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§ 17 Verkauf von Geschäftsanteilen (aufgehoben)

(1) Die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils kann nur mit Geneh­mi­gung der Gesell­schaft stattfinden.

(2) Die Geneh­mi­gung bedarf der schrift­li­chen Form; sie muß die Per­son des Erwer­bers und den Betrag bezeich­nen, wel­cher von der Stamm­ein­la­ge des unge­teil­ten Geschäfts­an­teils auf jeden der durch die Tei­lung ent­ste­hen­den Geschäfts­an­tei­le entfällt.

(3) Im Gesell­schafts­ver­trag kann bestimmt wer­den, dass für die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils an ande­re Gesell­schaf­ter, sowie für die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ver­stor­be­ner Gesell­schaf­ter unter deren Erben eine Geneh­mi­gung der Gesell­schaft nicht erfor­der­lich ist.

(4) Die Bestim­mun­gen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stamm­ein­la­gen fin­den bei der Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ent­spre­chen­de Anwendung.

(5) Eine gleich­zei­ti­ge Über­tra­gung meh­re­rer Tei­le von Geschäfts­an­tei­len eines Gesell­schaf­ters an den­sel­ben Erwer­ber ist unzulässig.

(6) Außer dem Fall der Ver­äu­ße­rung und Ver­er­bung fin­det eine Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nicht statt. Sie kann im Gesell­schafts­ver­trag auch für die­se Fäl­le aus­ge­schlos­sen werden.

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§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter

(1) Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft gilt im Fall einer Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung als Inha­ber eines Geschäfts­an­teils nur, wer als sol­cher in der im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Gesell­schaft­er­lis­te (§ 40) ein­ge­tra­gen ist. Eine vom Erwer­ber in Bezug auf das Gesell­schafts­ver­hält­nis vor­ge­nom­me­ne Rechts­hand­lung gilt als von Anfang an wirk­sam, wenn die Lis­te unver­züg­lich nach Vor­nah­me der Rechts­hand­lung in das Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­men wird.

(2) Für Ein­la­ge­ver­pflich­tun­gen, die in dem Zeit­punkt rück­stän­dig sind, ab dem der Erwer­ber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt, haf­tet der Erwer­ber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwer­ber kann einen Geschäfts­an­teil oder ein Recht dar­an durch Rechts­ge­schäft wirk­sam vom Nicht­be­rech­tig­ten erwer­ben, wenn der Ver­äu­ße­rer als Inha­ber des Geschäfts­an­teils in der im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen ist. Dies gilt nicht, wenn die Lis­te zum Zeit­punkt des Erwerbs hin­sicht­lich des Geschäfts­an­teils weni­ger als drei Jah­re unrich­tig und die Unrich­tig­keit dem Berech­tig­ten nicht zuzu­rech­nen ist. Ein gut­gläu­bi­ger Erwerb ist fer­ner nicht mög­lich, wenn dem Erwer­ber die man­geln­de Berech­ti­gung bekannt oder infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt ist oder der Lis­te ein Wider­spruch zuge­ord­net ist. Die Zuord­nung eines Wider­spruchs erfolgt auf­grund einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung oder auf­grund einer Bewil­li­gung des­je­ni­gen, gegen des­sen Berech­ti­gung sich der Wider­spruch rich­tet. Eine Gefähr­dung des Rechts des Wider­spre­chen­den muss nicht glaub­haft gemacht werden.

Der Erwer­ber des GmbH-Anteils muss dies bei der GmbH anmel­den. Als Erwer­ber soll­ten Sie dies gegen­über der GmbH schrift­lich tun, es genügt aber auch eine münd­li­che Anmel­dung oder der kon­klu­den­te Nach­weis. Die Anmel­dung ist glaub­haft zu machen, d. h. die dazu not­wen­di­gen Unter­la­gen sind im Ori­gi­nal oder in beglau­big­ter Abschrift der Geschäfts­füh­rung der GmbH vor­zu­le­gen. Auf die Vor­la­ge der Unter­la­gen kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer ver­zich­ten. Ver­lan­gen Sie nicht inner­halb von einer Woche nach Anmel­dung des Erwer­bers kei­nen Nach­weis, so gilt dies als still­schwei­gen­der Ver­zicht auf den Nach­weis. Mit der Anmel­dung erhält der neue Gesell­schaf­ter alle Rech­te und Pflich­ten aus dem GmbH-Anteil, der Ver­äu­ße­rer ver­liert sie. Wird Insol­venz über das Ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters eröff­net, dann ist der GmbH-Anteil mit ding­lich wirk­sa­mer Abtre­tung aus dem Ver­mö­gen aus­ge­schie­den. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat kei­nen Zugriff mehr.

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§ 15 Verkauf, Abtretung und Vererbung

(1) Die Geschäfts­an­tei­le sind ver­äu­ßer­lich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesell­schaf­ter zu sei­nem ursprüng­li­chen Geschäfts­an­teil wei­te­re Geschäfts­an­tei­le, so behal­ten die­sel­ben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len durch Gesell­schaf­ter bedarf es eines in nota­ri­el­ler Form geschlos­se­nen Vertrages.

(4) Der nota­ri­el­len Form bedarf auch eine Ver­ein­ba­rung, durch wel­che die Ver­pflich­tung eines Gesell­schaf­ters zur Abtre­tung eines Geschäfts­an­teils begrün­det wird. Eine ohne die­se Form getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung wird jedoch durch den nach Maß­ga­be des vori­gen Absat­zes geschlos­se­nen Abtre­tungs­ver­trag gültig.

(5) Durch den Gesell­schafts­ver­trag kann die Abtre­tung der Geschäfts­an­tei­le an wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, ins­be­son­de­re von der Geneh­mi­gung der Gesell­schaft abhän­gig gemacht werden.

Bei Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils sind stren­ge Form­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten. Kauf, Siche­rung, Schen­kung und Ver­gleich erfol­gen in der Form eines ding­li­chen Abtre­tungs­ver­tra­ges – d. h. Sie müs­sen von bei­den Par­tei­en wil­lent­lich erklärt und ange­nom­men wer­den. Die­ser ist nota­ri­ell zu beur­kun­den. Das betrifft die Erklä­rung bei­der Ver­trags­part­ner also die des Ver­käu­fers und die des Über­neh­mers. Ach­ten Sie dar­auf, dass Abtre­tung und Schuld­ge­schäft in einer Urkun­de behan­delt wer­den. die Über­tra­gung ledig­lich ein­zel­ner Mit­glied­schafts­recht, z. B. wenn das Gewinn­be­zugs­recht auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter über­tra­gen wird, muss dage­gen nicht nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Beur­kun­dungs­pflich­tig ist auch die Ein­brin­gung eines GmbH-Anteils in eine Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft, die Über­tra­gung zu Siche­rungs- und Treu­hand­zwe­cken oder die Abtre­tung eines noch zu erwer­ben­den GmbH-Anteils. Beur­kun­dung im Aus­land ist möglich.

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§ 14 Stammeinlage

Auf jeden Geschäfts­an­teil ist eine Ein­la­ge zu leis­ten. Die Höhe der zu leis­ten­den Ein­la­ge rich­tet sich nach dem bei der Errich­tung der Gesell­schaft im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­setz­ten Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils. Im Fall der Kapi­tal­erhö­hung bestimmt sich die Höhe der zu leis­ten­den Ein­la­ge nach dem in der Über­nah­me­er­klä­rung fest­ge­setz­ten Nenn­be­trag des Geschäftsanteils.

Der Geschäfts­an­teil begrün­det die Mit­glied­schaft des Gesell­schaf­ters an der GmbH. Dar­aus erge­ben sich sei­ne Rech­te und Pflich­ten. Das sind: Ver­mö­gens­rech­te (Gewinn- und Liqui­da­ti­ons­an­teil, Gewinn­be­zugs­recht), Ver­wal­tungs­rech­te (Stimm­recht, Anfech­tungs­recht) und sons­ti­ge Rech­te (Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht, Min­der­heits­recht). Die­se Rech­te kön­nen durch den Gesell­schafts­ver­trag ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlos­sen wer­den. Unab­ding­bar sind: das Teil­nah­me­recht an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, das Anfech­tungs­recht und das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht. Nicht mög­lich ist der gleich­zei­ti­ge Aus­schluss von Stimm­recht und Gewinn­be­zugs­recht. Ein­zel­ne Ele­men­te der Mit­glied­schaft kön­nen nicht (dau­er­haft) auf Nicht-Gesell­schaf­ter über­tra­gen wer­den. Aus der Mit­glied­schaft ergibt sich das Gebot der Treue­pflicht zur GmbH, wonach die GmbH geför­dert wer­den muss und alles zu unter­blei­ben hat, was der GmbH scha­det. Das betrifft vor allem die Ver­pflich­tung auf Mit­wir­kung an ein­zel­nen Ent­schei­dun­gen, wie Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, zur Kapi­tal­erhö­hung oder Liqui­da­ti­on bei finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten der GmbH. Bei einer GmbH, die von meh­re­ren Gesell­schaf­tern gehal­ten wird, ist das Wett­be­werbs­ver­bot Teil der Mit­glied­schafts­ver­pflich­tung – nicht jedoch in der Einpersonen-GmbH.

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§ 13 Juristische Person

(1) Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung als sol­che hat selb­stän­dig ihre Rech­te und Pflich­ten; sie kann Eigen­tum und ande­re ding­li­che Rech­te an Grund­stü­cken erwer­ben, vor Gericht kla­gen und ver­klagt werden.

(2) Für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft haf­tet den Gläu­bi­gern der­sel­ben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesell­schaft gilt als Han­dels­ge­sell­schaft im Sin­ne des Handelsgesetzbuchs.

Die GmbH ist rechts­fä­hig, das heißt sie kann alle Rech­te wahr­neh­men, die auch natür­li­chen Per­so­nen zuste­hen, ins­be­son­de­re das Recht Ver­trä­ge zu schlie­ßen, Schutz­rech­te in Anspruch neh­men, Mit­glied­schafts­rech­te wahr­neh­men. Sie kann Pro­zes­se füh­ren und haf­tet für Ver­ge­hen ihrer Geschäfts­füh­rer. Die GmbH ist eigen­stän­di­ges Steu­er­sub­jekt. Die GmbH ist auch gegen­über ihren Gesell­schaf­tern rechts­fä­hig. Die Gesell­schaf­ter haf­ten nicht bzw. nur im Aus­nah­me­fall für die GmbH. Das ist zum Bei­spiel der Fall bei Über­schul­dung oder wenn die Gesell­schaf­ter pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen nicht ord­nungs­ge­mäß trennen.

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§ 11 Haftung vor Eintragung in das Handelsregister

(1) Vor der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft besteht die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung als sol­che nicht.

(2) Ist vor der Ein­tra­gung im Namen der Gesell­schaft gehan­delt wor­den, so haf­ten die Han­deln­den per­sön­lich und solidarisch.

Das Ver­mö­gen der Vor-GmbH gehört den Grün­dungs­ge­sell­schaf­tern als Gesamt­hand­sver­mö­gen und ist Haf­tungs­grund­la­ge für die Schul­den der Vor-GmbH. Hat schon die Vor-GmbH Ver­bind­lich­kei­ten, so haf­ten für die Ver­bind­lich­kei­ten der Vor-GmbH alle Han­deln­den per­sön­lich und unbe­schränkt als Gesamt­schuld­ner, d. h. jeder Gesell­schaf­ter muss im Zwei­fel für die gesam­ten Schul­den der Vor-GmbH auf­kom­men. Als han­deln­der gilt in jedem Fall der Geschäfts­füh­rer der Vor-GmbH aber auch jeder Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter. Die­se Haf­tung kann nur durch eine per­sön­li­che Ver­ein­ba­rung mit den Gläu­bi­gern der Vor-GmbH beschränkt wer­den. Neben den Han­deln­den haf­tet auch die Vor-GmbH selbst als Gesell­schaft mit ihrem Ver­mö­gen. Ach­tung: Sind die Gesell­schaf­ter der Vor-GmbH per­sön­li­che Ver­bind­lich­kei­ten für die Vor-GmbH ein­ge­gan­gen, so endet  für die­se Ver­bind­lich­kei­ten ihre per­sön­li­che Haf­tung nicht mit der Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter. Dies kann nur dann gesche­hen, wenn mit dem Gläu­bi­ger aus­drück­lich und schrift­lich der Über­gang der per­sön­li­chen Ver­bind­lich­keit des Gesell­schaf­ters auf die GmbH ver­ein­bart wird und der Gesell­schaf­ter dies auch nach­wei­sen kann. For­mu­lie­rung: „Die per­sön­li­che Ver­bind­lich­keit des Gesell­schaf­ters Mei­er gehen mit der Ein­tra­gung der Mei­er GmbH in das Han­dels­re­gis­ter auf die Has­sen GmbH über“. Der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen soll­ten daher schrift­lich getrof­fen wer­den. Wird Ver­mö­gen der GmbH schon vor Ein­tra­gung ganz oder teil­wei­se ver­braucht, haf­ten die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter im Ver­hält­nis ihrer Antei­le für die Dif­fe­renz zwi­schen Stamm­ka­pi­tal und dem Wert des GmbH-Ver­mö­gens im Zeit­punkt der Ein­tra­gung. Über­stei­gen die Ver­lus­te der Vor-GmbH bereits bei Ein­tra­gung das Stamm­ka­pi­tal, so haf­ten die Gesell­schaf­ter auf vol­len Verlustausgleich.

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§ 10 Handelsregistereintrag

(1) Bei der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter sind die Fir­ma und der Sitz der Gesell­schaft, eine inlän­di­sche Geschäfts­an­schrift, der Gegen­stand des Unter­neh­mens, die Höhe des Stamm­ka­pi­tals, der Tag des Abschlus­ses des Gesell­schafts­ver­tra­ges und die Per­so­nen der Geschäfts­füh­rer anzu­ge­ben. Fer­ner ist ein­zu­tra­gen, wel­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis die Geschäfts­füh­rer haben.

(2) Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag eine Bestim­mung über die Zeit­dau­er der Gesell­schaft, so ist auch die­se Bestim­mung ein­zu­tra­gen. „Wenn eine Per­son, die für Wil­lens­er­klä­run­gen und Zustel­lun­gen an die Gesell­schaft emp­fangs­be­rech­tigt ist, mit einer inlän­di­schen Anschrift zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det wird, sind auch die­se Anga­ben ein­zu­tra­gen; Drit­ten gegen­über gilt die Emp­fangs­be­rech­ti­gung als fort­be­stehend, bis sie im Han­dels­re­gis­ter gelöscht und die Löschung bekannt gemacht wor­den ist, es sei denn, dass die feh­len­de Emp­fangs­be­rech­ti­gung dem Drit­ten bekannt war.

(3) In die Ver­öf­fent­li­chung, durch wel­che die Ein­tra­gung bekannt­ge­macht wird, sind außer dem Inhalt der Ein­tra­gung die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getrof­fe­nen Fest­set­zun­gen und, sofern der Gesell­schafts­ver­trag beson­de­re Bestim­mun­gen über die Form ent­hält, in wel­cher öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft erlas­sen wer­den, auch die­se Bestim­mun­gen aufzunehmen.

Lehnt das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung Ihrer GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ab, kön­nen Sie sich weh­ren. Dazu müs­sen alle Gesell­schaf­ter beim zustän­di­gen Land­ge­richt Beschwer­de ein­le­gen. Mit dem Datum der Ein­tra­gung (nicht der Ver­öf­fent­li­chung) ent­steht die GmbH als juris­ti­sche Per­son – dies ist wich­tig bei even­tu­el­len Ansprü­chen gegen die Vor-GmbH, damit die Gesell­schaf­ter nicht per­sön­lich haf­ten. Alle im Regis­ter­ge­richt ein­zu­tra­gen­den Tat­sa­chen der GmbH wer­den anschlie­ßend im Bun­des­an­zei­ger und im Amts­blatt des Regis­ter­ge­richts ver­öf­fent­licht. Alle ein­ge­reich­ten Unter­la­gen sind für jeder­mann ein­seh­bar. Die Kos­ten der Ein­tra­gung rich­ten sich nach § 26, 79 Kos­tO und betra­gen die dop­pel­te Grund­ge­bühr. Der Geschäfts­wert ent­spricht dem Stamm­ka­pi­tal. Die­se Gebüh­ren­pra­xis ist umstrit­ten (EuGH Rs C 264/00). Kos­ten der Bekannt­ma­chung sind zusätz­lich zu zahlen.

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§ 09c Ablehnung der Eintragung

(1) Ist die Gesell­schaft nicht ord­nungs­ge­mäß errich­tet und ange­mel­det, so hat das Gericht die Ein­tra­gung abzu­leh­nen. Dies gilt auch, wenn Sach­ein­la­gen nicht unwe­sent­lich über­be­wer­tet wor­den sind.

(2) Wegen einer man­gel­haf­ten, feh­len­den oder nich­ti­gen Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges darf das Gericht die Ein­tra­gung nach Absatz 1 nur ableh­nen, soweit die­se Bestim­mung, ihr Feh­len oder ihre Nichtigkeit.

1. Tat­sa­chen oder Rechts­ver­hält­nis­se betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf­grund ande­rer zwin­gen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten in dem Gesell­schafts­ver­trag bestimmt sein müs­sen oder die in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen oder von dem Gericht bekannt­zu­ma­chen sind,

2. Vor­schrif­ten ver­letzt, die aus­schließ­lich oder über­wie­gend zum Schut­ze der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft oder sonst im öffent­li­chen Inter­es­se gege­ben sind, oder

3. die Nich­tig­keit des Gesell­schafts­ver­tra­ges zur Fol­ge hat.

Das Regis­ter­ge­richt kann, muss aber die zur Ein­tra­gung ein­ge­reich­ten Unter­la­gen nicht prü­fen. Stellt das Regis­ter­ge­richt Män­gel (feh­len­de Unter­la­gen, feh­len­de Unter­schrif­ten) fest, setzt das Regis­ter­ge­richt dem Antrag­stel­ler eine Frist, bin­nen derer der Man­gel beho­ben wer­den muss und droht ggf. mit einer Ableh­nung des Ein­trags in das Handelsregister.

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§ 09b Verzicht auf Ersatzansprüche und Verjährung

(1) Ein Ver­zicht der Gesell­schaft auf Ersatz­an­sprü­che nach § 9a oder ein Ver­gleich der Gesell­schaft über die­se Ansprü­che ist unwirk­sam, soweit der Ersatz zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft erfor­der­lich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatz­pflich­ti­ge zah­lungs­un­fä­hig ist und sich zur Abwen­dung oder Besei­ti­gung des Kon­kurs­ver­fah­rens mit sei­nen Gläu­bi­gern vergleicht.

(2) Ersatz­an­sprü­che der Gesell­schaft nach § 9a ver­jäh­ren in 5 Jah­ren. Die Ver­jäh­rung beginnt mit der Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter oder, wenn die zum Ersatz ver­pflich­ten­de Hand­lung spä­ter began­gen wor­den ist, mit der Vor­nah­me der Handlung.

Sofern das zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger not­wen­di­ge Kapi­tal nicht ange­grif­fen wird, kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer oder die Gesell­schaf­ter den Gesell­schaf­ter, der eine zu gerin­ge Sach­ein­la­ge erbracht hat, aus sei­ner Dif­fe­renz­haf­tung ent­las­sen. Bei der Beschluss­fas­sung dar­über hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter kein Stimmrecht.

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§ 09a Ersatzansprüche

(1) Wer­den zum Zweck der Errich­tung der Gesell­schaft fal­sche Anga­ben gemacht, so haben die Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft als Gesamt­schuld­ner feh­len­de Ein­zah­lun­gen zu leis­ten, eine Ver­gü­tung, die nicht unter den Grün­dungs­auf­wand auf­ge­nom­men ist, zu erset­zen und für den sonst ent­ste­hen­den Scha­den Ersatz zu leisten.

(2) Wird die Gesell­schaft von Gesell­schaf­tern durch Ein­la­gen oder Grün­dungs­auf­wand vor­sätz­lich oder aus gro­ber Fahr­läs­sig­keit geschä­digt, so sind ihr alle Gesell­schaf­ter als Gesamt­schuld­ner zum Ersatz verpflichtet.

(3) Von die­sen Ver­pflich­tun­gen ist ein Gesell­schaf­ter oder ein Geschäfts­füh­rer befreit, wenn er die die Ersatz­pflicht begrün­den­den Tat­sa­chen weder kann­te noch bei Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ken­nen musste.

(4) Neben den Gesell­schaf­tern sind in glei­cher Wei­se Per­so­nen ver­ant­wort­lich, für deren Rech­nung die Gesell­schaf­ter Geschäfts­an­tei­le über­nom­men haben. Sie kön­nen sich auf ihre eige­ne Unkennt­nis nicht wegen sol­cher Umstän­de beru­fen, die ein für ihre Rech­nung han­deln­der Gesell­schaf­ter kann­te oder bei Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ken­nen musste.

Ihre Anga­ben sind falsch, wenn sie objek­tiv unrich­tig oder auch nur unvoll­stän­dig sind, soweit dadurch ein fal­scher Ein­druck ent­steht. Als falsch gilt auch die Anga­be zur Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge, wenn die­se umge­hend wie­der zum Erwerb von Gegen­stän­den des Gesell­schaf­ters durch die GmbH ver­wen­det wird. Dabei wird Ver­schul­den unter­stellt, d. h. Sie müs­sen als Geschäfts­füh­rer bewei­sen, dass Sie den Man­gel nicht erken­nen konnten.

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