Viele von Ihnen kennen ihn noch: Den Suppenkasper. Das ist die Hanswurst, die sich beharrlich weigert, die Suppe auszulöffeln, die die Erziehungsberechtigten ihrem Sprössling vorsetzen. Statt in der KITA gemeinsam mit den anderen Kindern zu üben, wie man sich in gemeinsamer Runde mit Suppe bespritzt und bekleckert, bis die Klamotten bis auf die Haut tropfnass sind. So heftig, dass der sich daraus fluxx ergebende Husten schon wieder fast in einer handfesten Lungenentzündung enden muss. So dass auch Papa wieder einmal zu Hause bleiben muss. Damit er nicht wieder die ganze Abteilung ansteckt. Mit all den Folgen für den Arbeitgeber und die Sozialversicherung. Zurück zum Suppenkasper: Bei dem oben geschilderten Fall handelt es sich um die so genannte „higher education“, die überwiegend von durchsetzungsschwachen und kompromissüberzeugten Erziehungsberechtigten praktiziert wird. Damit die so geplagten Eltern dafür wenigstens finanziell unbeschadet rauskommen, gibt es die Herdprämie. Damit sollen die Stromkosten der Erziehungsberechtigten gedeckelt werden, die durch das ständige Aufwärmen der Suppe auf Sie zukommen. Über die psychischen und seelischen Folgen der ganzen Angelegenheit hat man sich bisher allerdings weniger den Kopf gemacht.
Autor: volkelt
Pflichtveröffentlichung
Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie der Geschäftsführer im Konfliktfall systematisch vorgeht. Kann der Steuerberater die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen nicht rechtzeitig bereitstellen oder weigern sich die Gesellschafter, den Jahresabschluss rechtzeitig festzustellen oder zu beschließen, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass das Bundesamt für Justiz keine Ordnungsmaßnahmen gegen Sie persönlich androht bzw. durchsetzt.
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Darum geht es |
Sofortmaßnahmen |
Das müssen Sie beachten |
| Veröffentlichungspflichten der GmbH | Zum 31. Dezember müssen Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter undnach dem Publizitätsgesetz verpflichtete Unternehmen ihren Jahresabschluss, den Anhang und den Lagebericht für das vorige Geschäftsjahr beim elektronischen Unternehmensregister (https://www.unternehmensregister.de) zur Veröffentlichung einreichen.Besonderheiten gelten für den Konzernabschluss (§ 290 ff. HGB) | Einreichen der veröffentlichungspflichtigen Unterlagen des vergangenen Geschäftsjahres bis spätestens 31. Dezember.- Die Unterlagen können Sie direkt beim elektronischen Unternehmensregister einreichen.- oder Sie beauftragen Ihren Steuerberater, dies für Ihre GmbH zu erledigen – entweder direkt beim elektronischen Unternehmensregister oder über die DATEV. |
| Lückenlose Überwachung der Veröffentlichungspflichten | Der Betreiber des elektronischen Unternehmensregisters (Bundesanzeiger Verlag) überprüft anhand der von den Registergerichten bereitgestellten Unternehmensdaten, ob die Publizitätsverpflichtungen fristgerecht und vollständig erfüllt werden (elektronischer Datenabgleich). Bei Verstößen wird das Bundesamt für Justiz (Sitz: Bonn) informiert. | Spätestens 1 Monat nach Ende des Termins für die Pflichtveröffentlichung wird das Bundesamt für Justiz informiert. Das Bundesamt für Justiz leitet das Ordnungsverfahren gegen alle GmbHs ein, die ihren Veröffentlichungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen sind. |
| Aufforderung zur Erfüllung der Veröffentlichungspflichten durch die GmbH | Unter Androhung eines Ordnungsgelds (2.500 EUR bis 25.000 EUR) wird das betroffene Unternehmen aufgefordert, die Unternehmensdaten innerhalb von 6 Wochen zu veröffentlichen bzw. zu vervollständigen. Das angemahnte Unternehmen trägt die Verfahrenskosten. Diese können mehrfach entstehen, z. B. wenn das Ordnungsverfahren gegen einzelne Organ-Mitglieder (Geschäftsführer) oder gegen mehrere verbundene Unternehmen (Konzernunternehmen) geführt wird. | Nachträgliche Erfüllung der Veröffentlichungspflichten: Reichen Sie ihre veröffentlichungspflichtigen Unterlagen spätestens innerhalb von 6 Wochen ab der Aufforderung zur Offenlegung nach. Dann wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Sie müssen nur die Verfahrensgebühren in Höhe von 53,50 EUR zahlen.Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erfüllung der Offenlegungspflichten, können Sie sich nicht einfach auf die Erledigung verlassen. Sie müssen Sie den Steuerberater kontrollieren. |
| Weiteres Verfahren | Das Bundesamt für Justiz setzt das Ordnungsgeld fest und eröffnet das Einzugsverfahren. Das Bundesamt für Justiz darf bei Nicht-Erfüllung der Veröffentlichungspflichten das Ordnungsverfahren so lange wiederholen, bis das Unternehmen seiner Publizitätsverpflichtung im vollen Umfang nachgekommen ist. | Eine Verweigerung der Offenlegung ist zwecklos: Sie müssen Ihre Unternehmensdaten veröffentlichen. Das Bundesamt für Justiz wird so lange Ordnungsgelder festsetzen und einziehen, bis Sie Ihre Pflicht erfüllt haben. Rechtsmittel dagegen sind zwecklos – das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrenskosten von 53,50 EUR werden für jede Aufforderung zur Erfüllung der Offenlegungspflichten fällig. |
| Einzelfragen und Gerichtsentscheide zur Pflichtveröffentlichung | Landgericht Bonn, Beschluss vom 25.10.2007, 11 T 21/07 | Eine finanziell schwierige Unternehmenssituation ist kein Rechtfertigungsgrund für die Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses. |
| Landgericht Bonn, Beschluss vom 6.12.2007, 11 T 11/07 | Versäumnisse des Vorstands/der Geschäftsführer bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind kein Rechtfertigungsgrund für die Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses. | |
| LG Bonn, Beschluss vom 22.4.2008, 11 T 28/07 | Laut Insolvenzordnung bleiben die Pflichten des Schuldners zur Rechnungslegung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (§ 155 Abs. 1 S. 1 InsO). Zuständig für die Erfüllung der Rechnungslegungspflichten bleiben auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Organe der Kapitalgesellschaft (Geschäftsführung). | |
| LG Bonn, Beschluss vom 24.6.2008, 30 T 40/08 | Wurde gegen die Ordnungsgeldandrohung kein Einspruch eingelegt, kann eine sofortige Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhungsverfügung nicht gerechtfertigt ist. Zur Geltendmachung materieller Einwendungen ist allein das Einspruchsverfahren gegeben. | |
| LG Bonn, Beschluss vom 30.6.2008, 11 T 48/07 | § 335 HGB ist nicht verfassungswidrig | |
| LG Bonn, Beschluss vom 2.12.2008, 37 T 627/08 | Für Kapitalgesellschaften besteht mit ihrer Eintragung die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses unabhängig davon, ob sie mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreiben. | |
| LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2009 31 T 1055/09 | Auch am Wirtschaftsverkehr nicht teilnehmende Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung gemäß §§ 325 ff. HGB verpflichtet. Wegen der jederzeit bestehenden Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, liegt die Publizität weiterhin im gesamtwirtschaftlichen Interesse. | |
| LG Bonn, Beschluss vom 3.4.2009 30 T 256/09 | Die Befreiung von der Offenlegungspflicht einer Tochtergesellschaft nach § 264b HGB wegen Einbeziehung in den Konzernabschluss setzt voraus, dass ihre Befreiung von der Offenlegungspflicht im Anhang des offengelegten Konzernabschlusses sowie zusätzlich in einer eigenen offengelegten Mitteilung der Tochtergesellschaft nach § 264b Nr. 3b HGB angegeben ist. |
Bankgespräch
Soll die GmbH mit Bankkrediten finanziert werden, muss die GmbH die Voraussetzungen für ein Rating nach Basel II nachweisen. Danach muss die Bank die wirtschaftliche Situation der GmbH nach objektiven Kriterien bewerten. Positiv auf die Rating-Bewertung wirken sich aus:
- Stellen Sie ein vertrauliches Verhältnis zu dem für Sie zuständigen Bank-Sachbearbeiter her (keine übertriebene Anpassung, authentisches Auftreten, Branchenkompetenz).
- Zeigen Sie, dass Sie über die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihrer GmbH sehr gut informiert sind (Unterlagen: Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschluss, Planbudget).
- Legen Sie vorab fest, welches Ziel (Ziele) Sie erreichen wollen (einmalige Überziehung des Limits, dauerhafte Erhöhung des Limits, neue Kreditaufnahme zur Überbrückung der Illiquidität).
Je besser Sie vorbereitet sind, desto größer sind Ihre Chancen, das zu bekommen, was Sie erreichen wollen. Zur guten Vorbereitung gehört ein ausgereiftes Konzept, wie die Liquidität der GmbH in den nächsten Monaten gesichert werden kann. Das können z. B. sein: begründete Umsatzerwartungen, Kosteneinsparungsprogramme, erwartete Steuerrückzahlungen, Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen usw.
Musterprotokoll
Zur Gründung einer GmbH bzw. der Unternehmergesellschaft muss dem Handelsregister ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Dieser muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Seit 2007 ist ein vereinfachtes Gründungsverfahren zugelassen. Statt eines Gesellschaftsvertrages wird das sog. Musterprotokoll verwendet. Das Eintragungsverfahren wird damit erheblich vereinfacht und kostengünstiger (insgesamt ca. 300 €).
Das Musterprotokoll kann verwendet werden, solange die GmbH nicht mehr als 3 Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Das Musterprotokoll gilt zugleich auch als sog. Liste der Gesellschafter, die ebenfalls bei der Anmeldung der GmbH/UG dem Registergericht vorgelegt werden muss.
Handelsregister
Das Handelsregister wird seit 1.1.2007 elektronisch geführt. Anmeldung, Änderungen, Um- und Abmeldungen von GmbHs müssen elektronisch über das Internet mitgeteilt werden (www.Handelsregister.de) Alle Daten werden elektronisch verwaltet und sind jedermann zugänglich.
Notariate müssen die von ihnen durchzuführenden Anmeldungen elektronisch vorzunehmen. Die bisher in Papierform übermittelten Anlagen (Gründungsurkunden, Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterlisten, elektronische Signatur) werden ebenfalls elektronisch übermittelt. Der Notar übermittelt die Dateien auf elektronischem Wege an das elektronische Gerichtspostfach des Registergerichts.
Eintragungen werden nur noch elektronisch bekannt gemacht. Die bisherige Form der Bekanntmachung für Handelsregister-Meldungen in Printmedien oder im Bundesanzeiger entfällt. Lediglich die nach HGB veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten müssen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Unternehmensregister
Seit dem 1.1.2007 gibt es ein zentrales, elektronisch geführtes Unternehmensregister für Deutschland (www.Unternehmensregister.de) . Darin werden alle veröffentlichungspflichtigen Daten eines Unternehmens hinterlegt. Die Daten werden aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt, z. B. aus dem Handelsregister und dem Bundesanzeiger.
Das Unternehmensregister dient als Sammelstelle und stellt die Daten lediglich zur Information bereit, jedoch ohne rechtliche Wirkung – im Gegensatz Handelsregister. Werden die Angaben des Handelsregisters falsch ins Unternehmensregister übernommen, sind allein die Angaben im Handelsregister verbindlich.
Jahresabschlüsse und andere Unterlagen müssen von den Geschäftsführern der Kapitalgesellschaften unverzüglich nach der Vorlage bei den Gesellschaftern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht und dort bekannt gemacht werden. Spätestens jedoch nach 12 Monaten. Ist das Unternehmen börsennotiert, müssen die Unterlagen innerhalb von 4 Monaten vorliegen (Offenlegungspflicht). Das Bundesamt für Justiz setzt die Offenlegungspflichten durch und kann dazu Ordnungsgeld (bei Verschulden) bis zu 25.000 € erheben.
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf (vgl. Nr. 19/2012) hat nun auch das FG Hessen klargestellt, dass Zuführungen zu einem Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers erst bei Zufluss als Arbeitslohn versteuert werden müssen (FG Hessen, Urteil vom 19.1.2012, 1 K 250/11).
Für die Praxis: …
Geschäftsführer Kompakt 22. KW
gGmbH: Dummer Fehler kostet den Steuervorteil
Steuer: Kommt die nächste USt-Erhöhung- was plant das BMF?
Pflichtveröffentlichung: Was tun, wenn das Ordnungsgeldverfahren schon läuft?
Internet: Inhaber des Anschlusses haftet nicht in jedem Fall
Recht: AG-Vorstand darf sich selbst zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH bestellen
Zukunftssicherung: Zweites Urteil pro Geschäftsführer zu Zeitwertkonto
Recht: Presse hat kein Recht auf Auskunft über GF-Gehalt
Pläne für Nebentätigkeiten: Auch Geschäftsführer müssen Rentenbeiträge zahlen
Geschäftsführer-Lebensarbeitszeit: Für Pensionszusage besteht keine Anpassungspflicht
Geschäftsführer privat: Bei vielen EBay-Verkäufen will das FA Umsatzsteuer
Finanzamt: Bestand der GmbH-Anteile
Unternehmensführung: Wechsel in der Geschäftsführung – darauf kommt es an
Finanzen: Bank darf bei Fehlüberweisung keine Zinsen nehmen
Steuer: Zinsschranke kommt auf den Prüfstand
Unternehmensführung: Geschäftsführer riskiert berufliche Zukunft bei fehlerhafter Buchführung
Öffentlich Wahrnehmung: Gezeter um Manager-Gehälter schadet mittelständischen Unternehmen
Steuer-Prüfung „Firmenwagen”: Beachten Sie unbedingt die Vorgaben von FA und BFH
Steuer-Ersparnis: Zweitwertkonto geht doch für Geschäftsführer
Recht: Sprecher und Stellvertreter der Geschäftsführung muss intern verankert werden
Geschäftsführer-Position: Was sich nach dem AGG-Urteil des BGH für Sie ändert
Terminsache 31.5.2012: Meldepflicht für Auslandsinvestitionen
Arbeitnehmer: Kündigung bei Stalking geht auch ohne vorherige Abmahnung
Arbeitnehmer: Ablehnung eines Bewerbers müssen Sie nur nur ausnahmsweise begründen
Steuern: Firmenwagen nur mit steuerwirksamer Nutzungsvereinbarung
Steuern: FA muss bei Verträgen Zivilrecht beachten
Steuern: EU plant einheitliche Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer (GKKB)
Mitarbeiter: Arbeitgeber muss Ablehnung eines Bewerbers nur ausnahmsweise begründen
Recht: Schluss mit der Harmonie in der Zweipersonen-GmbH – was tun?
Zukunft/Vorsorge: Geschäftsführer muss sein Pfründe vertraglich sichern
Finanzen/Strategie: Absicherung kleiner Unternehmen gegen steigende Rohstoffe und Vorprodukte
NEU Geschäftsführer-Haftung: GF haftet bei fehlenden Geschäftsunterlagen
GmbH-Recht: Korrekte Erstellung, Dokimentation und Aufbewahrung von GmbH-Protokollen
Arbeitsrecht: Vorsicht bei Ablehnung eines Bewerbers
Unternehmensrecht: fristlose Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages
GF-Anstellungsverhältnis: Vorsicht auch bei Bagatell-Vergehen
Strategie: 12 Punkteplan der Koalition für die Unternehmensplanung
Steuer: alle legalen Steuergestaltungsmöglichkeiten nutzen
Gehalt: Ihre besten Argumente in der Neid-Debatte um Geld
Organisation: Beim KVP müssen Sie die Essentials vorgeben
Finanzen/Bank-TIPP: Bei Rückrufüberweisung kein Geld verschenken
Mitarbeiter/Arbeitsrecht: Neue Rechtslage für Verrechnung von Minusstunden
Internet: Vorsicht mit Facebook-Freundschaftswerbung
Führung: Was erwarten die Mitarbeiter vom Chef
Geschäftsmodell unbedingt überprüfen: Niedriglöhne vor dem „Aus”
Steuer: Finanzamt darf Durchgangserwerb nicht besteuern
Arbeitsrecht: Verstoß gegen AGG muss spätestens nach 2 Monaten angezeigt werden
Steuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtig
Haftung: Vorsicht bei Beratervertrag mit dem Ex-Geschäftsführer
Recht: Vorsicht bei Amtsniederlegung/Abberufung – neues Urteil
Terminsache: Mittlere und große GmbHs müssen JA 2011 bis 31.3.2012 aufstellen
Geschäftsführer-Gehalt: In der Krise muss man kürzen – aber nicht in jedem Fall
Steuer: NEU – Vorsicht bei Fristüberschreitung für Steueranmeldungen
Wettbewebsrecht: Immer mehr Kartellverfahren gegen Mittelständler – was tun?
Recht: Geschäftsführer muss Wiederbelebung einer (Mantel-) GmbH dem Registergericht melden
ACHTUNG: Zoll püft Werkvertrags-Gestaltungen in der Praxis nach
GmbH-Recht: Welchen Gewinnanspruch hat der ausgeschlossene Gesellschafter?
Finanzen: Vorsicht beim Smartphone-Banking
Bilanz: selbstgeschaffene immaterielle WG bei Umwandlung der GmbH
Geschäftsführer privat: Düsseldorfer Tabelle bleibt 2012 unverändert
Zahlen/Fakten: Die tatsächlichen Inflations-Werte
Persönlichkeit: Wo finden Sie den richtigen Coach?
Internet: Jetzt können Sie sich besser gegen Internet-Abzocke wehren
Haftung: Geschäftsführer müssen Defizite im Risiko-Management beseitigen
Steuer: Bei Steuer-Schulden darf das FA auch an das Vermögen der Kinder
GF-Vorsorge: Neue Grundsätze zur Bewertung von Geschäftsführer-Pensionen
Vertragsgestaltung: Ohne schriftlichen Vertrag gibt es Probleme
Finanzamt: Steuer-Rückzahlungen gibt es frühestens Ende März
Recht: Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gilt eine 3‑Monatsfrist
Steuerprüfung: Betriebsprüfung kostet Unternehmen ca. 13.500 €
Arbeitnehmer: Keine Kündigung bei Bagatell-Vergehen
Berater: Steuerberater muss Unregelmäßigkeiten ans Finanzamt melden
Haftung: Geschäftsführer haftet für Verluste aus Spekulationsgeschäften
Betriebsprüfung: Finanzämter bei Umsatz-Verprobung immer dreister
Steuer: Keine Betriebsaufspaltung bei geringem Umsatzanteil
Recht: Bei Privat-Insolvenz unbedingt die Mit-Gesellschafter informieren
Führung: Qualitäten zeigen in Mitarbeiter-Gesprächen
Geschäftsführer privat: Steuerermäßigung für die Handwerkerrechnung
Wirtschaftspolitik: Stillstand auf allen Baustellen
Arbeitsrecht: Mehrfache Befristung leichter möglich
Strategie: Balanced Scorecard als Navigationshilfe auch immer mehr im Mittelstand
Internet/IT: Strengere Datenschutz-Vorschriften für IT-Mitarbeiter
Kartellverfahren: Kein Recht auf Akteneinsicht
Steuer: Bürgschaftskosten sind Werbungskosten
Führung: Konflikte vorprogrammiert – Gesellschafter als Mitarbeiter
Gesellschaftsvrecht: Gesellschaftsvertrag hat (fast) immer Vorrang
Exporte: BMF prüft „Gelangensbestätigung”
Terminsache: Steuerrückstände aus 2010 jetzt überweisen
Steuer: Entschädigung für Geschäftsführer-Ehrenamt ist umsatzsteuerpflichtig
Politik: SPD will Steuererhöhungen für GmbHs
Kalkulation: Verdeckte Preiserhöhungen verärgern mehr als eine offensive Preis-Strategie
Berater-Haftung: Schiedsgericht verurteilt erstmalig Berater wegen Falschberatung
Werbungskosten: Ausbildungskosten weiter offen
Betriebsprüfung: Prüfer nehmen sich Firmen-Websites vor
Betriebsprüfung: Steuerprüfer muss bei Umsatz-Schätzungen Rechte beachten
Recht: Bankrott schneller strafbar für den Geschäftsführer
Pflichtveröffentlichung: GmbH-Transparenz kommt europaweit
Pflichtveröffentlichung: Teure Transparenz – für wen?
Finanzamt: Ab sofort aufpassen bei Geschäftsreisen
Vermögensplanung: Geld von der GmbH für die private Immobilie
GmbH-Recht: Anteils-Einziehung ohne Zahlung
EuGH: Kartellverfahren sind zulässig – wir sehen das nicht so!
Aussichten und Rahmendaten für 2012: Hier anklicken
Jahresplanung : Machen Sie Ihre GmbH fit für 2012
Internet: So kommen Sie günstiger an eine Top-Level-Domain
Gesellschaftsrecht: Neues Urteil zum Auskunfts- und Einsichtsrecht
Zukunftssicherung: Pensionszusage für den Junior-Geschäftsführer
Steuerprüfung: Was tun gegen Umsatz-Unterstellungen?
Konflikte: Abberufen – welche Rechtsmittel bleiben Ihnen?
Verträge: Stimmt Ihre Abfindungsklausel noch? – neues Urteil
Recht: Geschäftsführer kann den Berater in die Haftung nehmen – hier: für Umsatzsteuer
GmbH-Immobilie: Kfw bietet jetzt Super-Konditionen
Geschäftsführer-Gehalt (II): Chemie/Pharma vor Maschinenbau
Finanzen: Mezzanine-Finanzierungen jetzt schon anschluss-finanzieren
Marketing: Für Facebook besteht Impressumspflicht
Unternehmens-PR: So wird der Jahresabschluss zum Geschäftsbericht
Geschäftsführer-Gehalt: Jetzt „finanzamts-sicher” anheben
pdf-Rechnungsstellung: Formvorschriften beachten
Benchmarkling: Kennen Sie die Web-Zahlen Ihrer Konkurrenz?
Wegzugsteuer: „Grenz-nahe” GmbH: Vorsicht bei Umzug zum Nachbarn
Lohnsteuer: ELSTAM – Auch Geschäftsführer müssen Ihre FA-Informationen zur elektonischen LSt-Karte prüfen
Verträge: Schenkung zwecks Darlehen: Geht beim Finanzamt nicht mehr durch
Medien: Für Sie gelesen – praktische Infos für Geschäftsführer
Wissen: Interessante Beiträge zur Finanzkrise
Laut OLG München ist es zulässig und widerspricht auch nicht der Vorgabe aus § 112 Aktiengesetz, wenn sich ein Vorstand einer Aktiengesellschaft in Vertretung für die AG als alleinige Gesellschafterin der Tochter-GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt. Dazu benötigt er keine …
Kann der Inhaber eines Internet-Anschlusses glaubhaft darlegen, dass nicht nur er sondern auch andere Personen Zugang zu diesem Anschluss haben (Ehepartner, Kinder), haftet nicht …
