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Volkelt-Briefe

Finanzamt muss Verlustverrechnung für stille Beteiligungen in Alt- und Übergangsfällen anerkennen

Das FA muss bei stil­len Betei­li­gun­gen, die vor dem 21.11.2002 ein­ge­gan­gen wurden, …

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Firmenwagen: Finanzbehörden haben Fahrtenbuch im Visier

Wenn Sie Ihren Fir­men­wa­gen nur sel­ten pri­vat nut­zen, fah­ren Sie steu­er­lich güns­ti­ger mit einem Fahr­ten­buch. In der Regel ist das der Fall, wenn Sie jährlich …

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Volkelt-Briefe

Ressort-Geschäftsführer: Um die Zahlenakrobatik kommen Sie nicht herum

Sind meh­re­re Geschäfts­füh­rer bestellt, wer­den Res­sorts ver­ge­ben. Dabei wer­den Buch­füh­rung, Rech­nungs­we­sen, Steu­ern und Bilanz dem kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rer über­tra­gen. Auch wenn das so ver­ein­bart ist, muss sich jeder res­sort­frem­de Geschäftsführer …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 23/2012

The­men heu­te: Fuss­ball-EM – Mit­a­bei­ter dür­fen „Wich­ti­ges” auf kei­nen Fall lie­gen las­sen + Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Was Sie auf kei­nen Fall lie­gen las­sen dür­fen + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Finanz­be­hör­den haben Fahr­ten­buch im Visier + Finanz­amt muss Ver­lust­ver­rech­nng für stil­le Betei­li­gun­gen aner­ken­nen (Alt­fall-Rege­lung) + Finanz­be­hör­den schei­tern mit Begren­zung der Pen­si­ons­zu­sa­ge bis zur gesetz­li­chen Höchst­ren­te + BISS (Herd­prä­mie)

 

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Herdprämie

Vie­le von Ihnen ken­nen ihn noch: Den Sup­pen­kas­per. Das ist die Hans­wurst, die sich beharr­lich wei­gert, die Sup­pe aus­zu­löf­feln, die die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ihrem Spröss­ling vor­set­zen. Statt in der KITA gemein­sam mit den ande­ren Kin­dern zu üben, wie man sich in gemein­sa­mer Run­de mit Sup­pe bespritzt und bekle­ckert, bis die Kla­mot­ten bis auf die Haut tropf­nass sind. So hef­tig, dass der sich dar­aus flu­xx erge­ben­de Hus­ten schon wie­der fast in einer hand­fes­ten Lun­gen­ent­zün­dung enden muss. So dass auch Papa wie­der ein­mal  zu Hau­se blei­ben muss. Damit er nicht wie­der die gan­ze Abtei­lung ansteckt. Mit all den Fol­gen für den Arbeit­ge­ber und die Sozi­al­ver­si­che­rung. Zurück zum Sup­pen­kas­per: Bei dem oben geschil­der­ten Fall han­delt es sich um die so genann­te „hig­her edu­ca­ti­on“, die über­wie­gend von durch­set­zungs­schwa­chen  und kom­pro­miss­über­zeug­ten Erzie­hungs­be­rech­tig­ten prak­ti­ziert wird. Damit die so geplag­ten Eltern dafür wenigs­tens finan­zi­ell unbe­scha­det raus­kom­men, gibt es die Herd­prä­mie. Damit sol­len die Strom­kos­ten der  Erzie­hungs­be­rech­tig­ten gede­ckelt wer­den, die durch das stän­di­ge Auf­wär­men der Sup­pe auf Sie zukom­men. Über die psy­chi­schen und see­li­schen Fol­gen der gan­zen Ange­le­gen­heit hat man sich bis­her aller­dings weni­ger den Kopf gemacht.

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Lexikon

Pflichtveröffentlichung

Die nach­fol­gen­de Über­sicht zeigt, wie der Geschäfts­füh­rer im Kon­flikt­fall sys­te­ma­tisch vor­geht. Kann der Steu­er­be­ra­ter die ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen nicht recht­zei­tig bereit­stel­len oder wei­gern sich die Gesell­schaf­ter, den Jah­res­ab­schluss recht­zei­tig fest­zu­stel­len oder zu beschlie­ßen, soll­ten Sie sich unbe­dingt von einem Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht bera­ten las­sen. Nur so kön­nen Sie sicher­stel­len, dass das Bun­des­amt für Jus­tiz kei­ne Ord­nungs­maß­nah­men gegen Sie per­sön­lich androht bzw. durchsetzt.

Dar­um geht es

Sofort­maß­nah­men

Das müs­sen Sie beachten

Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten der GmbH Zum 31. Dezem­ber müs­sen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, ein­ge­tra­ge­ne Genos­sen­schaf­ten, Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ohne per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ter und­nach dem Publi­zi­täts­ge­setz ver­pflich­te­te Unter­neh­men ihren Jah­res­ab­schluss, den Anhang und den Lage­be­richt für das vori­ge Geschäfts­jahr beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter (https://www.unternehmensregister.de) zur Ver­öf­fent­li­chung einreichen.Besonderheiten gel­ten für den Kon­zern­ab­schluss (§ 290 ff. HGB) Ein­rei­chen der ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen des ver­gan­ge­nen Geschäfts­jah­res bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber.- Die Unter­la­gen kön­nen Sie direkt beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­rei­chen.- oder Sie beauf­tra­gen Ihren Steu­er­be­ra­ter, dies für Ihre GmbH zu erle­di­gen – ent­we­der direkt beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter oder über die DATEV.
Lücken­lo­se Über­wa­chung der Veröffentlichungspflichten Der Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ters (Bun­des­an­zei­ger Ver­lag) über­prüft anhand der von den Regis­ter­ge­rich­ten bereit­ge­stell­ten Unter­neh­mens­da­ten, ob die Publi­zi­täts­ver­pflich­tun­gen frist­ge­recht und voll­stän­dig erfüllt wer­den (elek­tro­ni­scher Daten­ab­gleich). Bei Ver­stö­ßen wird das Bun­des­amt für Jus­tiz (Sitz: Bonn) informiert. Spä­tes­tens 1 Monat nach Ende des Ter­mins für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung wird das Bun­des­amt für Jus­tiz infor­miert. Das Bun­des­amt für Jus­tiz lei­tet das Ord­nungs­ver­fah­ren gegen alle GmbHs ein, die ihren Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nicht recht­zei­tig nach­ge­kom­men sind.
Auf­for­de­rung zur Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten durch die GmbH Unter Andro­hung eines Ord­nungs­gelds (2.500 EUR bis 25.000 EUR) wird das betrof­fe­ne Unter­neh­men auf­ge­for­dert, die Unter­neh­mens­da­ten inner­halb von 6 Wochen zu ver­öf­fent­li­chen bzw. zu ver­voll­stän­di­gen. Das ange­mahn­te Unter­neh­men trägt die Ver­fah­rens­kos­ten. Die­se kön­nen mehr­fach ent­ste­hen, z. B. wenn das Ord­nungs­ver­fah­ren gegen ein­zel­ne Organ-Mit­glie­der (Geschäfts­füh­rer) oder gegen meh­re­re ver­bun­de­ne Unter­neh­men (Kon­zern­un­ter­neh­men) geführt wird. Nach­träg­li­che Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten: Rei­chen Sie ihre ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen spä­tes­tens inner­halb von 6 Wochen ab der Auf­for­de­rung zur Offen­le­gung nach. Dann wird das Ord­nungs­geld nicht fest­ge­setzt. Sie müs­sen nur die Ver­fah­rens­ge­büh­ren in Höhe von 53,50 EUR zahlen.Beauftragen Sie einen Steu­er­be­ra­ter mit der Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten, kön­nen Sie sich nicht ein­fach auf die Erle­di­gung ver­las­sen. Sie müs­sen Sie den Steu­er­be­ra­ter kontrollieren.
Wei­te­res Verfahren Das Bun­des­amt für Jus­tiz setzt das Ord­nungs­geld fest und eröff­net das Ein­zugs­ver­fah­ren. Das Bun­des­amt für Jus­tiz darf bei Nicht-Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten das Ord­nungs­ver­fah­ren so lan­ge wie­der­ho­len, bis das Unter­neh­men sei­ner Publi­zi­täts­ver­pflich­tung im vol­len Umfang nach­ge­kom­men ist. Eine Ver­wei­ge­rung der Offen­le­gung ist zweck­los: Sie müs­sen Ihre Unter­neh­mens­da­ten ver­öf­fent­li­chen. Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird so lan­ge Ord­nungs­gel­der fest­set­zen und ein­zie­hen, bis Sie Ihre Pflicht erfüllt haben. Rechts­mit­tel dage­gen sind zweck­los – das Ver­fah­ren ist recht­lich nicht zu bean­stan­den. Die Ver­fah­rens­kos­ten von 53,50 EUR wer­den für jede Auf­for­de­rung zur Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten fällig.
Ein­zel­fra­gen und Gerichts­ent­schei­de zur Pflichtveröffentlichung Land­ge­richt Bonn, Beschluss vom 25.10.2007, 11 T 21/07 Eine finan­zi­ell schwie­ri­ge Unter­neh­mens­si­tua­ti­on ist kein Recht­fer­ti­gungs­grund für die Nicht­of­fen­le­gung des Jahresabschlusses.
Land­ge­richt Bonn, Beschluss vom 6.12.2007, 11 T 11/07 Ver­säum­nis­se des Vorstands/der Geschäfts­füh­rer bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses sind kein Recht­fer­ti­gungs­grund für die Nicht­of­fen­le­gung des Jahresabschlusses.
LG Bonn, Beschluss vom 22.4.2008, 11 T 28/07 Laut Insol­venz­ord­nung blei­ben die Pflich­ten des Schuld­ners zur Rech­nungs­le­gung durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens unbe­rührt (§ 155 Abs. 1 S. 1 InsO). Zustän­dig für die Erfül­lung der Rech­nungs­le­gungs­pflich­ten blei­ben auch nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Orga­ne der Kapi­tal­ge­sell­schaft (Geschäfts­füh­rung).
LG Bonn, Beschluss vom 24.6.2008, 30 T 40/08 Wur­de gegen die Ord­nungs­geld­an­dro­hung kein Ein­spruch ein­ge­legt, kann eine sofor­ti­ge Beschwer­de nicht dar­auf gestützt wer­den, dass die Andro­hungs­ver­fü­gung nicht gerecht­fer­tigt ist. Zur Gel­tend­ma­chung mate­ri­el­ler Ein­wen­dun­gen ist allein das Ein­spruchs­ver­fah­ren gegeben.
LG Bonn, Beschluss vom 30.6.2008, 11 T 48/07 § 335 HGB ist nicht verfassungswidrig
  LG Bonn, Beschluss vom 2.12.2008, 37 T 627/08 Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten besteht mit ihrer Ein­tra­gung die Pflicht zur Erstel­lung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses unab­hän­gig davon, ob sie man­gels Geschäfts­be­triebs noch oder kein Gewer­be mehr betreiben.
  LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2009 31 T 1055/09 Auch am Wirt­schafts­ver­kehr nicht teil­neh­men­de Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind zur Offen­le­gung gemäß §§ 325 ff. HGB ver­pflich­tet. Wegen der jeder­zeit bestehen­den Mög­lich­keit, den Geschäfts­be­trieb auf­zu­neh­men, liegt die Publi­zi­tät wei­ter­hin im gesamt­wirt­schaft­li­chen Interesse.
  LG Bonn, Beschluss vom 3.4.2009 30 T 256/09 Die Befrei­ung von der Offen­le­gungs­pflicht einer Toch­ter­ge­sell­schaft nach § 264b HGB wegen Ein­be­zie­hung in den Kon­zern­ab­schluss setzt vor­aus, dass ihre Befrei­ung von der Offen­le­gungs­pflicht im Anhang des offen­ge­leg­ten Kon­zern­ab­schlus­ses sowie zusätz­lich in einer eige­nen offen­ge­leg­ten Mit­tei­lung der Toch­ter­ge­sell­schaft nach § 264b Nr. 3b HGB ange­ge­ben ist.
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Bankgespräch

Soll die GmbH mit Bank­kre­di­ten finan­ziert wer­den, muss die GmbH die Vor­aus­set­zun­gen für ein Rating nach Basel II nach­wei­sen. Danach muss die Bank die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en bewer­ten. Posi­tiv auf die Rating-Bewer­tung wir­ken sich aus:

  • Stel­len Sie ein ver­trau­li­ches Ver­hält­nis zu dem für Sie zustän­di­gen Bank-Sach­be­ar­bei­ter her (kei­ne über­trie­be­ne Anpas­sung, authen­ti­sches Auf­tre­ten, Branchenkompetenz).
  • Zei­gen Sie, dass Sie über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Situa­ti­on Ihrer GmbH sehr gut infor­miert sind (Unter­la­gen: Betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen, Jah­res­ab­schluss, Planbudget).
  • Legen Sie vor­ab fest, wel­ches Ziel (Zie­le) Sie errei­chen wol­len (ein­ma­li­ge Über­zie­hung des Limits, dau­er­haf­te Erhö­hung des Limits, neue Kre­dit­auf­nah­me zur Über­brü­ckung der Illiquidität).

Je bes­ser Sie vor­be­rei­tet sind, des­to grö­ßer sind Ihre Chan­cen, das zu bekom­men, was Sie errei­chen wol­len. Zur guten Vor­be­rei­tung gehört ein aus­ge­reif­tes Kon­zept, wie die Liqui­di­tät der GmbH in den nächs­ten Mona­ten gesi­chert wer­den kann. Das kön­nen z. B. sein: begrün­de­te Umsatz­er­war­tun­gen, Kos­ten­ein­spa­rungs­pro­gram­me, erwar­te­te Steu­er­rück­zah­lun­gen, Her­ab­set­zun­gen der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen usw.

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Musterprotokoll

Zur Grün­dung einer GmbH bzw. der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft muss dem Han­dels­re­gis­ter ein Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­legt wer­den. Die­ser muss bestimm­te Min­dest­an­ga­ben ent­hal­ten. Seit 2007 ist ein ver­ein­fach­tes Grün­dungs­ver­fah­ren zuge­las­sen. Statt eines Gesell­schafts­ver­tra­ges wird das sog. Mus­ter­pro­to­koll ver­wen­det. Das Ein­tra­gungs­ver­fah­ren wird damit erheb­lich ver­ein­facht und kos­ten­güns­ti­ger (ins­ge­samt ca. 300 €).

 Das Mus­ter­pro­to­koll kann ver­wen­det wer­den, solan­ge die GmbH nicht mehr als 3 Gesell­schaf­ter und einen Geschäfts­füh­rer hat. Das Mus­ter­pro­to­koll gilt zugleich auch als sog. Lis­te der Gesell­schaf­ter, die eben­falls bei der Anmel­dung der GmbH/UG dem Regis­ter­ge­richt vor­ge­legt wer­den muss.

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Handelsregister

Das Han­dels­re­gis­ter wird seit 1.1.2007 elek­tro­nisch geführt. Anmel­dung, Ände­run­gen, Um- und Abmel­dun­gen von GmbHs müs­sen elek­tro­nisch über das Inter­net mit­ge­teilt wer­den (www.Handelsregister.de)  Alle Daten wer­den elek­tro­nisch ver­wal­tet und sind jeder­mann zugänglich.

Nota­ria­te müs­sen die von ihnen durch­zu­füh­ren­den Anmel­dun­gen elek­tro­nisch vor­zu­neh­men. Die bis­her in Papier­form über­mit­tel­ten Anla­gen (Grün­dungs­ur­kun­den, Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, Gesell­schaft­er­lis­ten, elek­tro­ni­sche Signa­tur) wer­den eben­falls elek­tro­nisch über­mit­telt. Der Notar über­mit­telt die Datei­en auf elek­tro­ni­schem Wege an das elek­tro­ni­sche Gerichts­post­fach des Registergerichts.

Ein­tra­gun­gen wer­den nur noch elek­tro­nisch bekannt gemacht. Die bis­he­ri­ge Form der Bekannt­ma­chung für Han­dels­re­gis­ter-Mel­dun­gen in Print­me­di­en oder im Bun­des­an­zei­ger ent­fällt. Ledig­lich die nach HGB ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­neh­mens­da­ten müs­sen im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht werden.

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Unternehmensregister

Seit dem 1.1.2007 gibt es ein zen­tra­les, elek­tro­nisch geführ­tes Unter­neh­mens­re­gis­ter für Deutsch­land (www.Unternehmensregister.de) . Dar­in wer­den alle ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Daten eines Unter­neh­mens hin­ter­legt. Die Daten wer­den aus unter­schied­li­chen Quel­len zusam­men­ge­führt, z. B. aus dem Han­dels­re­gis­ter und dem Bundesanzeiger.

Das Unter­neh­mens­re­gis­ter dient als Sam­mel­stel­le und stellt die Daten ledig­lich zur Infor­ma­ti­on bereit, jedoch ohne recht­li­che Wir­kung – im Gegen­satz Han­dels­re­gis­ter. Wer­den die Anga­ben des Han­dels­re­gis­ters falsch ins Unter­neh­mens­re­gis­ter über­nom­men, sind allein die Anga­ben im Han­dels­re­gis­ter verbindlich.

Jah­res­ab­schlüs­se und ande­re Unter­la­gen müs­sen von den Geschäfts­füh­rern der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unver­züg­lich nach der Vor­la­ge bei den Gesell­schaf­tern beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ein­ge­reicht und dort bekannt gemacht wer­den. Spä­tes­tens jedoch nach 12 Mona­ten. Ist das Unter­neh­men bör­sen­no­tiert, müs­sen die Unter­la­gen inner­halb von 4 Mona­ten vor­lie­gen (Offen­le­gungs­pflicht). Das Bun­des­amt für Jus­tiz setzt die Offen­le­gungs­pflich­ten durch und kann dazu Ord­nungs­geld (bei Ver­schul­den) bis zu 25.000 € erheben.