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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2020

Lesen SIE heute:

Pflicht­ver­si­chert? … dann haben SIE Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld + Der Fall VW/Prevent: „Das Smart­phone muss drau­ßen blei­ben ….“ + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Es muss und wird … + Prak­tisch: Prä­mi­en für die Aus­bil­dung + Digi­ta­les: Lebens­mit­tel ret­ten mit win-win + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: Wenn der Gesell­schaf­ter Ände­run­gen ver­langt … + GmbH/Recht: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer + Mar­ke­ting: Rechts­la­ge für Influen­cer bestä­tigt + Behör­de darf Geschäfts­füh­rer Gewer­be unter­sa­gen + Mit­ar­bei­ter: Krank­schrei­bung per Video-Sprechstunde

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Frei­burg, 14.8.2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

pflicht­ver­si­cher­te GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer haben Anspruch auf Leis­tun­gen der Sozi­al­ver­si­che­rung (Ren­te, ALG, UV) –  so ergibt es sich aus einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) aus dem Jahr 2007 (BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R) – auch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (z. B. Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03).  Inwie­weit die­se Rechts­la­ge von der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) in der gegen­wär­ti­gen Situa­ti­on umge­setzt wird, ist nicht bekannt. Aus der Pra­xis gibt es dazu noch kei­ne aus­sa­ge­kräf­ti­gen Erfah­rungs­be­rich­te (vgl. dazu unse­re Hand­lungs-Emp­feh­lun­gen zur Sache aus Nr. 13/2020).

Jetzt gibt es dazu ein ers­tes aktu­el­les Urteil vom Sozi­al­ge­richt (SG) Spey­er. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäfts­füh­rer einer UG (hier: Rei­se­bü­ro) hat grund­sätz­lich Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld“. Wört­lich aus der Begrün­dung: „Es gibt kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der UG-Geschäfts­füh­rer nicht in einem die Bei­trags­pflicht begrün­den­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis stand“. Dem­entspre­chend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wurden/werden (Quel­le: Sozi­al­ge­richt Spey­er, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechts­kräf­tig). U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bun­des­agen­tur gegen die damit erlas­se­ne Einst­wei­li­ge Anord­nung auf Zah­lung des KUG an den Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel ein­le­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Für die Pra­xis: Damit besteht eine wei­te­re – zuläs­si­ge und dem Anspruch nach berech­tig­te – Mög­lich­keit, in den nächs­ten Mona­ten Kos­ten ein­zu­spa­ren und Zuschüs­se mit­zu­neh­men. Die Vor­leis­tung dafür haben Sie mit der Bei­trags­zah­lung bereits erbracht.

Der Fall VW/Prevent: „Das Smartphone muss draußen bleiben ….“

.. irgend­wie muss ich wohl aus Ver­se­hen die Auf­nah­me­tas­te betä­tigt haben“. Die Kollegen/Innen ken­nen das: Nicht Alles, was mit Geschäfts­part­nern über Ver­trä­ge, Prei­se und Kon­di­tio­nen bespro­chen wird, kommt und gehört ins Pro­to­koll. Das sind z. B. ver­trau­li­che Ver­ein­ba­run­gen, von denen man nicht möch­te, dass sie im eige­nen Unter­neh­men in Umlauf kom­men könn­ten, oder Abspra­chen, die der Geschäfts­part­ner ver­trau­lich behan­delt wis­sen will. Vor­sicht: Die aktu­el­len Ent­hül­lun­gen um die jetzt juris­tisch anhän­gi­ge Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen VW und dem Zulie­fe­rer Pre­vent offen­ba­ren, wie wich­tig es ist, die­se Ebe­ne der Ver­trau­lich­keit zu schützen.

Noch ist die Per­son nicht bekannt, die Audio-Auf­zeich­nun­gen – wahr­schein­lich per Smart­phone – sol­cher ver­trau­li­chen Punk­te öffent­lich gemacht hat und die jetzt u. U. im juris­ti­schen Ver­fah­ren um die Ver­bind­lich­keit von lang­fris­ti­gen Lie­fer­ver­trä­ge sogar eine ent­schei­den­de Rol­le spie­len wer­den. Fakt ist: Kommt es um ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (Ver­trags­recht) spä­ter zu einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Geschäfts­part­nern wird vom Gericht nicht nur der Ver­trags­text, son­dern auch der Wil­le der Ver­trags­par­tei­en beur­teilt. Dabei kommt es u. U. ganz erheb­lich auf die Ver­hand­lungs­at­mo­sphä­re und ggf. auf zusätz­li­che Gedächt­nis­pro­to­kol­le von betei­lig­ten Per­so­nen an. Das Auf­zeich­nungs-Pro­to­koll per Smart­phone ist dabei eine wich­ti­ge Quel­le – auch wenn des­sen gericht­li­che Ver­wert­bar­keit nur bedingt gege­ben ist.

Was tun, wenn Sie – berech­tigt oder unbe­rech­tigt – davon aus­ge­hen müs­sen, dass es eine undich­te Stel­le gibt oder dass ein Whist­le­b­lower mit am Tisch sitzt? Ich habe Ihnen eini­ge – viel­leicht auch etwas unge­wöhn­li­che – Ideen zusam­men­ge­tra­gen, die Ihnen vor­sich­ti­ges Agie­ren ermöglichen:

  • Sind Sie die anrei­sen­de Par­tei und die Gesprä­che sol­len in den Räu­men des ein­la­den­den Unter­neh­mens statt­fin­den, soll­ten Sie dar­auf hin­wir­ken, die Gespräche/Verhandlungen auf neu­tra­lem Boden statt­fin­den zu las­sen (Event-Loca­ti­on). Las­sen Sie sich dazu etwas ein­fal­len: Das erleich­tert Ihnen die An- und Abrei­se mit der DB.
  • Legen Sie Wert dar­auf, dass Abstim­mungs­ge­sprä­che immer im klei­nen Kreis geführt wer­den. Also, dass nur sol­che Per­so­nen teil­neh­men, deren Exper­ti­se im direk­ten Zusam­men­hang mit dem Kon­fe­renz-Ziel steht und not­wen­dig sind, zur Beant­wor­tung von ad hoc – Fra­ge­stel­lun­gen. Noch bes­ser ist es, wenn die­se Per­so­nen ledig­lich für einen sofor­ti­gen Abruf bereitstehen.
  • Bean­tra­gen Sie eine Ver­hand­lungs­pau­se, um klä­rungs­be­dürf­ti­ge Sach­ver­hal­te vor­ab mit ihrer Dele­ga­ti­on und mit den Ent­schei­dern des Geschäfts­part­ners zu besprechen.
  • Sie kön­nen – je nach Geschäfts­ge­gen­über – dar­auf ach­ten, dass Sie in den Bespre­chun­gen aus­schließ­lich Rede­bei­trä­ge für´s Pro­to­koll ein­brin­gen. Das ver­langt eini­ges an Dis­zi­plin, nimmt Leich­tig­keit und ist für eine wirk­lich ver­trau­li­che Zusam­men­ar­beit nicht för­der­lich. Aber Abtas­ten (Zurück­hal­tung) war schon immer ein guter Rat­schlag für den Auf­bau lang­fris­ti­ger Geschäftsbeziehungen.
  • Ein Smart­phone-Ver­bot dürf­te in der Pra­xis nicht zu machen sein. Das ist ein schlech­tes Omen, schürt Miss­trau­en und unter­gräbt übli­che Business-Solidarität.
  • Auch mit dem Tablet oder dem für das Pro­to­koll bereit gestell­ten PC ist ein Mit­schnitt der Gesprä­che mög­lich. Dazu soll­te aber vor­her unbe­dingt die Zustim­mung aller Teil­neh­mer ein­ge­holt werden.

Geschäftsführer-Perspektive: Es muss und wird … 

Ein Fall aus der Pra­xis. Bran­che: Rei­se­ver­an­stal­ter. Desti­na­ti­on: Über­see. Halb­jah­res-Umsatz im Vor­jahr: 500.000 EUR.  Der­zeit: 2.400 EUR. Tätig­kei­ten: Abwick­lung von Stor­nos und Beschaf­fung von Mit­teln zur Finan­zie­rung der lau­fen­den Kos­ten. Hoff­nung: 4 von 5 Stamm­kun­den ver­zich­ten auf Rück­zah­lung der Vor­kas­se und ver­schie­ben auf 2020. Nicht abzu­se­hen ist, wann die Gren­zen wie­der offen sind und ob die Tou­ris­tik-Logis­tik wie­der oder noch exis­tiert. Der Regis­seur Rai­ner-Wer­ner Fass­bin­der beschreibt die inne­re Befind­lich­keit dazu mit: „Angst essen See­le auf”. Nicht weni­ge Kollegen*innen müs­sen das seit eini­gen Wochen aus­hal­ten. Es muss wer­den und es wird. Wenn nicht? Der oben genann­te Rei­se­ver­an­stal­ter hat dazu sei­ne Ant­wort gefun­den: „Wenn nicht, muss ich mir etwas ande­res suchen und ich wer­de etwas fin­den”. Mit freund­li­chen Grüßen.

Praktisch: Prämien für die Ausbildung

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Aus­bil­dungs­zu­schuss für för­der­fä­hi­ge Berufe

Zuschüs­se gibt es ab sofort auf Antrag von der Bun­des­agen­tur für Arbeit: Prä­mie pro erhal­te­nem Aus­bil­dungs­platz: 2.000 EUR; Prä­mie pro zusätz­li­chem Aus­bil­dungs­platz: 3.000 EUR.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen + Antrag­stel­lung > Bun­des­pro­gramm „Aus­bil­dungs­plät­ze sichern”

Digitales: Lebensmittel retten mit win-win

Krum­me Gur­ken oder ver­wach­se­ne Karot­ten: Lebens­mit­tel, die nicht der Ästhe­tik des Han­dels oder der Ver­brau­cher genü­gen, blei­ben in gro­ßen Men­gen auf den Fel­dern lie­gen oder ver­wel­ken im Gewächs­haus. Und weil das Abern­ten die­ser Lebens­mit­tel Kos­ten ver­ur­sacht, kön­nen auch die Tafeln oder ande­re Lebens­mit­tel-Ret­ter die­sen Über­fluss nicht abschaf­fen. Die Fran­zö­sin Emi­lie Van­po­pe­ring­he schaff­te jetzt mit ihrem Start­Up Oddbox für die­ses Pro­blem eine Logis­tik-Lösung, die sich rech­net. Die Lebens­mit­tel wer­den direkt beim Her­stel­ler ein­ge­kauft und in fes­ten Pack­grö­ßen direkt in den Haus­halt gelie­fert – zu güns­ti­gen Prei­sen ver­steht sich. Die kleins­te Lie­fer­ein­heit bringt einen Umsatz von 10 EUR und wird abends aus­ge­lie­fert, damit der Kurier­dienst nicht tags­über unnö­tig im Stau her­um­steht. Coro­na hat Oddbox statt dem für 2020 erwar­te­ten Zuwachs von 10 % eine Stei­ge­rung um 25 % beschert. Unter­des­sen wird das Start­Up mit Mil­lio­nen finan­ziert und hat unter­des­sen rund 900.000 Lebens­mit­tel-Päck­chen ausgeliefert.

Für die Pra­xis: Ob Deli­very-Hero, Lie­feran­do, REWE- und ALDI-Bring­dienst oder DHL: Lie­fer­diens­te boo­men. Vie­le Haus­hal­te wer­den auch nach Coro­na die Vor­zü­ge einer in-Haus-Lie­fe­rung wei­ter­hin in Anspruch neh­men. In Kom­bi­na­ti­on mit den The­men Nach­hal­tig­keit und Kli­ma­schutz soll­te das das rich­ti­ge Erfolgs­re­zept sein und schnell einen inves­ti­ti­ons­be­rei­ten Käu­fer finden.

GmbH-Jahresabschluss 2019: Wenn der Gesellschafter Änderungen verlangt …

Zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses (Mitt­le­re und gro­ße GmbHs: 31.8.2020) erhal­ten wir regel­mä­ßig Anfra­gen in der Redak­ti­on: Dür­fen die Gesell­schaf­ter einen geprüf­ten Jah­res­ab­schluss noch abän­dern? Grund­sätz­lich ist es Sache der Gesell­schaf­ter, den Jah­res­ab­schluss fest­zu­stel­len und über die Gewinn­ver­wen­dung zu beschlie­ßen (§ 46 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Die Gesell­schaf­ter sind dabei nicht an die von der Geschäfts­füh­rung vor­ge­leg­te Fas­sung gebun­den. Die­se ist ledig­lich ein Vor­schlag – auch wenn die­ser bereits geprüft und tes­tiert ist. Die Gesell­schaf­ter kön­nen die­sen Vor­schlag nach frei­em Ermes­sen im Rah­men ord­nungs­ge­mä­ßer Bilan­zie­rung umge­stal­ten. Dies hat der Gesell­schaf­ter sub­stan­ti­iert vor­zu­tra­gen. Kommt es wegen feh­len­der Zustim­mung eines/mehrerer Gesell­schaf­ter nicht zu einem Fest­stel­lungs­be­schluss, ist zu unterscheiden:

  • Wirkt der Gesell­schaf­ter nicht mit, wird das Gericht auf Antrag der übri­gen Gesell­schaf­ter ein Gestal­tungs­ur­teil fäl­len – sofern die vor­ge­se­he­ne Beschluss-Mehr­heit ohne die­sen Gesell­schaf­ter nicht erreicht wer­den kann.
  • Bestehen inhalt­li­che Dif­fe­ren­zen und beschlie­ßen die übri­gen Gesell­schaf­ter den­noch, dann kann der wider­spre­chen­de Gesell­schaf­ter Fest­stel­lungs­kla­ge einreichen.

Stel­len Sie den Jah­res­ab­schluss den Gesell­schaf­tern früh­zei­tig zur Ver­fü­gung. Ach­ten Sie dar­auf, dass die Gesell­schaf­ter ihre Kri­tik­punk­te sach­lich, genau und schrift­lich vor­tra­gen bzw. ein­rei­chen und zwar vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, auf der der Jah­res-abschluss fest­ge­stellt wer­den soll. Sor­gen Sie dafür, dass die von den Gesell­schaf­tern beauf­trag­ten (Steu­er-) Bera­ter das qua­li­fi­zier­te Kon­flikt­ge­spräch suchen und fun­dier­te (Kom­pro­miss-) Lösun­gen vorschlagen.

Für die Pra­xis: Sind die Ableh­nungs­grün­de des Gesell­schaf­ters for­mal oder inhalt­lich nicht stich­hal­tig (auf den letz­ten Drü­cker, ohne bilanz­recht­li­che Begründung/Quelle), las­sen Sie es den­noch zur Beschluss­fas­sung kom­men. Dem über­gan­ge­nen Gesell­schaf­ter bleibt es über­las­sen, dage­gen zu kla­gen. Ist Ein­stim­mig­keit für die Beschluss­fas­sung vor­ge­se­hen, soll­ten Sie von vor­ne­her­ein einen Rechts­an­walt einschalten.

GmbH/Recht: Bestellung zum Geschäftsführer

Der Gesell­schaf­ter einer GmbH/UG, der die Ein­zie­hung sei­nes Anteils durch die Gesell­schaft für feh­ler­haft hält, kann nicht gel­tend machen, dass die dar­auf­hin geän­der­te Gesell­schaft­er­lis­te falsch ist und die von die­sen Gesell­schaf­ter gefass­ten Beschlüs­se unwirk­sam sind (hier: Beschluss über die Bestel­lung eines Gesell­schaf­ters zum Geschäfts­füh­rer). Die Gesell­schaft­er­lis­te ist nur dann feh­ler­haft, wenn der (Ex-) Gesell­schaf­ter gegen die Ein­zie­hung sei­nes GmbH/UG-Anteils klagt, das Ver­fah­ren dazu noch nicht abge­schlos­sen ist und die Gesell­schaft­er­lis­te im noch lau­fen­den Ver­fah­ren geän­dert und so im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 18.3.2019, 22 W 5/19).

Marketing: Rechtslage für Influencer bestätigt

Auch das Land­ge­richt (LG) Köln hat jetzt die unter­des­sen streng wett­be­werbs­aus­ge­rich­te­te Rechts­po­si­ti­on zu Influen­cer-Pro­dukt­hin­wei­sen bestä­tigt (vgl. Nr. 24/2020). Wich­ti­ge Aus­sa­ge des Gerichts: „Auch wenn es kei­ne Bezah­lung für die Pro­dukt­hin­wei­se gibt, müs­sen die­se als Wer­bung gekenn­zeich­net wer­den”. Die­ses Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. müs­sen Influencer/Unternehmen, die mit Influen­cern zusam­men­ar­bei­ten davon aus­ge­hen, dass es in der Sache eine OLG-Ent­schei­dung geben wird. Wer Pro­dukt­hin­wei­se nicht als Wer­bung kenn­zeich­net, muss aber bis auf wei­te­res davon aus­ge­hen, dass Ver­brau­cher­schüt­zer die­se kon­se­quent anzei­gen und die Gerich­te Unter­las­sungs­er­klä­run­gen bzw. Ord­nungs­geld­be­schei­de bestä­ti­gen wer­den (LG Köln, Urteil v. 21.7.2020, 33 O 138/19).

Behörde darf Geschäftsführer Gewerbe untersagen

Die im GmbH-Gesetz vor­ge­ge­be­nen Aus­schluss­grün­de für einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG sind nicht – so das Ver­wal­tungs­ge­richt Bre­men in einem aktu­el­len Urteil – abschlie­ßend (§ 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch ande­re Ver­säum­nis­se berech­ti­gen die Behör­den (hier: das Gewer­be­amt), dem Geschäfts­füh­rer die Aus­übung eines Gewer­bes zu unter­sa­gen (VG Bre­men, Urteil v. 5.3.2020, 5 K 840/18).

Für die Pra­xis: Der Geschäfts­füh­rer hat­te bereits zuvor die Geschäf­te ver­schie­de­ner GmbH aus der glei­chen Bran­che geführt. Für zwei der Gesell­schaf­ten hat­te er ver­spä­tet Insol­venz ange­mel­det – die Insol­venz­ver­fah­ren bzw. die Rück­for­de­run­gen des Insol­venz­ver­wal­ters gegen den Geschäfts­füh­rer waren zum Teil noch nicht rechts­kräf­tig abge­schlos­sen. Dazu das Gewer­be­amt: Es ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass der Geschäfts­füh­rer mit der neu gegrün­de­ten GmbH wie­der ein Insol­venz­ver­ge­hen bege­hen wird. Rechts­grund­la­ge ist danach § 35 der Gewer­be­ord­nung – „Gewer­be­ver­bot wegen Unzu­ver­läs­sig­keit”.

Mitarbeiter: Krankschreibung per Video-Sprechstunde

Arbeits­un­fä­hig­keit kann auch per Video­sprech­stun­de aus­ge­stellt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Krank­schrei­bung ist, dass der Arbeit­neh­mer dem behan­deln­den Arzt bekannt ist und die Erkran­kung eine Unter­su­chung per Video­sprech­stun­de zulässt. Die erst­ma­li­ge Fest­stel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit ist auf einen Zeit­raum von 7 Kalen­der­ta­gen begrenzt. Eine Fol­ge­krank­schrei­bung über Video­sprech­stun­de ist nur zuläs­sig, wenn die vor­he­ri­ge Krank­schrei­bung auf­grund unmit­tel­ba­rer per­sön­li­cher Unter­su­chung aus­ge­stellt wur­de. Ein Rechts­an­spruch auf Krank­schrei­bung per Video­sprech­stun­de besteht nicht.