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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Jetzt „finanzamts-sicher” anheben

Laut BBE-Media-Stu­die 2012 zum Ver­dienst von GmbH-Geschäfts­füh­rern wur­de im lau­fen­den Geschäfts­jahr gut bis sehr gut ver­dient. So stieg das Gehalt des „durch­schnitt­li­chen“ GmbH-Geschäfts­füh­rers um 8,1 %. Dabei ist der Zusatz­ver­dienst in den meis­ten Fäl­len nicht auf eine Anhe­bung der Fest­be­zü­ge zurück­zu­füh­ren. Viel­mehr führ­ten die stei­gen­den Erträ­ge und Umsät­ze im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr dazu, dass die erfolgs­ab­hän­gig ge-zahl­ten Tan­tie­men zu Buche schlu­gen. Weil vie­le GmbHs der­zeit bereits an ihren Kapa­zi­täts­gren­zen wirt­schaf-ten ist abzu­se­hen, dass sich die Umsät­ze in 2011/2012 auf die­sem Niveau sta­bi­li­sie­ren wer­den. Wei­te­re Ge-halts­stei­ge­run­gen für Geschäfts­füh­rer sind damit im Geschäfts­jahr 2012 nicht zu erwar­ten. Die von der BBE-Media ver­öf­fent­lich­ten Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind aber nicht nur wich­tig zur Beur­tei­lung der eige­nen Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Sol­che Ver­gleichs­zah­len wer­den auch zur Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Ange-mes­sen­heit des Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers her­an­ge­zo­gen. Durch­schnitts­zah­len für 2011 : .…

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Volkelt-Briefe

Unternehmens-PR: Der Jahresabschluss wird zum Geschäftsbericht

Mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men gal­ten lan­ge Zeit als ver­schwie­gen und wenig trans­pa­rent. Unter­des­sen haben sich eini­ge Vor­aus­set­zun­gen geän­dert: Mit dem öffent­li­chen elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­gen seit 1.1.2007 die Jah­res­ab­schluss-Zah­len aller Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten offen auf dem Tisch. Zum ande­ren haben die Anfor­de­run­gen aus Basel II und in deren Fol­ge die Finanz­kri­se dazu geführt, dass nahe­zu alle Unter­neh-men dazu über­ge­gan­gen sind, Ihre Unter­neh­mens­zah­len bes­ser zu prä­sen­tie­ren. Sie haben in Sachen „Ge-schäfts­be­richt­erstat­tung“ deut­lich nachgelegt.

Nach einer aktu­el­len Stu­die der Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Agen­tur Ergo haben die von ihnen ermit­tel­ten 10 bes­ten Ran­kings der Fami­li­en-Unter­neh­men den glei­chen Offen­le­gungs-Stan­dard wie bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men. Aber: Es gibt auch noch eine gro­ße Anzahl mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men, die „immer noch ein Bil­der­buch statt einem exak­ten Finanz­be­richt ver­öf­fent­li­chen“. Trend: Die mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men holen in Sachen Öffent­lich­keit und PR auf. Aber immer noch unter­schät­zen vie­le die posi­ti­ve Wir­kung eines opti­mier­ten Ge-schäfts­be­richts z. B. im Hin­blick auf Wir­kun­gen wie öffent­li­che Wahr­neh­mung, Per­so­nal­be­schaf­fung und Zukunftsfähigkeit.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie, …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2011

The­men heu­te: ELSTAM kommt spä­ter – auch Geschäfts­füh­rer soll­ten FA-Infor­ma­ti­ons­bo­gen prü­fen + Grenz­na­he GmbH: Vor­sicht bei Weg­zug zum Nach­barn + Schen­kung unter Vor­be­halt: Finanz­äm­ter wen­den neue Vor­schrif­ten an + Ken­nen Sie die Web-Zah­len Ihrer Kon­kur­renz? + Inves­ti­ti­ons-Rück­la­ge: Weni­ger, aber Fort­schrei­bung ist mög­lich + Selbst­an­zei­ge: Prü­fungs­an­ord­nung auf „Nich­tig­keit” prü­fen + BISS

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Lexikon

Konzern

Ein Kon­zern ent­steht, wenn meh­re­re Unter­neh­men finan­zi­ell, wirt­schaft­lich oder recht­lich mit­ein­an­der ver­bun­den sind, so dass die Unter­neh­men unter einer ein­heit­li­chen Lei­tung ste­hen. Die ein­zel­nen Kon­zern-Unter­neh­men blei­ben dabei recht­lich eigen­stän­di­ge Unter­neh­men. Die Ver­bin­dung der Unter­neh­men besteht dabei ent­we­der in der Ver­flech­tung von Kapi­tal­an­tei­len oder in ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Man unterscheidet:

- Der Ver­trags­kon­zern: Dabei wird zwi­schen dem Mut­ter­un­ter­neh­men und ei-nem/­den Toch­ter­un­ter­neh­men ein Ver­trag abge­schlos­sen, in dem die Rech­te und Pflich­ten der Betei­lig­ten ver­ein­bart wer­den (z. B. als Gewinnabführungsvertrag).

- Der fak­ti­sche Kon­zern: Besteht die Ver­bin­dung allein aus einer (gegen­sei­ti­gen) Betei­li­gung, han­delt es sich um eine fak­ti­sche Ver­bin­dung zwi­schen den Unterneh-men .

- Der qua­li­fi­zier­te Kon­zern: Hält das Mut­ter­un­ter­neh­men eine beherr­schen­de Betei-ligung an einem ande­ren Unter­neh­men (> 50%), hat die Mut­ter­ge­sell­schaft jeder­zeit die Mög­lich­keit auf die Geschäf­te der Toch­ter­un­ter­neh­men Ein­fluss zu nehmen.

Recht­li­che Vor­ga­ben für in die­ser Wei­se ver­bun­de­ne Unter­neh­men erge­ben sich aus dem Akti­en­recht, dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz, dem Mit­be­stim­mungs­recht, dem Han­dels- und Steu­er­recht und dem Wett­be­werbs­recht. Das Akti­en­recht ver­bie­tet die Bil­dung von fak­ti­schen qua­li­fi­zier­ten Abhän­gig­kei­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft kann zwar Akti­en ande­rer Akti­en­ge­sell­schaf-ten erwer­ben. Damit ist es aber nicht mög­lich, direk­ten Ein­fluss in Form von Wei­sun­gen an den Vor­stand der Toch­ter-Akti­en­ge­sell­schaf­ten zu ertei­len. Die Wei­sungs­ho­heit an einer ande­ren Akti­en­ge­sell­schaft ist nur über einen Beherr­schungs­ver­trag zwi­schen der Kon­zern-Mut­ter­ge­sell­schaft und den Kon­zern-Unter­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Die­ser sog. Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag bedarf der Zustim­mung durch die Haupt­ver­samm­lung der betei­lig­ten Konzern-Gesellschaften.

Stel­lung des Vor­stan­des einer „Tochter“-Aktiengesellschaft: In der Regel wird der Vor­stand zeit­lich befris­tet bestellt (max. 5 Jah­re) und auf der Grund­la­ge eines eben­falls zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Die­ser kann wäh­rend der Lauf­zeit in der Regel nur aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig gekün­digt wer­den . Der Vor­stand kann die ope-rati­ven Geschäf­te im Rah­men bestehen­der Geset­ze und ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen selbst bestim­men . Er ist aus­schließ­lich dem Wohl der Gesell­schaft ver­pflich­tet. Weder Auf­sichts­rat noch Haupt­ver­samm­lung kön­nen dem Vor­stand direk­te Wei­sun­gen erteilen.

Kommt ein Beherr­schungs­ver­trag nicht zustan­de, wird die Ein­fluss­nah­me des herr­schen-den Unter­neh­mens per Gesetz auf eine sol­che Ein­fluss­nah­me begrenzt, die bei Nach­tei-len auch aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen . Ver­stö­ße dage­gen füh­ren zur Haf­tung des herr-schen­den Unter­neh­mens. Dar­über hin­aus ent­hält das Akti­en­ge­setz zahl­rei­che Ein­schrän-kun­gen, die bei Betei­li­gun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten unter­ein­an­der zu beach­ten sind. Das sind spe­zi­el­le Vor­schrif­ten über Mehr­heits­be­tei­li­gun­gen (min­des­tens 50 % der An-tei­le), für beherr­schen­de Betei­li­gun­gen (75 % der Antei­le) oder über die fak­ti­sche ein-heit­li­che Lei­tung im Unter­neh­mens­ver­bund von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Zusätz­lich sind Vor­schrif­ten aus dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (Anzei­ge­pflich­ten) und aus dem Mit­be-stim­mungs­ge­setz zu beachten.

Die GmbH als Toch­ter­ge­sell­schaft im Konzern

Recht­lich völ­lig anders ange­legt ist die Ein­bin­dung von Unter­neh­men in der Rechts­form der GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, aber auch GmbH & Co. KG) in einen Kon­zern bzw. Unter­neh­mens­ver­bund. Hier gel­ten zunächst die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Das betrifft die Stel­lung der Orga­ne der GmbH, ihre Rech­te und Pflich­ten und ins­be­son­de­re die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Gesell­schaf­tern der GmbH und ihrem/n Geschäfts¬führer/n.

Stel­lung des Geschäfts­füh­rers einer „Tochter“-GmbH: Der Geschäfts­füh­rer wird von den Gesell­schaf­tern der GmbH bestellt – befris­tet oder unbe­fris­tet – und auf der Grund­la­ge eines eben­falls befris­te­ten oder unbe­fris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Ge-sell­schaf­ter der GmbH ist im Kon­zern­ver­bund in der Regel die Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft. Das Stimm­recht der Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft wird stell­ver­tre­tend vom Vor­stand der die GmbH-Antei­le hal­ten­den Akti­en­ge­sell­schaft bzw. von der Geschäfts­füh­rung der die GmbH-Antei­le hal­ten­den GmbH-Ober­ge­sell­schaft wahr­ge­nom­men. Die Gesell­schaf­ter der GmbH – ver­tre­ten durch die Geschäfts­lei­tung der Mut­ter­ge­sell­schaft – kön­nen dem Ge-schäfts­füh­rer jeder­zeit und in allen Ange­le­gen­hei­ten der Toch­ter-GmbH direkt Wei­sun­gen ertei­len . Der Geschäfts­füh­rer muss die­se aus­füh­ren, soweit die­se nicht gegen bestehen-de gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (Gesell­schafts­ver­trag, Treue­pflicht) verstoßen .

Lite­ra­tur­hin­weis: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern – Auf­ga­be, Rech­je + Pflich­ten, Ver­trags­ge­stal­tung, Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Gab­ler Ver­lag 2011, https://www.gabler.de/Buch/978–3‑8349–2593‑0/Geschaeftsfuehrer-im-Konzern.html

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Lexikon

Ausschluss eines Gesellschafters

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH ist mög­lich wenn:

  1. der Gesell­schaf­ter sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht
    nach­kommt (§ 21 GmbH-Gesetz)
  2. der Fall ein­ge­tre­ten ist, der laut Gesellschaftsvertrag
    für bestimm­te Fäl­le vor­ge­se­hen ist  § 34 GmbH-Gesetz)
  3. ein wich­ti­ger Grund ohne dafür vor­ge­se­he­ne Rege­lung im Gesellschaftsvertrag
    ein­ge­tre­ten ist.

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH kann immer nur das letz­te Mit­tel zur Kon­flikt­lö­sung sein. Vor dem Aus­schluss müs­sen Sie prü­fen, ob es weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men zur Errei­chung des von Ihnen ange­streb­ten Zie­les gibt. Obli­ga­to­risch sind ernst­haf­te Annä­he­rungs­ver­su­che zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en, u. U. sogar durch das Hin­zu­zie­hen exter­ner Bera­ter. Kön­nen hier­durch ande­re Lösun­gen gefun­den wer­den, die eben­falls zum gewünsch­ten Ergeb­nis füh­ren, kann also zum Bei­spiel eine frei­wil­li­ge Abtre­tung des Geschäfts­an­teils erreicht wer­den, so sind die­se Lösun­gen der Aus­schlie­ßung vorzuziehen.

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Aus­schluss eines Gesellschafters

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GmbH-Gesetz

§ 19 Einzahlungspflicht für Stammeinlagen

(1) Die Ein­zah­lun­gen auf die Stamm­ein­la­gen sind nach dem Ver­hält­nis der Geld­ein­la­gen zu leisten.

(2) Von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung der Ein­la­gen kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht befreit wer­den. Gegen den Anspruch der Gesell­schaft ist die Auf­rech­nung nicht zuläs­sig. An dem Gegen­stand einer Sach­ein­la­ge kann wegen For­de­run­gen, wel­che sich nicht auf den Gegen­stand bezie­hen, kein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kön­nen die Gesell­schaf­ter von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung von Ein­la­gen höchs­tens in Höhe des Betrags befreit wer­den, um den das Stamm­ka­pi­tal her­ab­ge­setzt wor­den ist.

(4) Ist eine Geld­ein­la­ge eines Gesell­schaf­ters bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung und auf­grund einer im Zusam­men­hang mit der Über­nah­me der Geld­ein­la­ge getrof­fe­nen Abre­de voll­stän­dig oder teil­wei­se als Sach­ein­la­ge zu bewer­ten (ver­deck­te Sach­ein­la­ge), so befreit dies den Gesell­schaf­ter nicht von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung. Jedoch sind die Ver­trä­ge über die Sach­ein­la­ge und die Rechts­hand­lun­gen zu ihrer Aus­füh­rung nicht unwirk­sam. Auf die fort­be­stehen­de Geld­ein­la­ge­pflicht des Gesell­schaf­ters wird der Wert des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des im Zeit­punkt der Anmel­dung der Gesell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter oder im Zeit­punkt sei­ner Über­las­sung an die Gesell­schaft, falls die­se spä­ter erfolgt, ange­rech­net. Die Anrech­nung erfolgt nicht vor Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter. Die Beweislast
für die Wert­hal­tig­keit des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Ein­la­ge eine Leis­tung an den Gesell­schaf­ter ver­ein­bart wor­den, die wirt­schaft­lich einer Rück­zah­lung der Ein­la­ge ent­spricht und die nicht als ver­deck­te Sach­ein­la­ge im Sin­ne von Absatz 4 zu beur­tei­len ist, so befreit dies den Gesell­schaf­ter von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nur dann, wenn die Leis­tung durch einen voll­wer­ti­gen Rück­ge­währ­an­spruch gedeckt ist, der jeder­zeit fäl­lig ist oder durch frist­lo­se Kün­di­gung durch die Gesell­schaft fäl­lig wer­den kann. Eine sol­che Leis­tung oder die Ver­ein­ba­rung einer sol­chen Leis­tung ist in der Anmel­dung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Ein­la­ge­an­spruch ver­jährt von sei­ner Ent­ste­hung an nach 10 Jahren.

Für die Pra­xis ist ins­be­son­de­re das sog. Auf­rech­nungs­ver­bot aus Abs. 2 Satz 2 zu beach­ten. Danach kön­nen Sie For­de­run­gen, die Sie als Gesell­schaf­ter bereits gegen die GmbH haben (zur Ver­fü­gung gestell­te Maschi­nen, Büro­ge­rä­te und Ähn­li­ches) nicht mit Ihrer aus­ste­hen­den Ein­la­ge ver­rech­nen. Wol­len Sie Ihre Ein­la­ge­ver­pflich­tung mit sol­chen sog. Sach­leis­tun­gen erbrin­gen, müs­sen Sie bereits bei der Grün­dung der Ein­tra­gung fest­le­gen, dass Sie Ihre Ein­la­ge in Form einer Sach­ein­la­ge erbrin­gen wol­len. Dazu not­wen­dig ist ein Sach­grün­dungs­be­richt, der den Wert der ein­ge­leg­ten Wirt­schafts­gü­ter belegt.

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Volkelt-Briefe

Beiträge zur Finanzkrise

Welt­wirt­schafts­fo­rum: Glo­bal Risk Report 2013

ZEIT online: IWF-Exper­ten for­dern Vollgeld-Geldschöpfung 

Ber­tels­mann-Stif­tung: Fol­gen des Aus­tritts Grie­chen­lands aus der EURO-Zone und die Fol­gen für die Weltwirtschaft

IFO-Öko­no­men: Offe­ner Brief zur Stel­lung und Lage der Banken

Spie­gel-online: Das Kon­zept der Sara Wagenknecht

Spie­gel-online: Es ist Zeit für einen neu­en Kapi­ta­lis­mus die EZB kann nur Zeit kau­fen – an der Kri­se selbst kann sie nichts aus­rich­ten. Plä­doy­er für eine neue Wirtschaftsordnung.

Ursa­chen­for­schung: Die sin­ken­de Kon­sum­quo­te führt zum Rück­gang der Real­wirt­schaft – oder umge­kehrt: Der ten­den­zi­el­le Rück­gang der Kon­sum­quo­te führt zu dem heu­ti­gen Ungleich­ge­wicht zwi­schen Real- und Finanz­wirt­schaft (Autor: Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt: Unan­ge­neh­me Ein­sich­ten, Novem­ber 2011) > Hier ankli­cken

Spie­gel-online: EZB leiht euro­päi­schen Ban­ken 500 Mrd. € zu 1 % Zin­sen. Damit sol­len die Ban­ken „Staats­an­lei­hen” stüt­zen. Im Spie­gel-Online-Forum macht sich bereits das reins­te Ent­set­zen breit > hier ankli­cken

IdW-Dos­sier: Ursa­chen der Finanz­kri­se: Die Finanz­kri­se hat zwar auch wegen der glo­ba­len Ver­flech­tun­gen welt­weit zu gra­vie­ren­den Aus­wir­kun­gen geführt. Die eigent­li­chen Ursa­chen haben aber mit der Glo­ba­li­sie­rung nur wenig zu tun. Viel­mehr haben die Akteu­re am Finanz­markt vor allem des­halb so risi­ko­reich agiert, weil sie glaub­ten, die Fol­gen ihres Han­delns auf die Steu­er­zah­ler abwäl­zen zu kön­nen (inkl. inter­es­san­tes Zah­len­ma­te­ri­al zu Bank-Abschrei­bun­gen seit 2007) > hier ankli­cken

Wiki­pe­dia: Die grie­chi­sche Finanz­kri­se – die ein­zel­nen Pha­sen. Aus­führ­li­che Dar­stel­lung der finan­zi­el­len und poli­ti­schen Situa­ti­on in Grie­chen­land > Hier ankli­cken

Badi­sche Zei­tung vom 14.11.2011: Der gro­ße Irr­tum – Der Ham­bur­ger Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler Tho­mas Straub­haar zählt hier­zu­lan­de zu den Bekann­tes­ten sei­ner Zunft. Nun macht er sei­nen Kol­le­gen, aber auch sich selbst, einen schwe­ren Vor­wurf > hier ankli­cken

Und ver­gib uns unse­re Schul­den: FAZ Rezen­si­on Jeder Umsturz, jede Revo­lu­ti­on beginnt mit Schul­den, wel­che die Gesell­schaft nicht mehr bezah­len kann. David Grae­bers gro­ßes Buch „Debt“ zeigt uns, wo wir heu­te ste­hen > hier ankli­cken

Axel Weber: Wir müs­sen den Markt zurück­brin­gen zur Markt­wirt­schaft (Autor: Oli­ver Stock, Han­dels­blatt vom 7.11.2011)

Öko­no­men: Die Mär von der Zau­ber­ku­gel (Spie­gel vom 13.10.2011)

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Nichtige Prüfungsanordnung macht Selbstanzeige möglich …

Nach dem Schwarz­geld­be­kämp­fungs­ge­setz ist eine Selbst­an­zei­ge mit Straf befrei­en­der Wir­kung nur mög­lich, solan­ge die Prü­fung noch nicht ange­ord­net wur­de. Die Selbst­an­zei­ge muss also vor Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung gestellt wer­den (§ 196 AO).

Für die Pra­xis: Ist die Prü­fungs­an­ord­nung nichtig, …

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Schenkung mit Darlehensverpflichtung: Ab 2012 nicht mehr für die Steuer möglich …

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat­te bereits zum Jah­res­wech­sel 2010/2011 neue Vor­schrif­ten in Sachen „Dar­le­hens­ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen“ ver­öf­fent­licht (BMF-Schrei­ben vom 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004). Wir haben dazu bereits berich­tet (vgl. Vol­kelt-Brief Nr. 12/2011). Wich­tig: Ach­ten Sie dar­auf dass die­se Verträge,

  • schrift­lich abge­schlos­sen werden,
  • mit übli­chen Kon­di­tio­nen ange­schlos­sen werden
  • und in der Pra­xis exakt wie ver­ein­bart durch­ge­führt werden.

Aus­drück­lich wird im BMF-Schrei­ben auch die sog. schenk­wei­se begrün­de­te Darlehens­forderung gere­gelt. Wird eine Schen­kung z. B. an die Kin­der davon abhän­gig gemacht, dass der Betrag als Dar­le­hen in die GmbH ein­ge­legt wer­den muss, erkennt das Finanz­amt weder die Schen­kung noch den Dar­le­hens­ver­trag an.

Für die Pra­xis: Gera­de die­se Gestal­tung wird und wur­de oft gewählt, um …

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Grenz-nahe” GmbH: Finanzamt bestraft Umzug ins Ausland …

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, deren GmbH grenz­nah liegt und die pla­nen, ihren Wohn­sitz ins benach­bar­te Aus­land zu ver­la­gern, soll­ten das auf kei­nen Fall ohne steu­er­li­che Pla­nung ange­hen. Nach der der­zeit gel­ten­den Recht­la­ge ver­an­lagt das Finanz­amt dann, dass die im GmbH-Anteil ange­sam­mel­ten stil­len Reser­ven offen gelegt wer­den und besteu­ert die­se sofort beim Umzug ins Aus­land. Das gilt für alle GmbH-Gesell­schaf­ter/ Geschäfts­füh­rer, die 10 Jah­re im Inland ansäs­sig waren und zum Zeit­punkt ihrer Wohn­sitz­ver­la­ge­rung inner­halb der letz­ten 5 Jah­re mit min­des­tens  1 % am Kapi­tal einer inlän­di­schen GmbH unmit­tel­bar oder mit­tel­bar betei­ligt waren. Zieht der Gesell­schaf­ter in einen Staat, mit dem ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men besteht, ist zumin­dest sicher­ge­stellt, dass der deut­sche Fis­kus einen spä­te­ren Gewinn nicht mehr besteu­ern kann.

Für die Pra­xis: Es gab bereits eini­ge Fäl­le, in denen der aus­wan­dern­de Gesellschafter-Geschäftsführer …