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VOLKELTs Wochen-Briefing 39/2020

Die Kollegen*innen kön­nen über den Fall Wire­card nur den Kopf schüt­teln. Aber auf­ge­passt: Hier prak­ti­ziert die Insol­venz­ver­wal­tung, was es heißt, wenn die Geschäfts­füh­rung zwi­schen die Stüh­le gerät. Soweit soll­ten SIE es nicht .… * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  39/2020:

  • Der Fall Wire­card: Was Geschäfts­füh­rer davon ler­nen können
  • GmbH/Beschlussfassung: Wann Ihre Stim­me nicht zählt
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wann kommt die Insolvenzwelle?
  • Prak­tisch: Ener­ge­tisch bau­en und renovieren
  • Digi­ta­les: Ver­mie­ter dank Home-Office
  • Ihr Recht: So machen Sie dem Gericht Beine
  • Recht/Marketing: Bun­des­ge­richts­hof stoppt Abmahn-Geschäftsmodell
  • Mit­ar­bei­ter: Ver­stoß gegen die Mas­ken­pflicht als Kündigungsgrund
  • ACHTUNG: Besteue­rung der Geschäfts­füh­rer-Tan­tie­me bei ver­spä­te­ter Fest­stel­lung des GmbH-Jahresabschlusses

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren

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Volkelt-Brief 36/2020

Die Themen …

gGmbH/UG: Zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt kos­tet die Gemein­nüt­zig­keit + GmbH-Kauf/­Ver­kauf: Geschäfts­füh­rer müs­sen das Pro­jekt mana­gen + Prak­tisch: Neue Vor­ga­ben für den Arbeits­schutz + Digi­ta­les: Freie Fahrt für Audio und Pod­casts + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2020 + Mit­ar­bei­ter: Lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten + GmbH/Finanzen: Neue Eck­da­ten für Mana­ger-Gehäl­ter + BGH-aktu­ell: Aus­schluss eines GmbH-Gesell­schaf­ters + Steu­ern: Finanz­be­hör­den neh­men Influen­cer in die Pflicht

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Geschützt: Volkelt-Brief 35/2020

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Verlängerung steht

Die Gro­ße Koali­ti­on hat jetzt geset­zes­wirk­sam in Sachen Insol­venz­recht beschlos­sen, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht – auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer – bis zum 31.12.2020 zu ver­län­gern. Das gilt nur für den Insol­venz­an­lass bilan­zi­el­le Über­schul­dung – also den Fall, dass das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt.

Damit stei­gen die Chan­cen für über­schul­de­te GmbH auf Sanie­rung – Sie gewin­nen Zeit um ent­spre­chen­de Maß­nah­men umzu­set­zen. Z. B. Beschaf­fung von neu­em EK, aus einer Kapi­tal­erhö­hung oder aus zusätz­li­chen Einlagen.

Wissen

Die GmbH ist  über­schul­det, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn Ihre wirt­schaft­li­chen Ana­ly­sen erge­ben, dass die GmbH fort­be­stehen könn­te. Ist Ihre GmbH rein rech­ne­risch über­schul­det, müs­sen Sie des­halb inner­halb von drei Wichen ab Fest­stel­lung der Über­schul­dung Insol­venz­an­trag stellen.

Eine Über­schul­dung kann bereits durch ein­fa­che bilan­zi­el­le Maß­nah­men besei­tigt wer­den. Haben Sie z. B. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in Ihre GmbH ein­ge­bracht (Fremd­ka­pi­tal), dann kön­nen Sie durch Ver­zicht auf das Dar­le­hen (Rang­rück­tritt) eine Bilanz­ver­kür­zung errei­chen, so dass die Über­schul­dung besei­tigt ist.

Nach der InsO neh­men auch nach­ran­gi­ge Ver­bind­lich­kei­ten am Insol­venz­ver­fah­ren teil (§ 39 Abs. 2 InsO). Fol­ge für die Pra­xis: Umstrit­ten ist, wel­che Aus­wir­kun­gen dies tat­säch­lich für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen mit Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung hat. Als Vor­sichts­maß­nah­me wird emp­foh­len, in Zwei­fels­fäl­len einen For­de­rungs­ver­zicht, ggf. mit Bes­se­rungs­op­ti­on, zu ver­ein­ba­ren. Das kann aller­dings steu­er­lich nach­tei­li­ge Fol­gen haben. 

Eine Über­schul­dung kann grund­sätz­lich nur durch die Zufüh­rung von Eigen­ka­pi­tal besei­tigt wer­den. Das kann gesche­hen durch

  • eine Kapi­tal­erhö­hung (Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen oder Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in EK) und/oder

  • Zuzah­lun­gen der bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter in das Eigen­ka­pi­tal nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB.

Sofern die Gesell­schaf­ter eigen­ka­pi­talerset­zen­de Leis­tun­gen in die GmbH ein­ge­bracht haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen), ist eine Kapi­tal­erhö­hung nicht zu emp­feh­len, weil die Unter­bi­lanz nur in Höhe des Agios besei­tigt wird. In Fra­ge kommt aber ein Kapi­tal­schnitt, d. h. eine ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung in Ver­bin­dung mit einer Kapitalerhöhung.

Wirk­sa­mes Mit­tel zur Besei­ti­gung einer Über­schul­dung ist der Rang­rück­tritt oder der For­de­rungs­ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein. In bei­den Fäl­len ent­fällt die Pas­si­vie­rung. Bei­de wir­ken jedoch unter­schied­lich in Hin­sicht auf ihre Stel­lung als Sicher­heit. Die recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Fol­gen ent­spre­chen­der Maß­nah­men sind unbe­dingt mit dem Steuerberater/Justitiar abzuklären.

TIPP: Da die Fest­stel­lung der Über­schul­dung in der Pra­xis nicht ganz ein­fach ist, soll­ten Sie – sofern Sie eige­ne Anhalts­punk­te sehen – sofort den Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten und die­sen ggf. mit der Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz (Über­schul­dungs­sta­tus) beauf­tra­gen. Stel­len Sie den Insol­venz­an­trag erst, wenn sich bei Vor­la­ge des Über­schul­dungs­sta­tus (= Frist­be­ginn) zwei­fels­frei eine Über­schul­dung ergibt.

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Volkelt-Brief 34/2020

Die Themen heute:

GmbH in der Kri­se: Hän­ge­par­tie um die Über­schul­dung + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Auch hier wer­den Stüh­le gerückt + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der Stress geht in die nächs­te Run­de + Prak­tisch: Zukau­fen und Ver­kau­fen in der Kri­se + Digi­ta­les: Die App für die Soft­ware + GmbH-Sanie­rung: Was tun, wenn ein Gesell­schaf­ter nicht mit­zieht? + Arbei­ten: Neue Arbeits­schutz­re­geln in Coro­na-Zei­ten + GmbH/Kosten: Anwalts­ge­büh­ren stei­gen + Neu­es Urteil: Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Coro­na-Betriebs­schlie­ßung + GmbH/Recht: Pfän­dung der Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung + Recht: Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Rechtsanwalt

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Volkelt-Brief 33/2020

Lesen SIE heute:

Pflicht­ver­si­chert? … dann haben SIE Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld + Der Fall VW/Prevent: „Das Smart­phone muss drau­ßen blei­ben ….“ + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Es muss und wird … + Prak­tisch: Prä­mi­en für die Aus­bil­dung + Digi­ta­les: Lebens­mit­tel ret­ten mit win-win + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: Wenn der Gesell­schaf­ter Ände­run­gen ver­langt … + GmbH/Recht: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer + Mar­ke­ting: Rechts­la­ge für Influen­cer bestä­tigt + Behör­de darf Geschäfts­füh­rer Gewer­be unter­sa­gen + Mit­ar­bei­ter: Krank­schrei­bung per Video-Sprechstunde

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Endspurt für „überschuldete” GmbH/UG

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (SPD) hat gegen­über SPIEGEL und der BILD-Zei­tung ange­kün­digt, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer zu ver­län­gern – bis zum 31.3.2021. ACHTUNG: Das wird nur für GmbH/UG, die über­schul­det sind, gel­ten. Zah­lungs­un­fä­hi­ge Unter­neh­men (Fach­jar­gon: Zom­bies) müs­sen am 30.9. unver­züg­lich bzw. bei ernst­haf­tem Sanie­rungs­ver­such spä­tes­tens zum 22.10. (Ende der 3‑Wochenfrist) Insol­venz anmelden. 

Aus CDU-Krei­sen (Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um) wird eine Befris­tung bis zum Jah­res­en­de prä­fe­riert. Aller­dings: Hier dürf­te das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um die bes­se­ren Kar­ten haben und die Ver­län­ge­rung der Frist bis zum 31.3. durchsetzen. 

Für die Pra­xis: Für den Geschäfts­füh­rer in der Kri­se ist das Risi­ko und Chan­ce zugleich. Hier gilt es abzu­wä­gen. Miss­lingt eine Sanie­rung stei­gen die Ver­lus­te – auch mit dem Risi­ko, dass Sie als Geschäftsführer*in ggf. pri­vat dafür in die Haf­tung genom­men wer­den. Die Gläu­bi­ger wer­den das sehr genau prü­fen und ggf. durch­set­zen, wenn es einen juris­ti­schen Ansatz dafür gibt. Wer es schafft, Eigen­ka­pi­tal zu beschaf­fen, hat dafür mehr Zeit und kann u. U. einen Neu­start bes­ser hin­le­gen – even­tu­ell mit Über­ar­bei­tung des Geschäfts­mo­dells. Kei­ne ein­fa­che Situation. 

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Volkelt-Brief 32/2020

Die Themen heute:

ACHTUNG: Das Ende der Insol­venz-Ver­scho­nung naht + Ver­stär­kung: Der/die Neue für die Geschäfts­füh­rung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Prü­fer prüft Prü­fer + Prak­tisch: Start­hil­fen für Start­Ups + Digi­ta­les: Den rich­ti­gen Lern­part­ner fin­den + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten August 2020 + Mit­ar­bei­ter: Ein­sichts­rech­te des Betriebs­rats + GmbH/Bilanz: Kei­ne Rück­stel­lung bei „betrieb­li­chem Eigen­in­ter­es­se” + Sanie­rung: Pro­gno­se muss fun­diert sein + Form­vor­schrif­ten: Auf­lö­sung einer Ein­per­so­nen-GmbH/UG

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Volkelt-Brief 31/2020

Unsere Themen heute:

Verkauf/Nachfolge: Da geht doch mehr als gedacht + Leh­ren aus Wire­card: Kapi­tal erhö­hen statt (Luft-) buchen + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: .. die Vor­ar­bei­ten für eine neue Steu­er + Prak­tisch: Digi­ta­li­sie­rungs-Assis­tenz für den Chef + Digi­ta­les: 3D-Druck zwi­schen Serie und Los­grö­ße 1 + GmbH-Sanie­rung: Gute Mög­lich­kei­ten mit dem Schutz­schirm­ver­fah­ren + GmbH/Finanzen: Rück­for­de­run­gen von Coro­na-Hilfs­zah­lun­gen + Fir­men­wa­gen: Neue Eck­da­ten für die Kfz-Besteue­rung + Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSV): Haf­tung nur „begrenzt” + GmbH/Finanzen: Frist­ver­län­ge­rung für die Kassenumstellung

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Neues Urteil: Pflichtversicherter UG-Geschäftsführer hat Anspruch auf KUG

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist der Rechts­an­spruch auf die­se Leis­tun­gen schwie­ri­ger durch­zu­set­zen. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer z. B. Anspruch auf Insol­venz­geld und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung: Er hat weder die Mehr­heit der Geschäfts­an­tei­le (> 50 %), hat kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät und unter­liegt regel­mä­ßig der Kon­trol­le der Gesell­schaf­ter (Grund­satz­ur­teil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).

Wich­tig ist die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Ver­trä­ge. Der Gesell­schafts­ver­trag muss kla­re Beschluss­mehr­hei­ten fest­le­gen. Am bes­ten ist es, wenn für alle Beschlüs­se die ein­fa­che Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist (mit Aus­nah­me der Beschlüs­se, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Ein­stim­mig­keit vor­schreibt). Vor­teil­haft ist es, einen aus­führ­li­chen Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­zu­lis­ten – das sind die Geschäf­te, die der Geschäfts­füh­rer nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter täti­gen darf. Außer­dem soll­te im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag eine kla­re Arbeits­zeit­re­ge­lung ver­ein­bart sein. Wenn Sie das ein­ge­hal­ten ist, besteht ein Rechts­an­spruch auf Insol­venz­geld. Unter den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann sogar ein Rechts­an­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für den Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den (so z. B.: Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quel­le: DER BETRIEB 2006, S. 1567).

Für die Pra­xis: Im ver­han­del­ten Urteils­fall ging es um einen Druck­vor­la­gen­her­stel­ler für Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en. Im Geschäft waren ins­ge­samt 6 Per­so­nen ange­stellt tätig, davon 4 als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 25 %-Betei­li­gung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Vor­aus­set­zun­gen zur Bean­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld sind in die­sem Fall als erfüllt anzu­se­hen. Ver­wei­sen Sie bei der Antrag­stel­lung auf das oben zitier­te Urteil. Das Urteil datiert aus 2006. Die Rechts­la­ge in die­ser Sache ist u. E. aber wei­ter so gül­tig. Probieren!

Ach­tung: Hier­zu gibt es ein ers­tes aktu­el­les Urteil vom Sozi­al­ge­richt (SG) Spey­er. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäfts­füh­rer einer UG (hier: Rei­se­bü­ro) hat grund­sätz­lich Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld”. Wört­lich aus der Begrün­dung: „Es gibt kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der UG-Geschäfts­füh­rer nicht in einem die Bei­trags­pflicht begrün­den­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis stand”. Dem­entspre­chend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wurden/werden. Quel­le: Sozi­al­ge­richt Spey­er, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bun­des­agen­tur gegen die damit erlas­se­ne Einst­wei­li­ge Anord­nung zur Zah­lung des KUG an den Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel ein­le­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Den­noch: Damit besteht eine wei­te­re Mög­lich­keit, in den nächs­ten Mona­ten Kos­ten ein­zu­spa­ren und Zuschüs­se mitzunehmen.