es eine behörd­li­che Anord­nung zur Qua­ran­tä­ne geben, von der Sie mit Ihrer ver­si­cher­ten Pra­xis betrof­fen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätig­keit nicht wei­ter nach­ge­hen kön­nen, greift der Ver­si­che­rungs­schutz”. Anmer­kung: Ein­rich­tun­gen der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung sind aus­drück­lich nicht von der behörd­li­chen Schlie­ßung betroffen.
  • Ande­re (Hotel, Gas­tro­no­mie): „Vor­aus­set­zung für eine Ver­si­che­rungs­leis­tung ist die offi­zi­el­le Schlie­ßung des Betriebs durch die zustän­di­ge Behör­de beim Auf­tre­ten mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Krank­heits­er­re­ger und/oder wenn die Ver­nich­tung von Waren und Vor­rä­ten ange­ord­net wird. Eine Ent­schä­di­gung ist in vie­len Fäl­len jedoch vom Ver­si­che­rungs­ver­trag und dem kon­kre­ten behörd­li­chen Vor­ge­hen im Scha­den­fall abhän­gig”
Eini­ge Ver­si­che­rer zah­len (Signal Iduna, HDI). Die meis­ten gro­ßen Ver­si­che­rer (Alli­anz, AXA sie­he oben) beru­fen sich auf die AGB und ver­wei­gern Zah­lun­gen. Den­noch: Wer eine BU abge­schlos­sen hat, soll­te umge­hend den Ver­si­che­rungs­fall mel­den. Gegen den ableh­nen­den Bescheid legen Sie Wider­spruch ein und ver­wei­sen auf ein dazu vom Bun­des­ver­band Deut­scher Ver­si­che­rungs­mak­ler ange­streb­tes Sam­mel­kla­ge­ver­fah­ren. Sobald das eröff­net ist, kön­nen sich sich dar­an betei­li­gen. Das wird zwar dau­ern, aber sobald Sie sich dort ange­mel­det haben, kön­nen Sie spä­ter – Erfolgs­fall vor­aus­ge­setzt – Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen bean­spru­chen. Es gibt nichts zu ver­schen­ken. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden. 

 

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Pflichtversicherte Senior-Geschäftsführer: Rentenbesteuerung wird überprüft

Unter­des­sen haben renom­mier­te Ren­ten-Mathe­ma­ti­ker in Rechen­bei­spie­len belegt, dass das der­zei­ti­ge Sys­tem der Ren­ten­be­steue­rung zu einer – unzu­läs­si­gen – Dop­pel­be­steue­rung von Rent­nern führt. Das betrifft auch alle (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung abge­führt haben und jetzt Tei­le ihrer Ren­te ver­steu­ern müs­sen. Auch die Geschäfts­füh­rer, die frei­wil­lig auf Antrag Bei­trä­ge zur Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt haben und jetzt Ren­te bezie­hen, die sie antei­lig ver­steu­ern müssen.

Dazu sind unter­des­sen eini­ge Ver­fah­ren vor den  Finanz­ge­rich­ten (BFH, FG BW und FG Saar­land) anhän­gig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Ver­fah­ren erst vor den Bun­des­fi­nanz­hof abschlie­ßend ent­schie­den wer­den. Das kann also dau­ern. Den­noch: In der Pra­xis soll­ten betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer im Ruhe­stand und mit Ren­ten­be­zug dafür sor­gen, dass die Steu­er­be­schei­de mit Ren­ten­an­teil nicht rechts­kräf­tig wer­den (Ein­spruch, Ruhen des Ver­fah­rens). Ver­wei­sen Sie dazu auf das Ver­fah­ren vor dem BFH, Akten­zei­chen: X 33/19.

Zum kon­kre­ten Vorgehen:

  • Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, Ein­spruch gegen die Steu­er­be­schei­de ein­zu­le­gen, in denen Ren­te ein­be­zo­gen und ver­steu­ert wurde.
  • Bean­tra­gen Sie Ruhen des Ver­fah­rens bis zur abschlie­ßen­den Ent­schei­dung – durch den BFH oder das Bundesverfassungsgerichts.

AKTUELL: Unter­des­sen hat der Vol­ker Pfirr­mann, Spre­cher des BFH, erklärt, dass der BFH wahr­schein­lich noch in 2020 in der Sache ent­schei­den wird (SZ vom 10.7.2020). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Volkelt-Brief 13/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Bes­ser mit leich­tem Gepäck + Geschäfts­füh­rer-Risi­ko: Geschäf­te ohne Geneh­mi­gung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Ein Kre­dit ist kein Zuschuss + Prak­tisch: Gut ver­si­chert? + Digi­ta­les: Die Macht der Gro­ßen  + Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Sie haben Anspruch auf Insol­venz- und Kurz­ar­bei­ter­geld + GmbH/Recht: Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers + Ach­tung: Zusätz­li­ches Bera­ter­ho­no­rar für die Tan­te + Steu­er: Kei­ne Pau­schal­be­steue­rung bei Sach­zu­wen­dun­gen nur für die Füh­rungs­kräf­te +Geld: Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers ohne Vergütungsregelung

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