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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2011

The­men heu­te: ELSTAM kommt spä­ter – auch Geschäfts­füh­rer soll­ten FA-Infor­ma­ti­ons­bo­gen prü­fen + Grenz­na­he GmbH: Vor­sicht bei Weg­zug zum Nach­barn + Schen­kung unter Vor­be­halt: Finanz­äm­ter wen­den neue Vor­schrif­ten an + Ken­nen Sie die Web-Zah­len Ihrer Kon­kur­renz? + Inves­ti­ti­ons-Rück­la­ge: Weni­ger, aber Fort­schrei­bung ist mög­lich + Selbst­an­zei­ge: Prü­fungs­an­ord­nung auf „Nich­tig­keit” prü­fen + BISS

46. KW 2011
Frei­tag, 18.11.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach ELENA droht den Behör­den jetzt die zwei­te gro­ße Pan­ne in Sachen Ver­ein­fa­chung von Ver­wal­tungs­ab­läu­fen. Jetzt haben die Finanz­be­hör­den die Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­kar­te (ELS­tAM) zunächst für eini­ge Mona­te aus­ge­setzt. Den­noch hal­ten die Behör­den am end­gül­ti­gen Start­ter­min zum 1.1.2012 fest.

Zum Stand des Ver­fah­rens: Unter­des­sen haben die meis­ten Steu­er­zah­ler die maschi­nell erstell­te und etwas unver­ständ­li­che „Infor­ma­ti­on über die erst­mals elek­tro­nisch gespei­cher­ten Daten für den Lohn­steu­er­ab­zug“ erhal­ten. So ist zum Bei­spiel ledig­lich im Klein­ge­druck­ten ver­merkt, dass Frei­be­trä­ge (z. B. für Wer­bungs­kos­ten) für 2012 neu bean­tragt wer­den müs­sen – also nicht auto­ma­tisch aus dem vor­an­ge­gan­ge­nen Lohn­steu­er­ver­fah­ren über­nom­men wer­den. Bekannt wur­de auch, dass es bei der Über­tra­gung der Lohn­steu­er-Daten mas­sen­haft zu Feh­lern gekom­men ist. Die Feh­ler­quo­te ist so alar­mie­rend, dass selbst der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band eine Ver­schie­bung des Pro­jek­tes um ein Jahr fordert.

Für die Pra­xis: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die Bun­des­fi­nanz­be­hör­den am Ver­fah­ren zunächst wie geplant fest­hal­ten wer­den. Über­prü­fen Sie eigen­hän­dig die Lohn­steu­er­da­ten, die für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer hin­ter­legt sind. Stim­men die Daten nicht, müs­sen Sie sich mit Ihrem Finanz­amt in Ver­bin­dung set­zen und Nach­bes­se­rung ver­lan­gen. Wol­len Sie das Lohn­steu­er­ermä­ßi­gungs­ver­fah­ren nut­zen, müs­sen Sie das bean­tra­gen. Das ent­spre­chen­de For­mu­lar gibt es unter www.formulare-bfinv.de. Erle­digt der Steu­er­be­ra­ter Ihre Steu­er-Ange­le­gen­hei­ten, sor­gen Sie dafür, dass das Ihnen per­sön­lich zuge­stell­te Schrei­ben des FA an den Steu­er­be­ra­ter wei­ter­ge­lei­tet wird.

Wegzugsteuer: Finanzamt bestraft Umzug ins Ausland 

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, deren GmbH grenz­nah liegt und die pla­nen, ihren Wohn­sitz ins benach­bar­te Aus­land zu ver­la­gern, soll­ten das auf kei­nen Fall ohne steu­er­li­che Pla­nung ange­hen. Nach der der­zeit gel­ten­den Recht­la­ge ver­an­lagt das Finanz­amt dann, dass die im GmbH-Anteil ange­sam­mel­ten stil­len Reser­ven offen gelegt wer­den und besteu­ert die­se sofort beim Umzug ins Aus­land. Das gilt für alle GmbH-Gesell­schaf­ter/ Geschäfts­füh­rer, die 10 Jah­re im Inland ansäs­sig waren und zum Zeit­punkt ihrer Wohn­sitz­ver­la­ge­rung inner­halb der letz­ten 5 Jah­re mit min­des­tens  1 % am Kapi­tal einer inlän­di­schen GmbH unmit­tel­bar oder mit­tel­bar betei­ligt waren. Zieht der Gesell­schaf­ter in einen Staat, mit dem ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men besteht, ist zumin­dest sicher­ge­stellt, dass der deut­sche Fis­kus einen spä­te­ren Gewinn nicht mehr besteu­ern kann.

Für die Pra­xis: Es gab bereits eini­ge Fäl­le, in denen der aus­wan­dern­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer Liqui­di­täts­pro­ble­me hat­te und die 60 % – Steu­er auf die ent­stan­de­nen stil­len Reser­ven nicht zah­len konn­te. Ist das der Fall, kann der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einen Antrag auf Stun­dung des Steu­er­bei­tra­ges stel­len. Er hat dann die Mög­lich­keit, sei­ne Steu­er­schuld in 5 Jah­res­ra­ten zu zah­len. Auf Antrag kann das Finanz­amt dann sogar dar­auf ver­zich­ten, dass Stun­dungs­zin­sen erho­ben wer­den bzw. auf Sicher­heits­leis­tun­gen ver­zich­tet wird.

Jahresabschluss 2011: Aus für Schenkung mit Darlehensverpflichtung

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat­te bereits zum Jah­res­wech­sel 2010/2011 neue Vor­schrif­ten in Sachen „Dar­le­hens­ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen“ ver­öf­fent­licht (BMF-Schrei­ben vom 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004). Wir haben dazu bereits berich­tet (vgl. Vol­kelt-Brief Nr. 12/2011). Wich­tig: Ach­ten Sie dar­auf dass die­se Verträge,

  • schrift­lich abge­schlos­sen werden,
  • mit übli­chen Kon­di­tio­nen ange­schlos­sen werden
  • und in der Pra­xis exakt wie ver­ein­bart durch­ge­führt werden.

Aus­drück­lich wird im BMF-Schrei­ben auch die sog. schenk­wei­se begrün­de­te Darlehens­forderung gere­gelt. Wird eine Schen­kung z. B. an die Kin­der davon abhän­gig gemacht, dass der Betrag als Dar­le­hen in die GmbH ein­ge­legt wer­den muss, erkennt das Finanz­amt weder die Schen­kung noch den Dar­le­hens­ver­trag an.

Für die Pra­xis: Gera­de die­se Gestal­tung wird und wur­de oft gewählt, um im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­schaft (Schen­kung) die Steu­er­frei­trä­ge bei der Über­tra­gung von Fami­li­en­ver­mö­gen mehr­mals zu nut­zen und das bei Siche­rung der Finan­zie­rung des Unter­neh­mens. Wei­te­rer Vor­teil: Die Zin­sen kön­nen als Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den und die Zins­ein­künf­te kön­nen pau­schal mit 25% ver­steu­ert wer­den. Wenn Sie eine sol­che Gestal­tung gewählt haben, soll­ten Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen, wie jetzt vor­zu­ge­hen ist. Prü­fen Sie, ob Sie bestehen­de Dar­le­hens­ver­trä­ge zum Jah­res­en­de auf­kün­di­gen und dar­auf bau­en, dass die bis dahin abge­wi­ckel­ten Dar­le­hens­ver­trä­ge u. U. steu­er­lich doch noch durch­ge­setzt wer­den können.

URLpulse: Kennen Sie die Web-Zahlen Ihrer Konkurrenten? 

Die meis­ten Unter­neh­men haben unter­des­sen gute Mög­lich­kei­ten, die Reich­wei­te und Akzep­tanz ihrer Inter­net-Sei­ten exakt nach zu ver­fol­gen. Das betrifft die Zahl der täg­lich auf­ge­ru­fe­nen Web­sites oder die Zahl der täg­li­chen Besu­cher (Visits). Mehr noch: Es ist mög­lich, die Dau­er des Auf­ent­halts auf den Web­sites nach­zu­voll­zie­hen, oder sich die TOP-10 der auf­ge­ru­fe­nen Web­sites anzei­gen zu las­sen. Dane­ben sind voll­stän­di­ge sta­tis­ti­sche Aus­wer­tun­gen in der Zeit­rei­he mög­lich. In der Tat sind die Web­sites der Kon­kur­renz eine gute Mög­lich­keit, sich einen Über­blick über die Per­for­mance der Kon­kur­renz-Unter­neh­men zu machen. Als Geschäfts­füh­rer möch­te man selbst­ver­ständ­lich auch ger­ne wis­sen, wie die Web­sites der Kon­kur­ren­ten posi­tio­niert sind. Z. B. Wie vie­le User hat der Kon­kur­rent tatsächlich?

Für die Pra­xis: Dazu gibt es jetzt ein kos­ten­frei­es und jeder­mann zugäng­li­ches Ange­bot eines Inter­net-Anbie­ters aus Neuseeland/Auckland. Unter der www.urlpulse.de kön­nen Sie deut­sche Ziel-Web­adres­sen ein­ge­ben und erhal­ten sofort aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen über den jewei­li­gen Anbie­ter – von den User­zah­len bis zum Sei­ten-Wert. Aller­dings soll­ten Sie gewis­se Ein­schrän­kun­gen berück­sich­ti­gen. Nicht alle Fir­men kön­nen damit gelis­tet wer­den – es ist mög­lich, eine Wer­tung zu unter­sa­gen. Laut Com­pu­ter­wo­che basie­ren die Zah­len auf Schät­zun­gen. Den­noch: „Damit kann sich der Benut­zer schnell einen ers­ten Ein­druck von der Rele­vanz eines bestimm­ten Inter­net-Ange­bots ver­schaf­fen“. Tes­ten Sie am bes­ten gleich Ihre eige­ne Website.

Investitionsabzugsbetrag – die Rücklage bleibt steuerlich unangetastet

Für die Son­der-AfA des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges wur­den ab die­sem Jahr die Schwel­len­wer­te für die Inan­spruch­nah­me wie­der abge­senkt. Die Ober­gren­ze für die Inan­spruch­nah­me liegt jetzt bei einem Betriebs­ver­mö­gen von nur noch 235.000 €. Eini­ge Unter­neh­men wer­den damit nicht mehr in den Genuss der Son­der-AfA kommen.

Für die Pra­xis: Kei­ne Aus­wir­kun­gen haben die neu­en Ober­gren­zen aber für bereits gebil­de­te Rück­la­gen aus dem Vor­jahr – und zwar auch dann, wenn die Inves­ti­ti­on erst in 2013 umge­setzt wird. Hier kön­nen Sie die Rück­la­ge wei­ter­füh­ren bzw. in der geplan­ten Höhe in Anspruch neh­men, auch wenn das Betriebs­ver­mö­gen über dem neu­en Schwel­len­wert von 235.000 € liegt. Höchst­gren­ze ist aber der Vor­jah­res­be­trag von 335.000 €.

Nichtige Prüfungsanordnung führt nicht zum Ausschluss der Selbstanzeige

Nach dem Schwarz­geld­be­kämp­fungs­ge­setz ist eine Selbst­an­zei­ge mit Straf befrei­en­der Wir­kung nur mög­lich, solan­ge die Prü­fung noch nicht ange­ord­net wur­de. Die Selbst­an­zei­ge muss also vor Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung gestellt wer­den (§ 196 AO).

Für die Pra­xis: Ist die Prü­fungs­an­ord­nung nich­tig, so führt das nicht zum Aus­schluss der Selbst­an­zei­ge. Es besteht also immer noch die Mög­lich­keit zu prü­fen, ob eine feh­ler­haf­te Prü­fungs­an­ord­nung vor­liegt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Prü­fungs­an­ord­nung schwer­wie­gen­de Feh­ler ent­hält (Bei­spiel: inhalt­lich nicht rich­tig bestimmt, feh­ler­haf­ter Zugang usw.). Im Ein­zel­fall müs­sen hier alle for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen aus der AO nach­ge­prüft wer­den (§ 125 AO). Der Steu­er­zah­ler ist also gut bera­ten, sich hier von einem Fach­an­walt für Steu­er­recht ver­tre­ten zu lassen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS  > Die Wirt­schafts­sa­ti­re > https://www.gmbh-gf.de/biss/geschenk-ideen

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