Laut BBE-Media-Studie 2012 zum Verdienst von GmbH-Geschäftsführern wurde im laufenden Geschäftsjahr gut bis sehr gut verdient. So stieg das Gehalt des „durchschnittlichen“ GmbH-Geschäftsführers um 8,1 %. Dabei ist der Zusatzverdienst in den meisten Fällen nicht auf eine Anhebung der Festbezüge zurückzuführen. Vielmehr führten die steigenden Erträge und Umsätze im abgelaufenen Geschäftsjahr dazu, dass die erfolgsabhängig ge-zahlten Tantiemen zu Buche schlugen. Weil viele GmbHs derzeit bereits an ihren Kapazitätsgrenzen wirtschaf-ten ist abzusehen, dass sich die Umsätze in 2011/2012 auf diesem Niveau stabilisieren werden. Weitere Ge-haltssteigerungen für Geschäftsführer sind damit im Geschäftsjahr 2012 nicht zu erwarten. Die von der BBE-Media veröffentlichten Vergleichszahlen für Geschäftsführer-Gehälter sind aber nicht nur wichtig zur Beurteilung der eigenen Vergütungssituation. Solche Vergleichszahlen werden auch zur Beurteilung der steuerlichen Ange-messenheit des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen. Durchschnittszahlen für 2011 : .…
Autor: volkelt
Mittelständische Unternehmen galten lange Zeit als verschwiegen und wenig transparent. Unterdessen haben sich einige Voraussetzungen geändert: Mit dem öffentlichen elektronischen Unternehmensregister liegen seit 1.1.2007 die Jahresabschluss-Zahlen aller Kapitalgesellschaften offen auf dem Tisch. Zum anderen haben die Anforderungen aus Basel II und in deren Folge die Finanzkrise dazu geführt, dass nahezu alle Unterneh-men dazu übergegangen sind, Ihre Unternehmenszahlen besser zu präsentieren. Sie haben in Sachen „Ge-schäftsberichterstattung“ deutlich nachgelegt.
Nach einer aktuellen Studie der Kommunikations-Agentur Ergo haben die von ihnen ermittelten 10 besten Rankings der Familien-Unternehmen den gleichen Offenlegungs-Standard wie börsennotierte Unternehmen. Aber: Es gibt auch noch eine große Anzahl mittelständischer Unternehmen, die „immer noch ein Bilderbuch statt einem exakten Finanzbericht veröffentlichen“. Trend: Die mittelständischen Unternehmen holen in Sachen Öffentlichkeit und PR auf. Aber immer noch unterschätzen viele die positive Wirkung eines optimierten Ge-schäftsberichts z. B. im Hinblick auf Wirkungen wie öffentliche Wahrnehmung, Personalbeschaffung und Zukunftsfähigkeit.
Für die Praxis: Prüfen Sie, …
Volkelt-Brief 46/2011
Themen heute: ELSTAM kommt später – auch Geschäftsführer sollten FA-Informationsbogen prüfen + Grenznahe GmbH: Vorsicht bei Wegzug zum Nachbarn + Schenkung unter Vorbehalt: Finanzämter wenden neue Vorschriften an + Kennen Sie die Web-Zahlen Ihrer Konkurrenz? + Investitions-Rücklage: Weniger, aber Fortschreibung ist möglich + Selbstanzeige: Prüfungsanordnung auf „Nichtigkeit” prüfen + BISS …
Ein Konzern entsteht, wenn mehrere Unternehmen finanziell, wirtschaftlich oder rechtlich miteinander verbunden sind, so dass die Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen. Die einzelnen Konzern-Unternehmen bleiben dabei rechtlich eigenständige Unternehmen. Die Verbindung der Unternehmen besteht dabei entweder in der Verflechtung von Kapitalanteilen oder in vertraglichen Vereinbarungen. Man unterscheidet:
- Der Vertragskonzern: Dabei wird zwischen dem Mutterunternehmen und ei-nem/den Tochterunternehmen ein Vertrag abgeschlossen, in dem die Rechte und Pflichten der Beteiligten vereinbart werden (z. B. als Gewinnabführungsvertrag).
- Der faktische Konzern: Besteht die Verbindung allein aus einer (gegenseitigen) Beteiligung, handelt es sich um eine faktische Verbindung zwischen den Unterneh-men .
- Der qualifizierte Konzern: Hält das Mutterunternehmen eine beherrschende Betei-ligung an einem anderen Unternehmen (> 50%), hat die Muttergesellschaft jederzeit die Möglichkeit auf die Geschäfte der Tochterunternehmen Einfluss zu nehmen.
Rechtliche Vorgaben für in dieser Weise verbundene Unternehmen ergeben sich aus dem Aktienrecht, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Mitbestimmungsrecht, dem Handels- und Steuerrecht und dem Wettbewerbsrecht. Das Aktienrecht verbietet die Bildung von faktischen qualifizierten Abhängigkeiten für Aktiengesellschaften. Die Aktiengesellschaft kann zwar Aktien anderer Aktiengesellschaf-ten erwerben. Damit ist es aber nicht möglich, direkten Einfluss in Form von Weisungen an den Vorstand der Tochter-Aktiengesellschaften zu erteilen. Die Weisungshoheit an einer anderen Aktiengesellschaft ist nur über einen Beherrschungsvertrag zwischen der Konzern-Muttergesellschaft und den Konzern-Untergesellschaften möglich. Dieser sog. Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der beteiligten Konzern-Gesellschaften.
Stellung des Vorstandes einer „Tochter“-Aktiengesellschaft: In der Regel wird der Vorstand zeitlich befristet bestellt (max. 5 Jahre) und auf der Grundlage eines ebenfalls zeitlich befristeten Anstellungsvertrages tätig. Dieser kann während der Laufzeit in der Regel nur aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden . Der Vorstand kann die ope-rativen Geschäfte im Rahmen bestehender Gesetze und vertraglicher Vereinbarungen selbst bestimmen . Er ist ausschließlich dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Weder Aufsichtsrat noch Hauptversammlung können dem Vorstand direkte Weisungen erteilen.
Kommt ein Beherrschungsvertrag nicht zustande, wird die Einflussnahme des herrschen-den Unternehmens per Gesetz auf eine solche Einflussnahme begrenzt, die bei Nachtei-len auch ausgeglichen werden können . Verstöße dagegen führen zur Haftung des herr-schenden Unternehmens. Darüber hinaus enthält das Aktiengesetz zahlreiche Einschrän-kungen, die bei Beteiligungen von Aktiengesellschaften untereinander zu beachten sind. Das sind spezielle Vorschriften über Mehrheitsbeteiligungen (mindestens 50 % der An-teile), für beherrschende Beteiligungen (75 % der Anteile) oder über die faktische ein-heitliche Leitung im Unternehmensverbund von Aktiengesellschaften. Zusätzlich sind Vorschriften aus dem Wertpapierhandelsgesetz (Anzeigepflichten) und aus dem Mitbe-stimmungsgesetz zu beachten.
Die GmbH als Tochtergesellschaft im Konzern
Rechtlich völlig anders angelegt ist die Einbindung von Unternehmen in der Rechtsform der GmbH (Unternehmergesellschaft, aber auch GmbH & Co. KG) in einen Konzern bzw. Unternehmensverbund. Hier gelten zunächst die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Das betrifft die Stellung der Organe der GmbH, ihre Rechte und Pflichten und insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern der GmbH und ihrem/n Geschäfts¬führer/n.
Stellung des Geschäftsführers einer „Tochter“-GmbH: Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern der GmbH bestellt – befristet oder unbefristet – und auf der Grundlage eines ebenfalls befristeten oder unbefristeten Anstellungsvertrages tätig. Ge-sellschafter der GmbH ist im Konzernverbund in der Regel die Konzern-Obergesellschaft. Das Stimmrecht der Konzern-Obergesellschaft wird stellvertretend vom Vorstand der die GmbH-Anteile haltenden Aktiengesellschaft bzw. von der Geschäftsführung der die GmbH-Anteile haltenden GmbH-Obergesellschaft wahrgenommen. Die Gesellschafter der GmbH – vertreten durch die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft – können dem Ge-schäftsführer jederzeit und in allen Angelegenheiten der Tochter-GmbH direkt Weisungen erteilen . Der Geschäftsführer muss diese ausführen, soweit diese nicht gegen bestehen-de gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag, Treuepflicht) verstoßen .
Literaturhinweis: Geschäftsführer im Konzern – Aufgabe, Rechje + Pflichten, Vertragsgestaltung, Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Gabler Verlag 2011, https://www.gabler.de/Buch/978–3‑8349–2593‑0/Geschaeftsfuehrer-im-Konzern.html
Ausschluss eines Gesellschafters
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH ist möglich wenn:
- der Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung nicht
nachkommt (§ 21 GmbH-Gesetz) - der Fall eingetreten ist, der laut Gesellschaftsvertrag
für bestimmte Fälle vorgesehen ist § 34 GmbH-Gesetz) - ein wichtiger Grund ohne dafür vorgesehene Regelung im Gesellschaftsvertrag
eingetreten ist.
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH kann immer nur das letzte Mittel zur Konfliktlösung sein. Vor dem Ausschluss müssen Sie prüfen, ob es weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung des von Ihnen angestrebten Zieles gibt. Obligatorisch sind ernsthafte Annäherungsversuche zwischen den Konfliktparteien, u. U. sogar durch das Hinzuziehen externer Berater. Können hierdurch andere Lösungen gefunden werden, die ebenfalls zum gewünschten Ergebnis führen, kann also zum Beispiel eine freiwillige Abtretung des Geschäftsanteils erreicht werden, so sind diese Lösungen der Ausschließung vorzuziehen.
Weiterführende Informationen:
Konflikte in der GmbH – richtig lösen
Gesellschafter-Beschluss: Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nicht zulässig. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast
für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
(6) Der Einlageanspruch verjährt von seiner Entstehung an nach 10 Jahren.
Für die Praxis ist insbesondere das sog. Aufrechnungsverbot aus Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Danach können Sie Forderungen, die Sie als Gesellschafter bereits gegen die GmbH haben (zur Verfügung gestellte Maschinen, Bürogeräte und Ähnliches) nicht mit Ihrer ausstehenden Einlage verrechnen. Wollen Sie Ihre Einlageverpflichtung mit solchen sog. Sachleistungen erbringen, müssen Sie bereits bei der Gründung der Eintragung festlegen, dass Sie Ihre Einlage in Form einer Sacheinlage erbringen wollen. Dazu notwendig ist ein Sachgründungsbericht, der den Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter belegt.
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer
Beiträge zur Finanzkrise
Weltwirtschaftsforum: Global Risk Report 2013
ZEIT online: IWF-Experten fordern Vollgeld-Geldschöpfung
Bertelsmann-Stiftung: Folgen des Austritts Griechenlands aus der EURO-Zone und die Folgen für die Weltwirtschaft
IFO-Ökonomen: Offener Brief zur Stellung und Lage der Banken
Spiegel-online: Das Konzept der Sara Wagenknecht
Spiegel-online: Es ist Zeit für einen neuen Kapitalismus die EZB kann nur Zeit kaufen – an der Krise selbst kann sie nichts ausrichten. Plädoyer für eine neue Wirtschaftsordnung.
Ursachenforschung: Die sinkende Konsumquote führt zum Rückgang der Realwirtschaft – oder umgekehrt: Der tendenzielle Rückgang der Konsumquote führt zu dem heutigen Ungleichgewicht zwischen Real- und Finanzwirtschaft (Autor: Dipl. Vw. Lothar Volkelt: Unangenehme Einsichten, November 2011) > Hier anklicken
Spiegel-online: EZB leiht europäischen Banken 500 Mrd. € zu 1 % Zinsen. Damit sollen die Banken „Staatsanleihen” stützen. Im Spiegel-Online-Forum macht sich bereits das reinste Entsetzen breit > hier anklicken
IdW-Dossier: Ursachen der Finanzkrise: Die Finanzkrise hat zwar auch wegen der globalen Verflechtungen weltweit zu gravierenden Auswirkungen geführt. Die eigentlichen Ursachen haben aber mit der Globalisierung nur wenig zu tun. Vielmehr haben die Akteure am Finanzmarkt vor allem deshalb so risikoreich agiert, weil sie glaubten, die Folgen ihres Handelns auf die Steuerzahler abwälzen zu können (inkl. interessantes Zahlenmaterial zu Bank-Abschreibungen seit 2007) > hier anklicken
Wikipedia: Die griechische Finanzkrise – die einzelnen Phasen. Ausführliche Darstellung der finanziellen und politischen Situation in Griechenland > Hier anklicken
Badische Zeitung vom 14.11.2011: Der große Irrtum – Der Hamburger Wirtschaftswissenschaftler Thomas Straubhaar zählt hierzulande zu den Bekanntesten seiner Zunft. Nun macht er seinen Kollegen, aber auch sich selbst, einen schweren Vorwurf > hier anklicken
Und vergib uns unsere Schulden: FAZ Rezension Jeder Umsturz, jede Revolution beginnt mit Schulden, welche die Gesellschaft nicht mehr bezahlen kann. David Graebers großes Buch „Debt“ zeigt uns, wo wir heute stehen > hier anklicken
Axel Weber: Wir müssen den Markt zurückbringen zur Marktwirtschaft (Autor: Oliver Stock, Handelsblatt vom 7.11.2011)
Ökonomen: Die Mär von der Zauberkugel (Spiegel vom 13.10.2011)
Nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist eine Selbstanzeige mit Straf befreiender Wirkung nur möglich, solange die Prüfung noch nicht angeordnet wurde. Die Selbstanzeige muss also vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gestellt werden (§ 196 AO).
Für die Praxis: Ist die Prüfungsanordnung nichtig, …
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits zum Jahreswechsel 2010/2011 neue Vorschriften in Sachen „Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen“ veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004). Wir haben dazu bereits berichtet (vgl. Volkelt-Brief Nr. 12/2011). Wichtig: Achten Sie darauf dass diese Verträge,
- schriftlich abgeschlossen werden,
- mit üblichen Konditionen angeschlossen werden
- und in der Praxis exakt wie vereinbart durchgeführt werden.
Ausdrücklich wird im BMF-Schreiben auch die sog. schenkweise begründete Darlehensforderung geregelt. Wird eine Schenkung z. B. an die Kinder davon abhängig gemacht, dass der Betrag als Darlehen in die GmbH eingelegt werden muss, erkennt das Finanzamt weder die Schenkung noch den Darlehensvertrag an.
Für die Praxis: Gerade diese Gestaltung wird und wurde oft gewählt, um …
Gesellschafter-Geschäftsführer, deren GmbH grenznah liegt und die planen, ihren Wohnsitz ins benachbarte Ausland zu verlagern, sollten das auf keinen Fall ohne steuerliche Planung angehen. Nach der derzeit geltenden Rechtlage veranlagt das Finanzamt dann, dass die im GmbH-Anteil angesammelten stillen Reserven offen gelegt werden und besteuert diese sofort beim Umzug ins Ausland. Das gilt für alle GmbH-Gesellschafter/ Geschäftsführer, die 10 Jahre im Inland ansässig waren und zum Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlagerung innerhalb der letzten 5 Jahre mit mindestens 1 % am Kapital einer inländischen GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren. Zieht der Gesellschafter in einen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist zumindest sichergestellt, dass der deutsche Fiskus einen späteren Gewinn nicht mehr besteuern kann.
Für die Praxis: Es gab bereits einige Fälle, in denen der auswandernde Gesellschafter-Geschäftsführer …