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Volkelt-Briefe

Gesellschafterversammlung ohne Gesellschafter

Nach den Vor­ga­ben des GmbH-Geset­zes kön­nen Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter auch ohne Abhal­tung einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wer­den, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter einem ande­ren Beschluss­ver­fah­ren – etwa per eMail oder im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren – zustim­men (hier: § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Gesetz­ge­ber hat jetzt umge­hend reagiert und über­gangs­wei­se Anpas­sun­gen im GmbH-Gesetz ange­ord­net, um die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH wäh­rend der Coro­na­kri­se sicher­zu­stel­len. Der gesetz­ge­be­ri­sche Ein­griff sieht befris­tet vor, dass das schrift­li­che Umlauf­ver­fah­ren auch ohne Zustim­mung sämt­li­cher Gesell­schaf­ter durch­ge­führt wer­den kann (Quel­le: Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht, Arti­kel 2 § 2).

Aber ganz ohne Gesell­schaf­ter­be­schluss geht es nicht. Der Beschluss zum schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren oder zur Online-Abstim­mung muss danach mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst wer­den. Die­se Rechts­la­ge gilt für alle Beschlüs­se, die noch im Lau­fe des Jah­res 2020 gefasst wer­den (müs­sen). In der Pra­xis bedeu­tet das: Gibt es eine Mehr­heit für einen zu fas­sen­den Beschluss (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung, Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers), dann kön­nen die zustim­men­den Gesell­schaf­ter auch den Beschluss über ein schrift­li­ches oder Online-Abstim­mungs­ver­fah­ren durch­set­zen – die Gesell­schaf­ter ver­fü­gen dann ja über die not­wen­di­ge ein­fa­che Mehr­heit – mit der eine sol­che Beschluss­fas­sung ja nach der oben genann­ten Anord­nung des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums (BMJ) ver­fah­ren wer­den kann.

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