Kategorien
Lexikon

Marktanalyse

Die Markt­ana­ly­se ist Teil­ge­biet des Mar­ke­tings. Sie ist im Gegen­satz zur Markt­be­ob­ach­tung nur eine punk­tu­el­le Dar­stel­lung der Markt­si­tua­ti­on, wes­halb man auch von einer Zeit­punkt­be­trach­tung spricht. Hier­bei wer­den nur die Daten erho­ben, die gera­de aktu­ell sind und so für Ent­schei­dun­gen heran­ge-zogen wer­den kön­nen. Die Markt¬beobachtung geht hier um eini­ges wei­ter und lie­fert umfas­sen­de­re Infor­ma­tio­nen. Aller­dings ist sie auch lang­wie­ri­ger bei der Erstel­lung, da sie einen Zeit­raum betrach-tet.

Zur Markt­ana­ly­se gehö­ren insbesondere:

 Markt­vo­lu­men und Markt­ent­wick­lung (Wach­sen, Sta­gnie­ren, Schrumpfen)

 Markt­struk­tu­rie­rung nach Teilmärkten

 Nach Regionen

 Nach Produktgruppen

 Nach Kundentypen

 Nach Vertriebskanälen

 Kon­kur­renz­ana­ly­se (sie­he auch Benchmarking)

 Poten­zi­el­le Substitutionsprodukte

Die Markt­ana­ly­se wird zusam­men mit der Markt­be­ob­ach­tung dazu ver­wen­det um eine Pro­gno­se (Vor­her­sa­ge) zu erstellen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Kategorien
Lexikon

BusinessPlan

Im Geschäfts­plan (Busi­ness­plan) wird die Unter­neh­mens­pla­nung zur betriebs­wirt­schaft­li­chen Absi-che­rung von Chan­cen und Risi­ken fest­ge­schrie­ben. Er ent­hält neben der Markt­for­schung vor allem die Wett­be­werbs­ab­gren­zung im Mar­ke­ting und die Ziel­for­mu­lie­run­gen für den Ein­satz der ein­zel­nen Pro­duk­ti­ons­fak­to­ren. Er beinhal­tet kla­re Aus­sa­gen zur Stra­te­gie des Unter­neh­mens in allen Ein­zel­be-rei­chen, ins­be­son­de­re Per­so­nal­ent­wick­lung, Pro­dukt­ent­wick­lung, Paten­te, Inves­ti­tio­nen in Anla­gen, Gebäu­de, Ver­trieb u. a.

Die nach­fol­gen­de Glie­de­rung der Daten ori­en­tiert sich an der vom BMWi her­aus­ge­ge­be­nen Glie­de-rungs­hil­fen zur Gestal­tung von Geschäftsplänen

Inhalt der Unter­neh­mens­pla­nung: Alle Infor­ma­tio­nen soll­ten auf maxi­mal 2 Sei­ten zusam­men­ge­fasst wer­den. Das ist wich­tig, weil sie die ers­te und oft auch ein­zi­ge Infor­ma­ti­ons­quel­le für den Leser des Geschäfts­pla­nes ist. Eine gute und essen­zi­el­le Zusam­men­fas­sung bie­tet die Chan­ce, beim Leser Inter­es­se am geplan­ten Vor­ha­ben zu wecken.

Die Zusam­men­fas­sung soll­te Infor­ma­tio­nen zu die­sen Punk­te enthalten:

All­ge­mei­ne Informationen

 Was bzw. wel­che Pro­blem­lö­sung wird angeboten?

 Wel­ches ist der Geschäfts­zweck des Unternehmens?

 Wel­che Moti­ve gibt es für die Unter­neh­mens­grün­dung und wel­che Kom­pe­ten­zen sind vorhan-den?

 An wel­che Kun­den / Markt­seg­men­te rich­ten sich die Angebote?

 Wel­ches Markt­po­ten­zi­al wei­sen die Ziel­märk­te auf?

 Mit wel­chen Absatz­zah­len ist zu rechnen?

 Was ist das Allein­stel­lungs­merk­mal (uni­que sel­ling pro­po­si­ti­on USP) des Unternehmens?

 Was sind Chan­cen und Risi­ken für die Geschäftsidee?

Markt­for­schung / Konkurrenzanalyse

 Markt­po­ten­zi­al

 Ent­wick­lung des eige­nen Unter­neh­mens im Ver­gleich zur Branche

 Inno­va­ti­ons­vor­sprung gegen­über den Konkurrenten

 Stand­ort des Unter­neh­mens und sei­ner Kun­den (Stand­ort­ana­ly­se)

Mar­ke­ting

 Pro­dukt / Leistung

 Vor­tei­le / Nut­zen für den Kunden

 Allein­stel­lungs­merk­ma­le

 Vor­tei­le gegen­über Konkurrenzprodukten

 Gesetz­li­che Auflagen

 Schutz der Idee

Preis­stra­te­gie

 Wett­be­werbs­prei­se

 Kal­ku­lier­ter Preis

 Ange­bots­prei­se / Mischkalkulation

 Preis­kon­tra­hie­rung (Rabat­te, Finan­zie­rung, Lieferung)

Wer­be­stra­te­gie

 Cla­im (Wer­be­slo­gan bis zu 7 Worte)

 Logo

 Lay­out und ein­heit­li­ches Erkennungsbild

 Media-Mix (Print, AV, Kino, Außen­wer­bung etc.)

 Öffent­lich­keits­ar­beit (PR) und Sponsoring

 Wer­be­bud­get

 Erfolgs­kon­trol­le

Ver­triebs­stra­te­gie

 Wahl der Absatzkanäle

 Wahl eige­ner / frem­der Absatzmittler

 Ver­triebs­kos­ten / Provisionen

 Ver­triebs­con­trol­ling

Manage­ment

 Gesell­schaf­ter / Geschäftsführer

 Funktion/Verantwortungsbereiche im Unternehmen

 Anteil am Unternehmen

 Eige­ne Qualifikationen

 Bis­he­ri­ge Zusam­men­ar­beit des Gründerteams

 Motiv für die Unternehmensgründung

Sons­ti­ge Voraussetzungen

 Orga­ni­sa­ti­on des Unternehmens

 Rechts­form / Firmierung

 Mei­len­stei­ne bezo­gen auf Pro­dukt / Leistung

 Mei­len­stei­ne bezo­gen auf Vertriebsstrategie

 Mei­len­stei­ne bezo­gen auf Werbestrategie

 Wel­che Risi­ken bestehen

 Wie soll die­sen Risi­ken begeg­net werden?

 Wel­che außer­ge­wöhn­li­chen Chan­cen bestehen und in wel­chen Bereichen?

 Kapi­tal­be­darfs- und Finanzierungsplan

 Eigen­mit­tel der Gründer

 Antei­le Fremdmittel

 Plan‑, Gewinn- und Verlustrechnung

 Liqui­di­täts­pla­nung

 Lebens­läu­fe

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen

Kategorien
Lexikon

ABC Analyse

Die ABC-Ana­ly­se als betriebs­wirt­schaft­li­ches Mit­tel zur Pla­nung und Ent­schei­dungs­fin­dung unter­teilt die zu unter­su­chen­den Gegen­stän­de in drei Klas­sen von A‑, B- und C‑Objekten. Sie ist eine ein­fa­che Vor­ge­hens­wei­se zur Gewich­tung von Objek­ten oder Pro­zes­sen und wird dazu z. B. ver­wen­det, den Mate­ri­al­ver­brauch zu ermit­teln und nach Wert­grö­ßen zu grup­pie­ren. Der Auf­bau besteht in der Regel aus zwei­di­men­sio­na­len Wer­te­paa­ren. Die­se Wer­te­paa­re wer­den zunächst nach Grö­ße sor­tiert, da-nach kumu­liert und in Klas­sen ein­ge­ord­net. Anhand die­ser Ein­ord­nung kann man sich ein gro­bes Bild der IST-Situa­ti­on ver­schaf­fen und wei­te­re Vor­ge­hens­wei­sen ablei­ten. Die ABC-Ana­ly­se fin­det eine brei­te Anwen­dung inner- und außer­halb der Betriebs­wirt­schaft und ist weit ver­brei­tet. Beispiele:

  • Kun­den – Umsatz
  • Arti­kel – Bestand (Anzahl)
  • Res­sour­cen – Kosten
  • Kos­ten – Nutzen
Kategorien
Volkelt-Briefe

Rechnungen: Formvorschriften beachten

Rück­wir­kend zum 1.7.2011 gel­ten neue Bestim­mun­gen für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung. Das Ver­fah­ren ist damit deut­lich ver­ein­facht. Vie­le Unter­neh­men nut­zen unter­des­sen den Rech­nungs­ver­sand per eMail und ange­häng­ter pdf-Rech­nung. Wich­tig für Sie: recht­li­che Vor­aus­set­zung für eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­stel­lung ist die Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers zur elek­tro­ni­schen Rechnungsstellung.

Für die Pra­xis: Die­se Zustim­mung soll­ten Sie unbedingt …

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Jetzt „finanzamts-sicher” anheben

Laut BBE-Media-Stu­die 2012 zum Ver­dienst von GmbH-Geschäfts­füh­rern wur­de im lau­fen­den Geschäfts­jahr gut bis sehr gut ver­dient. So stieg das Gehalt des „durch­schnitt­li­chen“ GmbH-Geschäfts­füh­rers um 8,1 %. Dabei ist der Zusatz­ver­dienst in den meis­ten Fäl­len nicht auf eine Anhe­bung der Fest­be­zü­ge zurück­zu­füh­ren. Viel­mehr führ­ten die stei­gen­den Erträ­ge und Umsät­ze im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr dazu, dass die erfolgs­ab­hän­gig ge-zahl­ten Tan­tie­men zu Buche schlu­gen. Weil vie­le GmbHs der­zeit bereits an ihren Kapa­zi­täts­gren­zen wirt­schaf-ten ist abzu­se­hen, dass sich die Umsät­ze in 2011/2012 auf die­sem Niveau sta­bi­li­sie­ren wer­den. Wei­te­re Ge-halts­stei­ge­run­gen für Geschäfts­füh­rer sind damit im Geschäfts­jahr 2012 nicht zu erwar­ten. Die von der BBE-Media ver­öf­fent­lich­ten Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind aber nicht nur wich­tig zur Beur­tei­lung der eige­nen Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Sol­che Ver­gleichs­zah­len wer­den auch zur Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Ange-mes­sen­heit des Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers her­an­ge­zo­gen. Durch­schnitts­zah­len für 2011 : .…

Kategorien
Volkelt-Briefe

Unternehmens-PR: Der Jahresabschluss wird zum Geschäftsbericht

Mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men gal­ten lan­ge Zeit als ver­schwie­gen und wenig trans­pa­rent. Unter­des­sen haben sich eini­ge Vor­aus­set­zun­gen geän­dert: Mit dem öffent­li­chen elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­gen seit 1.1.2007 die Jah­res­ab­schluss-Zah­len aller Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten offen auf dem Tisch. Zum ande­ren haben die Anfor­de­run­gen aus Basel II und in deren Fol­ge die Finanz­kri­se dazu geführt, dass nahe­zu alle Unter­neh-men dazu über­ge­gan­gen sind, Ihre Unter­neh­mens­zah­len bes­ser zu prä­sen­tie­ren. Sie haben in Sachen „Ge-schäfts­be­richt­erstat­tung“ deut­lich nachgelegt.

Nach einer aktu­el­len Stu­die der Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Agen­tur Ergo haben die von ihnen ermit­tel­ten 10 bes­ten Ran­kings der Fami­li­en-Unter­neh­men den glei­chen Offen­le­gungs-Stan­dard wie bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men. Aber: Es gibt auch noch eine gro­ße Anzahl mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men, die „immer noch ein Bil­der­buch statt einem exak­ten Finanz­be­richt ver­öf­fent­li­chen“. Trend: Die mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men holen in Sachen Öffent­lich­keit und PR auf. Aber immer noch unter­schät­zen vie­le die posi­ti­ve Wir­kung eines opti­mier­ten Ge-schäfts­be­richts z. B. im Hin­blick auf Wir­kun­gen wie öffent­li­che Wahr­neh­mung, Per­so­nal­be­schaf­fung und Zukunftsfähigkeit.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie, …

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2011

The­men heu­te: ELSTAM kommt spä­ter – auch Geschäfts­füh­rer soll­ten FA-Infor­ma­ti­ons­bo­gen prü­fen + Grenz­na­he GmbH: Vor­sicht bei Weg­zug zum Nach­barn + Schen­kung unter Vor­be­halt: Finanz­äm­ter wen­den neue Vor­schrif­ten an + Ken­nen Sie die Web-Zah­len Ihrer Kon­kur­renz? + Inves­ti­ti­ons-Rück­la­ge: Weni­ger, aber Fort­schrei­bung ist mög­lich + Selbst­an­zei­ge: Prü­fungs­an­ord­nung auf „Nich­tig­keit” prü­fen + BISS

Kategorien
Lexikon

Konzern

Ein Kon­zern ent­steht, wenn meh­re­re Unter­neh­men finan­zi­ell, wirt­schaft­lich oder recht­lich mit­ein­an­der ver­bun­den sind, so dass die Unter­neh­men unter einer ein­heit­li­chen Lei­tung ste­hen. Die ein­zel­nen Kon­zern-Unter­neh­men blei­ben dabei recht­lich eigen­stän­di­ge Unter­neh­men. Die Ver­bin­dung der Unter­neh­men besteht dabei ent­we­der in der Ver­flech­tung von Kapi­tal­an­tei­len oder in ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Man unterscheidet:

- Der Ver­trags­kon­zern: Dabei wird zwi­schen dem Mut­ter­un­ter­neh­men und ei-nem/­den Toch­ter­un­ter­neh­men ein Ver­trag abge­schlos­sen, in dem die Rech­te und Pflich­ten der Betei­lig­ten ver­ein­bart wer­den (z. B. als Gewinnabführungsvertrag).

- Der fak­ti­sche Kon­zern: Besteht die Ver­bin­dung allein aus einer (gegen­sei­ti­gen) Betei­li­gung, han­delt es sich um eine fak­ti­sche Ver­bin­dung zwi­schen den Unterneh-men .

- Der qua­li­fi­zier­te Kon­zern: Hält das Mut­ter­un­ter­neh­men eine beherr­schen­de Betei-ligung an einem ande­ren Unter­neh­men (> 50%), hat die Mut­ter­ge­sell­schaft jeder­zeit die Mög­lich­keit auf die Geschäf­te der Toch­ter­un­ter­neh­men Ein­fluss zu nehmen.

Recht­li­che Vor­ga­ben für in die­ser Wei­se ver­bun­de­ne Unter­neh­men erge­ben sich aus dem Akti­en­recht, dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz, dem Mit­be­stim­mungs­recht, dem Han­dels- und Steu­er­recht und dem Wett­be­werbs­recht. Das Akti­en­recht ver­bie­tet die Bil­dung von fak­ti­schen qua­li­fi­zier­ten Abhän­gig­kei­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft kann zwar Akti­en ande­rer Akti­en­ge­sell­schaf-ten erwer­ben. Damit ist es aber nicht mög­lich, direk­ten Ein­fluss in Form von Wei­sun­gen an den Vor­stand der Toch­ter-Akti­en­ge­sell­schaf­ten zu ertei­len. Die Wei­sungs­ho­heit an einer ande­ren Akti­en­ge­sell­schaft ist nur über einen Beherr­schungs­ver­trag zwi­schen der Kon­zern-Mut­ter­ge­sell­schaft und den Kon­zern-Unter­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Die­ser sog. Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag bedarf der Zustim­mung durch die Haupt­ver­samm­lung der betei­lig­ten Konzern-Gesellschaften.

Stel­lung des Vor­stan­des einer „Tochter“-Aktiengesellschaft: In der Regel wird der Vor­stand zeit­lich befris­tet bestellt (max. 5 Jah­re) und auf der Grund­la­ge eines eben­falls zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Die­ser kann wäh­rend der Lauf­zeit in der Regel nur aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig gekün­digt wer­den . Der Vor­stand kann die ope-rati­ven Geschäf­te im Rah­men bestehen­der Geset­ze und ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen selbst bestim­men . Er ist aus­schließ­lich dem Wohl der Gesell­schaft ver­pflich­tet. Weder Auf­sichts­rat noch Haupt­ver­samm­lung kön­nen dem Vor­stand direk­te Wei­sun­gen erteilen.

Kommt ein Beherr­schungs­ver­trag nicht zustan­de, wird die Ein­fluss­nah­me des herr­schen-den Unter­neh­mens per Gesetz auf eine sol­che Ein­fluss­nah­me begrenzt, die bei Nach­tei-len auch aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen . Ver­stö­ße dage­gen füh­ren zur Haf­tung des herr-schen­den Unter­neh­mens. Dar­über hin­aus ent­hält das Akti­en­ge­setz zahl­rei­che Ein­schrän-kun­gen, die bei Betei­li­gun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten unter­ein­an­der zu beach­ten sind. Das sind spe­zi­el­le Vor­schrif­ten über Mehr­heits­be­tei­li­gun­gen (min­des­tens 50 % der An-tei­le), für beherr­schen­de Betei­li­gun­gen (75 % der Antei­le) oder über die fak­ti­sche ein-heit­li­che Lei­tung im Unter­neh­mens­ver­bund von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Zusätz­lich sind Vor­schrif­ten aus dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (Anzei­ge­pflich­ten) und aus dem Mit­be-stim­mungs­ge­setz zu beachten.

Die GmbH als Toch­ter­ge­sell­schaft im Konzern

Recht­lich völ­lig anders ange­legt ist die Ein­bin­dung von Unter­neh­men in der Rechts­form der GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, aber auch GmbH & Co. KG) in einen Kon­zern bzw. Unter­neh­mens­ver­bund. Hier gel­ten zunächst die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Das betrifft die Stel­lung der Orga­ne der GmbH, ihre Rech­te und Pflich­ten und ins­be­son­de­re die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Gesell­schaf­tern der GmbH und ihrem/n Geschäfts¬führer/n.

Stel­lung des Geschäfts­füh­rers einer „Tochter“-GmbH: Der Geschäfts­füh­rer wird von den Gesell­schaf­tern der GmbH bestellt – befris­tet oder unbe­fris­tet – und auf der Grund­la­ge eines eben­falls befris­te­ten oder unbe­fris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Ge-sell­schaf­ter der GmbH ist im Kon­zern­ver­bund in der Regel die Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft. Das Stimm­recht der Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft wird stell­ver­tre­tend vom Vor­stand der die GmbH-Antei­le hal­ten­den Akti­en­ge­sell­schaft bzw. von der Geschäfts­füh­rung der die GmbH-Antei­le hal­ten­den GmbH-Ober­ge­sell­schaft wahr­ge­nom­men. Die Gesell­schaf­ter der GmbH – ver­tre­ten durch die Geschäfts­lei­tung der Mut­ter­ge­sell­schaft – kön­nen dem Ge-schäfts­füh­rer jeder­zeit und in allen Ange­le­gen­hei­ten der Toch­ter-GmbH direkt Wei­sun­gen ertei­len . Der Geschäfts­füh­rer muss die­se aus­füh­ren, soweit die­se nicht gegen bestehen-de gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (Gesell­schafts­ver­trag, Treue­pflicht) verstoßen .

Lite­ra­tur­hin­weis: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern – Auf­ga­be, Rech­je + Pflich­ten, Ver­trags­ge­stal­tung, Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Gab­ler Ver­lag 2011, https://www.gabler.de/Buch/978–3‑8349–2593‑0/Geschaeftsfuehrer-im-Konzern.html

Kategorien
Lexikon

Ausschluss eines Gesellschafters

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH ist mög­lich wenn:

  1. der Gesell­schaf­ter sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht
    nach­kommt (§ 21 GmbH-Gesetz)
  2. der Fall ein­ge­tre­ten ist, der laut Gesellschaftsvertrag
    für bestimm­te Fäl­le vor­ge­se­hen ist  § 34 GmbH-Gesetz)
  3. ein wich­ti­ger Grund ohne dafür vor­ge­se­he­ne Rege­lung im Gesellschaftsvertrag
    ein­ge­tre­ten ist.

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH kann immer nur das letz­te Mit­tel zur Kon­flikt­lö­sung sein. Vor dem Aus­schluss müs­sen Sie prü­fen, ob es weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men zur Errei­chung des von Ihnen ange­streb­ten Zie­les gibt. Obli­ga­to­risch sind ernst­haf­te Annä­he­rungs­ver­su­che zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en, u. U. sogar durch das Hin­zu­zie­hen exter­ner Bera­ter. Kön­nen hier­durch ande­re Lösun­gen gefun­den wer­den, die eben­falls zum gewünsch­ten Ergeb­nis füh­ren, kann also zum Bei­spiel eine frei­wil­li­ge Abtre­tung des Geschäfts­an­teils erreicht wer­den, so sind die­se Lösun­gen der Aus­schlie­ßung vorzuziehen.

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Aus­schluss eines Gesellschafters

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 19 Einzahlungspflicht für Stammeinlagen

(1) Die Ein­zah­lun­gen auf die Stamm­ein­la­gen sind nach dem Ver­hält­nis der Geld­ein­la­gen zu leisten.

(2) Von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung der Ein­la­gen kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht befreit wer­den. Gegen den Anspruch der Gesell­schaft ist die Auf­rech­nung nicht zuläs­sig. An dem Gegen­stand einer Sach­ein­la­ge kann wegen For­de­run­gen, wel­che sich nicht auf den Gegen­stand bezie­hen, kein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kön­nen die Gesell­schaf­ter von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung von Ein­la­gen höchs­tens in Höhe des Betrags befreit wer­den, um den das Stamm­ka­pi­tal her­ab­ge­setzt wor­den ist.

(4) Ist eine Geld­ein­la­ge eines Gesell­schaf­ters bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung und auf­grund einer im Zusam­men­hang mit der Über­nah­me der Geld­ein­la­ge getrof­fe­nen Abre­de voll­stän­dig oder teil­wei­se als Sach­ein­la­ge zu bewer­ten (ver­deck­te Sach­ein­la­ge), so befreit dies den Gesell­schaf­ter nicht von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung. Jedoch sind die Ver­trä­ge über die Sach­ein­la­ge und die Rechts­hand­lun­gen zu ihrer Aus­füh­rung nicht unwirk­sam. Auf die fort­be­stehen­de Geld­ein­la­ge­pflicht des Gesell­schaf­ters wird der Wert des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des im Zeit­punkt der Anmel­dung der Gesell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter oder im Zeit­punkt sei­ner Über­las­sung an die Gesell­schaft, falls die­se spä­ter erfolgt, ange­rech­net. Die Anrech­nung erfolgt nicht vor Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter. Die Beweislast
für die Wert­hal­tig­keit des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Ein­la­ge eine Leis­tung an den Gesell­schaf­ter ver­ein­bart wor­den, die wirt­schaft­lich einer Rück­zah­lung der Ein­la­ge ent­spricht und die nicht als ver­deck­te Sach­ein­la­ge im Sin­ne von Absatz 4 zu beur­tei­len ist, so befreit dies den Gesell­schaf­ter von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nur dann, wenn die Leis­tung durch einen voll­wer­ti­gen Rück­ge­währ­an­spruch gedeckt ist, der jeder­zeit fäl­lig ist oder durch frist­lo­se Kün­di­gung durch die Gesell­schaft fäl­lig wer­den kann. Eine sol­che Leis­tung oder die Ver­ein­ba­rung einer sol­chen Leis­tung ist in der Anmel­dung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Ein­la­ge­an­spruch ver­jährt von sei­ner Ent­ste­hung an nach 10 Jahren.

Für die Pra­xis ist ins­be­son­de­re das sog. Auf­rech­nungs­ver­bot aus Abs. 2 Satz 2 zu beach­ten. Danach kön­nen Sie For­de­run­gen, die Sie als Gesell­schaf­ter bereits gegen die GmbH haben (zur Ver­fü­gung gestell­te Maschi­nen, Büro­ge­rä­te und Ähn­li­ches) nicht mit Ihrer aus­ste­hen­den Ein­la­ge ver­rech­nen. Wol­len Sie Ihre Ein­la­ge­ver­pflich­tung mit sol­chen sog. Sach­leis­tun­gen erbrin­gen, müs­sen Sie bereits bei der Grün­dung der Ein­tra­gung fest­le­gen, dass Sie Ihre Ein­la­ge in Form einer Sach­ein­la­ge erbrin­gen wol­len. Dazu not­wen­dig ist ein Sach­grün­dungs­be­richt, der den Wert der ein­ge­leg­ten Wirt­schafts­gü­ter belegt.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer