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GmbH-Gesetz

§ 05a Unternehmergesellschaft

(1) Eine Gesell­schaft, die mit einem Stamm­ka­pi­tal gegrün­det wird, das den Betrag des Min­dest­stamm­ka­pi­tals nach § 5 Abs. 1 unter­schrei­tet, muss in der Fir­ma abwei­chend von § 4 die Bezeich­nung „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)“ oder „UG (haf­tungs­be­schränkt)“ führen.

(2) Abwei­chend von § 7 Abs. 2 darf die Anmel­dung erst erfol­gen, wenn das Stamm­ka­pi­tal in vol­ler Höhe ein­ge­zahlt ist. Sach­ein­la­gen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Han­dels­ge­setz­buchs auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses ist eine gesetz­li­che Rück­la­ge zu bil­den, in die ein Vier­tel des um einen Ver­lust­vor­trag aus dem Vor­jahr gemin­der­ten Jah­res­über­schus­ses ein­zu­stel­len ist. Die Rück­la­ge darf nur ver­wandt werden

1. für Zwe­cke des § 57c;

2. zum Aus­gleich eines Jah­res­fehl­be­trags, soweit er nicht durch einen Gewinn­vor­trag aus dem Vor­jahr gedeckt ist;

3. zum Aus­gleich eines Ver­lust­vor­trags aus dem Vor­jahr, soweit er nicht durch einen Jah­res­über­schuss gedeckt ist.

(4) Abwei­chend von § 49 Abs. 3 muss die Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit unver­züg­lich ein­be­ru­fen werden.

(5) Erhöht die Gesell­schaft ihr Stamm­ka­pi­tal so, dass es den Betrag des Min­dest­stamm­ka­pi­tals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder über­steigt, fin­den die Absät­ze 1 bis 4 kei­ne Anwen­dung mehr; die Fir­ma nach Absatz 1 darf bei­be­hal­ten werden.

Seit der GmbH-Reform gibt es seit dem 1.11.2008 die sog. „Unter­nehmer­gesellschaft“ (auch: Mini-GmbH). Sie ent­spricht recht­lich gese­hen der GmbH. Unter­schied zur GmbH: Zur Grün­dung brau­chen Sie nur noch min­des­tens 1 EUR Stamm­kapital. Vor­tei­le: Die Unter­nehmer­gesellschaft kann mit dem stan­dar­di­sier­ten Ein­tra­gungs­ver­fah­ren mit Mus­ter­pro­to­koll sehr schnell in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (in der Regel: weni­ge Tage). Vor­teil: Das Haf­tungs­ri­si­ko bei Geschäfts­ab­schlüs­sen ist ab dem Tag der Ein­tra­gung auf die Stamm­ein­la­ge beschränkt. Die recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten der Vor­grün­dungs- und Vor-GmbH blei­ben außen vor. Für die Unter­nehmer­gesellschaft ent­fällt das Haf­tungs­ka­pi­tal. Zur Ein­tra­gung ist nur noch eine sym­bo­li­sche Ein­la­ge von min­des­tens 1 EUR vor­zu­wei­sen. Vor­teil: Der Geschäfts­be­trieb kann auch mit einem klei­nen Bud­get sofort und ohne Haf­tungs­ri­si­ken auf­ge­nom­men wer­den. Ach­tung: Der Gewinn der Unter­nehmer­gesellschaft darf nicht voll aus­ge­schüt­tet wer­den. Die Unter­nehmer­gesellschaft muss in ihrer Bilanz eine Rück­la­ge bil­den, in die jeweils ein Vier­tel des Jah­res­über­schus­ses ein­zu­stel­len ist. Ein Ver­stoß führt zur Nich­tig­keit der Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses und des Gewinn­ver­wen­dungs­be­schlus­ses. Fol­ge: Der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) haf­tet per­sön­lich. Beträgt die Sum­me aus dem haf­ten­den Stamm­ka­pi­tal und der Kapi­tal­rück­la­ge ins­ge­samt 25.000 EUR, kann die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft in eine GmbH umfir­mie­ren. Nicht not­wen­dig ist ein Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Umwand­lung der Rück­la­ge in Stamm­ka­pi­tal (Kapi­tal­erhö­hungs­be­schluss). Aber der Beschluss der Gesell­schaf­ter zur neu­en Fir­mie­rung muss dem Regis­ter­ge­richt mit­ge­teilt wer­den. Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft ist zwar eine „GmbH“ –  im Geschäfts­ver­kehr muss Sie aber als Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) gekenn­zeich­net werden.

Lite­ra­tur­hin­weis > https://www.gabler.de/Buch/978–3‑8349–1791‑1/Die-Unternehmergesellschaft-(UG).html

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GmbH-Gesetz

§ 05 Stammkapital; Einlagen

(1) Das Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft muss min­des­tens fünf­und­zwan­zig­tau­send Euro (25.000) betragen.

(2) Der Nenn­be­trag jedes Geschäfts­an­teils muss auf vol­le Euro lau­ten. Ein Gesell­schaf­ter kann bei Errich­tung der Gesell­schaft meh­re­re Geschäfts­an­tei­le übernehmen.

(3) Die Höhe der Nenn­be­trä­ge der ein­zel­nen Geschäfts­an­tei­le kann ver­schie­den bestimmt wer­den. Die Sum­me der Nenn­be­trä­ge aller Geschäfts­an­tei­le muss mit dem Stamm­ka­pi­tal übereinstimmen.

(4) Sol­len Sach­ein­la­gen geleis­tet wer­den, so müs­sen der Gegen­stand der Sach­ein­la­ge und der Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils, auf den sich die Sach­ein­la­ge bezieht, im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­setzt wer­den. Die Gesell­schaf­ter haben in einem Sach­grün­dungs­be­richt die für die Ange­mes­sen­heit der Leis­tun­gen für Sach­ein­la­gen wesent­li­chen Umstän­de dar­zu­le­gen und beim Über­gang eines Unter­neh­mens auf die Gesell­schaft die Jah­res­er­geb­nis­se der bei­den letz­ten Geschäfts­jah­re anzugeben.

In der Regel sind die Ein­la­gen in bar zu leis­ten. Wer Sach­ein­la­gen ein­brin­gen will, muss deren Wert glaub­haft machen. Wol­len Sie Sach­ein­la­gen erbrin­gen, müs­sen Sie dem Regis­ter­ge­richt einen schrift­li­chen Sach­grün­dungs­be­richt vor­le­gen, in dem Sie plau­si­bel die Bewer­tung der ein­ge­brach­ten Güter glaub­haft machen. Die­ser ist von allen Grün­dungs­ge­sell­schaf­tern per­sön­lich zu unterschreiben.

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§ 04 Firma

(1) Die Fir­ma der Gesell­schaft muss ent­we­der von dem Gegen­stand des Unter­neh­mens ent­lehnt sein oder die Namen der Gesell­schaf­ter oder den Namen wenigs­tens eines der­sel­ben mit einem das Vor­han­den­sein eines Gesell­schafts­ver­hält­nis­ses andeu­ten­den Zusatz ent­hal­ten. Die Namen ande­rer Per­so­nen als der Gesell­schaf­ter dür­fen in die Fir­ma nicht auf­ge­nom­men wer­den. Die Bei­be­hal­tung der Fir­ma eines auf die Gesell­schaft über­ge­gan­ge­nen Geschäfts (Han­dels­ge­setz­buch § 22) wird hier­durch nicht ausgeschlossen.

(2) Die Fir­ma der Gesell­schaft muss in allen Fäl­len die zusätz­li­che Bezeich­nung „mit beschränk­ter Haf­tung” enthalten.

Bei der Ein­tra­gung prüft das Regis­ter­ge­richt, ob Ihre Fir­ma zuläs­sig ist. Seit der HGB-Reform zum Fir­men­recht sind auch Phan­ta­sie­na­men zuläs­sig, die aller­dings den Zusatz „mbH“ ent­hal­ten muss. Pra­xis der Regis­ter­ge­rich­te ist es, die regio­na­le Unter­schei­dungs­kraft zu prü­fen bzw. unlau­te­re Markt­stel­lun­gen zu monie­ren. Z. B. Super­markt für ein ein­fa­ches Geschäft, Indus­trie für einen nicht-indus­tri­el­len Betrieb, Euro für eine klei­ne, regio­nal täti­ge Fir­ma. Der Titel (Dr., Prof., Kon­sul) des namens­ge­ben­den Gesell­schaf­ters darf in der Fir­ma ver­wen­det wer­den. Die Fir­ma kann über­tra­gen wer­den. Es besteht Fir­men­schutz, d.h.: Will sich eine Kon­kur­renz­fir­ma unter Ihrer oder einer ähn­li­chen Fir­ma ein­tra­gen las­sen, kön­nen Sie Unter­las­sung beantragen.

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§ 03 Inhalt des Gesellschaftsvertrages

(1) Der Gesell­schafts­ver­trag muss enthalten:

1. die Fir­ma und den Sitz der Gesellschaft,

2. den Gegen­stand des Unternehmens,

3. den Betrag des Stammkapitals,

4. die Zahl und die Nenn­be­trä­ge der Geschäfts­an­tei­le, die jeder Gesell­schaf­ter gegen Ein­la­ge auf das Stamm­ka­pi­tal (Stamm­ein­la­ge) übernimmt.

(2) Soll das Unter­neh­men auf eine gewis­se Zeit beschränkt sein oder sol­len den Gesell­schaf­tern außer der Leis­tung von Kapi­tal­ein­la­gen noch ande­re Ver­pflich­tun­gen gegen­über der Gesell­schaft auf­er­legt wer­den, so bedür­fen auch die­se Bestim­mun­gen der Auf­nah­me in den Gesellschaftsvertrag.

Für die Pra­xis: Wenn Sie eine GmbH für stra­te­gi­sche Zie­le auf Vor­rat grün­den wol­len, ist dies mög­lich, wenn Sie als Gegen­stand ange­ben: „Ver­wal­tung des eige­nen Ver­mö­gens“. Wird die GmbH akti­viert, müs­sen Sie ledig­lich den Gegen­stand des Unter­neh­mens an die neue Betä­ti­gung – den neu­en Gegen­stand – anpas­sen und abän­dern z. B. in „Pro­duk­ti­on und Ver­trieb von Elek­tro­mo­to­ren“. Wenn Sie einen GmbH-Man­tel, even­tu­ell mit Ver­lust­vor­trag, erwer­ben, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die wirt­schaft­li­che Iden­ti­tät bestehen bleibt. Die Geschäfts­tä­tig­keit der GmbH darf nicht völ­lig ein­ge­stellt sein und Sie dür­fen aus steu­er­li­chen Grün­den nur begrenzt neu­es Kapi­tal zufüh­ren. Wich­tig: Die Ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter zur Mit­ar­beit oder Nach­schuss­pflich­ten müs­sen Sie aus­drück­lich im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren – (münd­lich) Neben­ab­re­den dazu sind nicht rechtsverbindlich.

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§ 02 Gesellschaftsvertrag

(1) Der Gesell­schafts­ver­trag bedarf nota­ri­el­ler Form. Er ist von sämt­li­chen Gesell­schaf­tern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesell­schaft kann in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren gegrün­det wer­den, wenn sie höchs­tens drei Gesell­schaf­ter und einen Geschäfts­füh­rer hat. Für die Grün­dung im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ist das in der Anla­ge bestimm­te Mus­ter­pro­to­koll zu ver­wen­den. Dar­über hin­aus dür­fen kei­ne vom Gesetz abwei­chen­den Bestim­mun­gen getrof­fen wer­den. Das Mus­ter­pro­to­koll gilt zugleich als Gesell­schaft­er­lis­te. Im Übri­gen fin­den auf das Mus­ter­pro­to­koll die Vor­schrif­ten die­ses Geset­zes über den Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chen­de Anwendung.

(2) Die Unter­zeich­nung durch Bevoll­mäch­tig­te ist nur auf Grund einer nota­ri­ell errich­te­ten oder beglau­big­ten Voll­macht zulässig.

Für die Pra­xis: Mög­lich ist eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung im Aus­land, wenn das aus­län­di­sche Nota­ri­at deut­schen Rechts­ver­hält­nis­sen ent­spricht oder weit­ge­hend ver­gleich­bar ist. Das ist der Fall in: Öster­reich, Schweiz, Bel­gi­en, Frank­reich, Nie­der­lan­de, Spa­ni­en, Ita­li­en. Der Gesell­schafts­ver­trag kann auch durch Bevoll­mäch­tig­te abge­schlos­sen wer­den, wenn die Voll­macht nota­ri­ell beur­kun­det bzw. beglau­bigt vorliegt.

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§ 01 Zweck

Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung kön­nen nach Maß­ga­be der Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes zu jedem gesetz­lich zuläs­si­gen Zweck durch eine oder meh­re­re Per­so­nen errich­tet werden.

Für die Pra­xis: Der Zweck der GmbH ergibt sich aus dem Ziel und dem Gegen­stand. Zie­le einer GmbH kön­nen sein: Gewinn­erzie­lung, aber auch Bedarfs­de­ckung, För­de­rung Drit­ter, künst­le­ri­sche, sozia­le oder kari­ta­ti­ve Zie­le. Der Gegen­stand der GmbH beschreibt die kon­kre­te Tätig­keit. Ver­sto­ßen Sie als Geschäfts­füh­rer gegen den Zweck (z. B. gegen den Zweck der Gewinn­erzie­lung, indem Sie Geschäfts­chan­cen nicht wahr­neh­men), über­schrei­ten Sie Ihre Befug­nis und machen sich nach § 43 GmbHG scha­dens­er­satz­pflich­tig und kön­nen nach § 38 GmbHG gege­be­nen­falls aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Das gilt selbst dann, wenn Sie auf Anwei­sung der Mehr­heit der Gesell­schaf­ter gegen den Zweck ver­sto­ßen und die Gesell­schaf­ter-Min­der­heit dar­auf­hin Ihre Abbe­ru­fung durch­set­zen will.

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Lexikon

Abandon

Als Aban­don (Rück­ga­be­recht) bezeich­net man das Recht des GmbH-Gesell­schaf­ters, sei­nen GmbH-Anteil abzu­tre­ten. Das ist mög­lich, wenn im Gesell­schafts­ver­trag z. B. eine unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht (§ 27 GmbH-Gesetz) ver­ein­bart ist und der Gesell­schaf­ter eine zusätz­lich zu sei­ner Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­te Ein­la­ge nicht ein­brin­gen will.

Weiterführende Informationen:

Aban­don: sons­ti­ge Bedeutungen

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Downloads Excel-Tabellen Grundlagen

Geschützt: Deckungsbeitragsrechnung

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2010

Aus dem Inhalt: Wie der aus­schei­dens­wil­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer schnel­ler Geschäf­te auf eige­ne Rech­nung machen kann + Pflicht-Offen­le­gung: Letz­ter Aus­weg für GmbH & Co. KGs + Ach­tung: Finanz­amt muss Steu­er­gut­schrif­ten nach­träg­lich und in vol­ler Höhe nach­bes­sern + u.v.a.

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Lexikon

Abgeltungsteuer

Seit 1.1.2009 unter­lie­gen Gewin­ne, die dem Gesell­schaf­ter aus der GmbH zuflie­ßen, der Abgel­tung­s­teu­er. Die Abgel­tung­s­teu­er unter­wirft sowohl die lau­fen­den Erträ­ge als auch die Ergeb­nis­se aus der Ver­äu­ße­rung oder Ein­lö­sung einer Kapi­tal­an­la­ge ein­heit­lich einem Steu­er­satz in Höhe von 25%. Wer­bungs­kos­ten kön­nen dabei nicht ange­setzt wer­den. Es spielt kei­ne Rol­le mehr, ob

> Gewin­ne einer Kapi­tal­ge­sell­schaft an die Anteils­eig­ner aus­ge­schüt­tet oder the­sau­ri­ert wer­den und der Anteils­eig­ner sei­ne Ren­di­te aus dem (Teil-)Verkauf sei­ner Antei­le erzielt oder

> im Zusam­men­hang mit einer Kapi­tal­über­las­sung lau­fen­de Ent­gelts­zah­lun­gen oder nur Zah­lun­gen bei der Ein­lö­sung einer Kapi­tal­for­de­rung zu leis­ten sind.

Soweit es im Ein­zel­fall für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ger ist, kann er bean­tra­gen, dass die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in die Besteue­rung mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ein­be­zo­gen wer­den. Aber auch dann wer­den die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen so ermit­telt wie im Rah­men der Abgel­tung­s­teu­er, also ohne Berück­sich­ti­gung etwa­iger Vor­be­las­tun­gen oder Werbungskosten.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung und Wir­kung der Abgeltungssteuer

Abgel­tungs­steu­er-Rech­ner

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken