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Volkelt-Briefe

Steuerberater muss auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung hinweisen

Der Steu­er­be­ra­ter muss im Rah­men sei­nes Auf­trags zur der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH bzw. der Erklä­run­gen zur Kör­per­schaft- bzw. Gewe­be­steu­er sei­nen Man­dan­ten auf das Risiko …

einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung hin­wei­sen (BGH, Urteil vom 23.2.2012, IX ZR 92/08).

Für die Pra­xis: Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung wur­den die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in nach­hin­ein als unan­ge­mes­sen beur­teilt. Die GmbH bzw. deren Geschäfts­füh­rer ver­wie­sen im gericht­li­chen Ver­fah­ren dar­auf, dass der Steu­er­be­ra­ter sie im Rah­men der Gestal­tungs­be­ra­tung nicht auf das Risi­ko einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung hin­ge­wie­sen hät­te. Der BGH bestä­tigt: Der Bera­ter muss auf die­ses Risi­ko hin­wei­sen. Unter­lässt er das, han­delt er pflicht­wid­rig und kann dafür in die Haf­tung genom­men wer­den. Im oben genann­ten Fall muss das OLG jetzt erneut dar­über ent­schei­den, ob der Bera­ter für die Steu­er­nach­zah­lun­gen auf­kom­men muss.

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