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Volkelt-Briefe

Verlängerung steht

Die Gro­ße Koali­ti­on hat jetzt geset­zes­wirk­sam in Sachen Insol­venz­recht beschlos­sen, die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht – auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer – bis zum 31.12.2020 zu ver­län­gern. Das gilt nur für den Insol­venz­an­lass bilan­zi­el­le Über­schul­dung – also den Fall, dass das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt.

Damit stei­gen die Chan­cen für über­schul­de­te GmbH auf Sanie­rung – Sie gewin­nen Zeit um ent­spre­chen­de Maß­nah­men umzu­set­zen. Z. B. Beschaf­fung von neu­em EK, aus einer Kapi­tal­erhö­hung oder aus zusätz­li­chen Einlagen.

Wissen

Die GmbH ist  über­schul­det, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn Ihre wirt­schaft­li­chen Ana­ly­sen erge­ben, dass die GmbH fort­be­stehen könn­te. Ist Ihre GmbH rein rech­ne­risch über­schul­det, müs­sen Sie des­halb inner­halb von drei Wichen ab Fest­stel­lung der Über­schul­dung Insol­venz­an­trag stellen.

Eine Über­schul­dung kann bereits durch ein­fa­che bilan­zi­el­le Maß­nah­men besei­tigt wer­den. Haben Sie z. B. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in Ihre GmbH ein­ge­bracht (Fremd­ka­pi­tal), dann kön­nen Sie durch Ver­zicht auf das Dar­le­hen (Rang­rück­tritt) eine Bilanz­ver­kür­zung errei­chen, so dass die Über­schul­dung besei­tigt ist.

Nach der InsO neh­men auch nach­ran­gi­ge Ver­bind­lich­kei­ten am Insol­venz­ver­fah­ren teil (§ 39 Abs. 2 InsO). Fol­ge für die Pra­xis: Umstrit­ten ist, wel­che Aus­wir­kun­gen dies tat­säch­lich für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen mit Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung hat. Als Vor­sichts­maß­nah­me wird emp­foh­len, in Zwei­fels­fäl­len einen For­de­rungs­ver­zicht, ggf. mit Bes­se­rungs­op­ti­on, zu ver­ein­ba­ren. Das kann aller­dings steu­er­lich nach­tei­li­ge Fol­gen haben. 

Eine Über­schul­dung kann grund­sätz­lich nur durch die Zufüh­rung von Eigen­ka­pi­tal besei­tigt wer­den. Das kann gesche­hen durch

  • eine Kapi­tal­erhö­hung (Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen oder Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in EK) und/oder

  • Zuzah­lun­gen der bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter in das Eigen­ka­pi­tal nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB.

Sofern die Gesell­schaf­ter eigen­ka­pi­talerset­zen­de Leis­tun­gen in die GmbH ein­ge­bracht haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen), ist eine Kapi­tal­erhö­hung nicht zu emp­feh­len, weil die Unter­bi­lanz nur in Höhe des Agios besei­tigt wird. In Fra­ge kommt aber ein Kapi­tal­schnitt, d. h. eine ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung in Ver­bin­dung mit einer Kapitalerhöhung.

Wirk­sa­mes Mit­tel zur Besei­ti­gung einer Über­schul­dung ist der Rang­rück­tritt oder der For­de­rungs­ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein. In bei­den Fäl­len ent­fällt die Pas­si­vie­rung. Bei­de wir­ken jedoch unter­schied­lich in Hin­sicht auf ihre Stel­lung als Sicher­heit. Die recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Fol­gen ent­spre­chen­der Maß­nah­men sind unbe­dingt mit dem Steuerberater/Justitiar abzuklären.

TIPP: Da die Fest­stel­lung der Über­schul­dung in der Pra­xis nicht ganz ein­fach ist, soll­ten Sie – sofern Sie eige­ne Anhalts­punk­te sehen – sofort den Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten und die­sen ggf. mit der Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz (Über­schul­dungs­sta­tus) beauf­tra­gen. Stel­len Sie den Insol­venz­an­trag erst, wenn sich bei Vor­la­ge des Über­schul­dungs­sta­tus (= Frist­be­ginn) zwei­fels­frei eine Über­schul­dung ergibt.