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GmbH-Gesetz

§ 19 Einzahlungspflicht für Stammeinlagen

(1) Die Ein­zah­lun­gen auf die Stamm­ein­la­gen sind nach dem Ver­hält­nis der Geld­ein­la­gen zu leisten.

(2) Von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung der Ein­la­gen kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht befreit wer­den. Gegen den Anspruch der Gesell­schaft ist die Auf­rech­nung nicht zuläs­sig. An dem Gegen­stand einer Sach­ein­la­ge kann wegen For­de­run­gen, wel­che sich nicht auf den Gegen­stand bezie­hen, kein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kön­nen die Gesell­schaf­ter von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung von Ein­la­gen höchs­tens in Höhe des Betrags befreit wer­den, um den das Stamm­ka­pi­tal her­ab­ge­setzt wor­den ist.

(4) Ist eine Geld­ein­la­ge eines Gesell­schaf­ters bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung und auf­grund einer im Zusam­men­hang mit der Über­nah­me der Geld­ein­la­ge getrof­fe­nen Abre­de voll­stän­dig oder teil­wei­se als Sach­ein­la­ge zu bewer­ten (ver­deck­te Sach­ein­la­ge), so befreit dies den Gesell­schaf­ter nicht von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung. Jedoch sind die Ver­trä­ge über die Sach­ein­la­ge und die Rechts­hand­lun­gen zu ihrer Aus­füh­rung nicht unwirk­sam. Auf die fort­be­stehen­de Geld­ein­la­ge­pflicht des Gesell­schaf­ters wird der Wert des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des im Zeit­punkt der Anmel­dung der Gesell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter oder im Zeit­punkt sei­ner Über­las­sung an die Gesell­schaft, falls die­se spä­ter erfolgt, ange­rech­net. Die Anrech­nung erfolgt nicht vor Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter. Die Beweislast
für die Wert­hal­tig­keit des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Ein­la­ge eine Leis­tung an den Gesell­schaf­ter ver­ein­bart wor­den, die wirt­schaft­lich einer Rück­zah­lung der Ein­la­ge ent­spricht und die nicht als ver­deck­te Sach­ein­la­ge im Sin­ne von Absatz 4 zu beur­tei­len ist, so befreit dies den Gesell­schaf­ter von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nur dann, wenn die Leis­tung durch einen voll­wer­ti­gen Rück­ge­währ­an­spruch gedeckt ist, der jeder­zeit fäl­lig ist oder durch frist­lo­se Kün­di­gung durch die Gesell­schaft fäl­lig wer­den kann. Eine sol­che Leis­tung oder die Ver­ein­ba­rung einer sol­chen Leis­tung ist in der Anmel­dung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Ein­la­ge­an­spruch ver­jährt von sei­ner Ent­ste­hung an nach 10 Jahren.

Für die Pra­xis ist ins­be­son­de­re das sog. Auf­rech­nungs­ver­bot aus Abs. 2 Satz 2 zu beach­ten. Danach kön­nen Sie For­de­run­gen, die Sie als Gesell­schaf­ter bereits gegen die GmbH haben (zur Ver­fü­gung gestell­te Maschi­nen, Büro­ge­rä­te und Ähn­li­ches) nicht mit Ihrer aus­ste­hen­den Ein­la­ge ver­rech­nen. Wol­len Sie Ihre Ein­la­ge­ver­pflich­tung mit sol­chen sog. Sach­leis­tun­gen erbrin­gen, müs­sen Sie bereits bei der Grün­dung der Ein­tra­gung fest­le­gen, dass Sie Ihre Ein­la­ge in Form einer Sach­ein­la­ge erbrin­gen wol­len. Dazu not­wen­dig ist ein Sach­grün­dungs­be­richt, der den Wert der ein­ge­leg­ten Wirt­schafts­gü­ter belegt.

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