Schlagwort: Stimmrecht
Volkelt-Brief 47/2019
Ernstfall GF-Haftung: Die Lehren aus dem Fall „Wilke” + Planung 2020: Die Eckdaten für die „Planung im Kopf“ + Geschäftsführer-Perspektive: Mit dem Steuerprüfer im Internet unterwegs + Trends im Unternehmens-Recht: GmbH mit Immobilien – Share Deal kommt später + Digitales: Losgröße 1 statt Speed-Factory + BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung + BAG: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung + Wirtschaftspolitik: Keine Senkung der Unternehmenssteuern mit der SPD + Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können + GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters + Mitarbeiter: Keine Entschädigung bei AGG-Missbrauch
Volkelt-Brief 07/2019
Noch mehr Bürokratie: EU will Vertrauensarbeitszeit kippen + GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kalkulationsansatz noch für Ihr Geschäftsmodell? + Digitales: Die Erfolgsgaranten heißen Wachstum und Kapital + Geschäftsführer auf Zeit: Kein Stimmrecht zum Vertragsende + GmbH/Steuer: Neuer Basiszins für das Ertragswertverfahren + EU: Privatinsolvenz wird auf 3 Jahre verkürzt + Neues Urteil: Kein Anspruch auf Lohngleichheit +
Geschäftsführer/Firmenwagen: Gericht befristet Schadensersatzanspruch
BISS … die Wirtschaft-Satire
Die Zeiten knapper Arbeitskräfte machen es möglich: Arbeitnehmer nehmen zunehmend Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für GmbH-Geschäftsführer, die auf Zeit bestellt werden. Sei es, um eine Nachfolge-Situation zu überbrücken oder um überhaupt einen verantwortlichen Unternehmenslenker zu finden und einzubinden. Für beide Seiten – also für den Arbeitgeber „GmbH” und den Arbeitnehmer „Geschäftsführer” – interessant: Das sog. Manager-Modell. Danach wird der Geschäftsführer für die Zeit seiner Bestellung zum Unternehmensleiter zugleich auch Gesellschafter der GmbH. Für den so in die Geschicke der GmbH eingebundenen Geschäftsführer bringt das 2 Vorteile: Zum einen kann er damit strategische Unternehmensentscheidungen beeinflussen und mitsteuern. Zum anderen ist er neben Gehalt und Tantieme als Gesellschafter am in seiner Ägide erwirtschafteten Gewinn der GmbH beteiligt. Insgesamt besteht so eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.
Wichtiger Vertragsbestandteil ist für beide Seiten die sichere Gestaltung des Vertragsendes. Meist ist eine „Befristung mit Verlängerungsoption” vereinbart. Mit Ablauf der vereinbarten Zeit (2, 3 oder 5 Jahre) endet dann die Bestellung und der Anstellungsvertrag. Damit endet auch seine Stellung als Gesellschafter. Der GmbH-Anteil geht wieder zurück an die GmbH oder an einen bestimmten Gesellschafter.
Achtung: …
Volkelt-Brief 50/2018
Gehaltspoker: Auf die Performance kommt es an – auch für Geschäftsführer + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Dienstleister-GmbHs verdienen moderat bis gut + Digitales: Smart Family – von Ausstattern zu Rund-um-Dienstleistern + GmbH-Vertrag: Wichtige Beschlüsse zum Jahreswechsel 2019 + Marketing: Facebook-Like kann unerlaubte Werbung sein + Recht: Gesellschafter-Geschäftsführer darf über seine Freistellung mitbestimmen + GmbH/Bewertung: der aktuelle Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Der Gesellschafter einer GmbH ist bei seiner Wahl und Bestellung zum Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das gilt so auch für den Gesellschafterbeschluss über eine spätere Freistellung des Geschäftsführers – auch unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche (OLG Hamm, Urteil v. 19.7.2018, 27 U 14/47).
Laut GmbH-Gesetz hat der Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn er von einer Verbindlichkeit befreit werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um die Veräußerung eines Grundstücks an ein anderes Unternehmen des KG-Gesellschafters. Ob der Gesellschafter vom Verbot des Selbstkontrahierens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beurteilung, ob ein Stimmverbot besteht, unerheblich (OLG München, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt erneut und grundsätzlich festgestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Nur wenn er mehr als 50 % der GmbH-Anteile selbst hält oder wenn er weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse gegen seine Interessen verhindern kann (sog. Sperrminorität), ist er von der Pflichtmitgliedschaft befreit (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
Volkelt-Brief 24/2017
GF Personal: Die digitale Personalakte – was kleine Unternehmen wirklich brauchen + Neues BGH-Urteil: Abberufung/Kündigung des Geschäftsführers + Neuer BMF-Erlass: GmbH-Sanierungen bleiben kompliziert + GF/Marketing: Wie Konzerne ihre Kunden analysieren + GmbH-Krise: Geschäftschancen wahrnehmen – ein Muss + GmbH-Finanzen: Kleinere Anschaffungen müssen bis 2018 warten + BISS …
Volkelt-Brief 19/2017
„Gender”-GmbH: Rechtsprobleme und mehr um die Frauenquote + Pflichtversicherung: Neues Urteil „befreit“ Fremd-Geschäftsführer + GmbH-Finanzen: Neue Runde bei den Bankgebühren + GmbH-Recht (I): Neues Urteil zur Stimmrechtsausübung + GmbH-Krise: Verbesserungen im Insolvenzverfahren + GmbH-Recht (II): Kein Stimmrecht bei Bestellung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steuer: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS …