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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 50/2018

Gehalts­po­ker: Auf die Per­for­mance kommt es an – auch für Geschäfts­füh­rer + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Dienst­leis­ter-GmbHs ver­die­nen mode­rat bis gut + Digi­ta­les: Smart Fami­ly – von Aus­stat­tern zu Rund-um-Dienst­leis­tern +  GmbH-Ver­trag: Wich­ti­ge Beschlüs­se zum Jah­res­wech­sel 2019 + Mar­ke­ting: Face­book-Like kann uner­laub­te Wer­bung sein + Recht: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer darf über sei­ne Frei­stel­lung mit­be­stim­men + GmbH/Bewertung: der aktu­el­le Basis­zins für das ver­ein­fach­te Ertragswertverfahren

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 14. Dezem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in den letz­ten Wochen haben wir aus­führ­lich zum Ver­dienst der Geschäfts­füh­re­rIn­nen in den ein­zel­nen Bran­chen berich­tet. Trend: Die gute wirt­schaft­li­che Lage in nahe­zu alle Wirt­schafts­sek­to­ren spie­gelt sich auch im Ver­dienst wie­der. Und zwar im Fest­ge­halt und ins­be­son­de­re auch bei den Tan­tie­men (vgl. Nr. 45/2018). Für die Füh­rungs­kräf­te in Deutsch­land – inkl. Spe­zia­lis­ten und Geschäfts­füh­rer – lie­gen die Gehalts-Pro­gno­sen für 2019 bei einem Plus von 3,6 bis 4,0 % (z. B. Kien­baum Gehalts­ent­wick­lungs­pro­gno­se 2019).

Gab es für Geschäfts­füh­re­rIn­nen in den letz­ten Jah­ren eine Ent­wick­lung hin zu „mehr Tan­tie­me” – also zu einem grö­ße­ren Anteil erfolgs­be­zo­ge­ner Ver­gü­tung am Gesamt­ge­halt – zeich­net sich jetzt ein neu­er Trend ab. Nicht mehr Umsatz und Ergeb­nis spie­len die zen­tra­le Rol­le für die Gehalts­fest­set­zung. Die füh­ren­den Per­so­nal­be­ra­tun­gen machen ein Hin zur „Per­for­mance” des Amts­in­ha­bers aus. Wört­lich heißt es da z. B.: „Im Gegen­satz zum Vor­jahr – da war der Haupt­trei­ber für die Gehalts­stei­ge­run­gen der Umsatz der Unter­neh­men – ist 2019 in West­eu­ro­pa die indi­vi­du­el­le Per­for­mance der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter über­grei­fend der wich­tigs­te Ein­fluss­fak­tor auf die Gehalts­ent­wick­lung”. Das gilt für die geleb­te Per­for­mance im täg­li­chen Geschäft, aber auch für die Per­for­mance im Gehalts­ge­spräch. Ihre Gesell­schaf­ter tun sich mit einer Gehalts­er­hö­hung für 2019 sicher­lich leich­ter, wenn Sie gut (super) vor­be­rei­tet, mit kla­ren Visio­nen und einer über­zeu­gen­den Pla­nung ins neue Geschäfts­jahr starten.

Für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll­te der Beschluss über eine ange­mes­se­ne Gehalts­er­hö­hung 2019 bereits im lau­fen­den Geschäfts­jahr pro­to­kol­liert wer­den und dann ab 1.1.2019 in der Gehalts­ab­rech­nung auch so durch­ge­führt wer­den. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass das Finanz­amt den Vor­gang „Gehalts­er­hö­hung” for­mal mit­trägt und die­se nicht zum Anlass für eine Betriebs­prü­fung nimmt.

 

Geschäftsführer-Gehalt 2018: Dienstleister-GmbHs verdienen moderat bis gut

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Heu­te: letz­ter Teil. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für die Dienst­leis­ter-GmbHs etwas genau­er ange­schaut. Hier die Über­sicht über die ein­zel­nen Branchen:

Bran­che … Fest­ge­halt

2017

Fest­ge­halt

2018

Anteil

Tan­tie­me

Gesamt­ver­gü­tung

inkl. Tan­tie­me 2018

Ver­lag 117.000 EUR 127.000 EUR 43 % 182.000 EUR
Unter­hal­tun­g/TV-Pro­duk­ti­on 125.000 EUR 132.000 EUR  29 % 170.000 EUR
Leasing/Vermietung 124.000 EUR 137.000 EUR  21 % 166.000 EUR
Finanzen/Versicherungen 139.000 EUR 138.000 EUR 19 % 164.000 EUR
EDV/Software 113.000 EUR 126.000 EUR 29 % 163.000 EUR
Unter­neh­mens­be­ra­tung 120.000 EUR 133.000 EUR 20 % 160.000 EUR
Gesund­heits­we­sen 120.000 EUR 130.000 EUR 20 % 157.000 EUR
Reisebüro/Verkehr 113.000 EUR 127.000 EUR 22 % 155.000 EUR
Zeitarbeit/Wachdienste 137.000 EUR 133.000 EUR 13 % 150.000 EUR
Werbung/Medien 131.000 EUR 119.000 EUR 25 % 149.000 EUR
Gastronomie/Hotel 111.000 EUR 120.000 EUR 24 % 149.000 EUR
Telekommunikation/Internet 132.000 EUR 123.000 EUR 19 % 147.000 EUR
Ausbildung/Schulung 123.000 EUR 116.000 EUR 19 % 138.000 EUR
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer 104.000 EUR 117.000 EUR 17 % 137.000 EUR
Architekten/Ingenieure 114.000 EUR 110.000 EUR 18 % 130.000 EUR
Spe­di­ti­on 105.000 EUR 106.000 EUR 20 % 127.000 EUR
Rei­ni­gung 112.000 EUR 104.000 EUR 22 % 127.000 EUR
Immo­bi­li­en 104.000 EUR 102.000 EUR 20 % 122.000 EUR
Bau­trä­ger 97.000 EUR 105.000 EUR 15 % 121.000 EUR
Sons­ti­ge Dienstleister kein Ver­gleichs­wert 95.000 EUR 26 % 120.000 EUR
Umwelttechnik/Entsorgung 115.000 EUR 100.000 EUR 18 % 118.000 EUR

 

Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Dienst­leis­ter-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Dienst­leis­ter-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 140.000 bis 180.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Dienst­leis­ter-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 190.000 und 230.000 €. In Dienst­leis­ter-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 240.000 € und 460.000 €  (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221 Karls­ru­her Tabel­len, jähr­li­che Stei­ge­rungs­ra­te: 3 %). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleich­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Quel­le: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2019, eige­ne Ana­ly­sen, Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerundet.

 

Digitales: Smart Family – von Ausstattern zu Rund-um-Dienstleistern

Unter Smart Fami­ly wer­den alle Tech­no­lo­gien, digi­ta­len Pro­duk­te (Gad­gets) und Dienst­leis­tun­gen zusam­men­ge­fasst, die im Zusam­men­hang mit der Fami­lie und dem Fami­li­en­le­ben eine Rol­le spie­len – von der digi­ta­len Spiel-Kon­so­le über den Time-Mana­ger zur Opti­mie­rung des fam­liä­ren Zusam­men­le­bens bis hin zu Hob­by-Aus­stat­tun­gen – Skate-Boards, die sich Rou­ten mer­ken, Apps, die Herz-Kreis­lauf-Wer­te auf­zeich­nen und gefähr­li­che Situa­tio­nen selbst erken­nen – und sport­li­cher Klei­dung, die sich selbst rei­nigt und die Haut­wer­te misst und ggf. mit fri­scher Luft ver­sorgt. Dazu gehö­ren Infor­ma­ti­ons-Sys­te­me, mit denen die Eltern stets den Auf­ent­halts­ort ihrer Kin­der ken­nen und die benach­rich­ti­gen, sobald Kin­der die vor­ge­ge­be­nen Pfa­de ver­las­sen. Dazu gehört das The­ma Klei­dung – von der häus­li­chen Mode-Kauf­haus-App, über Mode­be­ra­tung bis hin zur foto­gra­fi­schen Selbst­ver­mes­sung für die indi­vi­dua­li­sier­te Schuh- oder Klei­der­pro­duk­ti­on – Los­grö­ße 1.

Bei­spie­le: Die Mode­be­ra­tung Out­fit­tery stellt mode-muff­li­gen Män­nern Out­fits zusam­men. Die kön­nen zu Hau­se kos­ten­los anpro­bie­ren und kau­fen nur das, was ihnen wirk­lich gefällt (Cura­ted Shop­ping). Die Fir­ma Speed­fac­to­ry setzt in der voll­au­to­ma­ti­sier­ten, Robo­ter gesteu­er­ten Pro­duk­ti­on Kun­den-Design­wün­sche für den indi­vi­du­el­len Sport­schuh unter Ein­satz von 3D-Dru­ckern in kür­zes­ter Pro­duk­ti­ons­zeit um. Die japa­ni­sche Mode­mar­ke Zozo bie­tet indi­vi­dua­li­sier­te Klei­dungs­stü­cke (T‑Shirts, Hem­den, Hosen), die anhand der per­sön­li­chen Maße ange­fer­tigt wer­den, die der Kun­de mit einem Spe­zi­al­an­zug per App erfasst und sofort an den Her­stel­ler über­mit­telt wird. Der­zei­ti­ge Pro­duk­ti­ons­zeit: 2 bis 3 Wochen.

Auch in die­ser „Bran­che” ist groß­flä­chi­ger Umbruch ange­sagt. Das Zusam­men­spiel von neu­en tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten (3D-Dru­cker, Los­grö­ße 1) und BIGDATA (Sen­sor­tech­nik, GPS) macht es mög­lich, für jeden Haus­halt (fami­ly) indi­vi­du­el­le Lösun­gen für nahe­zu alle nur denk­ba­ren All­tags­si­tua­tio­nen (Kon­sum, Gesund­heit, Ver­sor­gung, Rei­sen, Sicher­heit, Kom­mu­ni­ka­ti­on, Pla­ner, Spie­le usw.) zu ent­wi­ckeln. Vie­le die­ser Geschäfts­mo­del­le sind bereits erfolg­reich auf dem Markt. Den­noch: Neue Geschäfts­mo­del­le haben auch hier noch gute Markteintrittschancen.

 

GmbH-Vertrag: Wichtige Beschlüsse zum Jahreswechsel 2019

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges (auch genannt: Ände­rung der Sat­zung) zu beschlie­ßen. Zum Beispiel …

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (Kapi­tal­erhö­hung),
  • die Umwand­lung der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft in eine Voll-GmbH (Kapi­tal­erhö­hung auf 25.000 EUR),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der rechts­si­cher zu erschlie­ßen, oder
  • die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erbfall.

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.).

Die Rechts­la­ge: Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (Lutter/Hommelhoff, Kom­men­tar GmbH-Gesetz zu § 54 Rand­zif­fer 12). Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der oder die Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­be­schluss auch schon vor der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das im Ein­zel­fall gehand­habt wer­den soll (Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).

Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die nota­ri­el­le Beur­kun­dung. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung ein­rei­chen. Ihre Auf­ga­be ist es, zu kon­trol­lie­ren, ob der Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt. So ist z. B. die fal­sche Tei­lung eines Gesell­schafts­an­teils zwi­schen den Erben nach­träg­lich auf­wen­dig und führt zu unnö­ti­gen Kon­flik­ten zwi­schen den Beteiligten.

 

Marketing: Facebook-Like kann unerlaubte Werbung sein

Bei dem Ein­trag auf der Face­book-Sei­te eines Auto­hau­ses, mit dem das Auto­haus einen Test­be­richt für ein dort ver­kauf­tes Fahr­zeug „teilt”, han­delt es sich um Wer­bung (OLG Cel­le, Urteil v. 8.5.2018, 13 U 12/18).

Der Beklag­te (hier: ein Auto­haus) hat­te auf sei­ner Face­book-Sei­te einen Ein­trag ver­öf­fent­licht, mit dem er einen Test­be­richt für ein bei ihm ver­kauf­tes Fahr­zeug teil­te. Der Klä­ger ist ein Ver­ein, der sich umwelt­po­li­tisch enga­giert. Er hat­te den Beklag­ten wegen des Ein­trags auf des­sen Face­book-Sei­te auf Unter­las­sung und Zah­lung von Abmahn­kos­ten in Anspruch genom­men. Aus dem Urteil: „Der Beklag­te hat gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschn. I der Anla­ge 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ver­sto­ßen. Danach haben Her­stel­ler und Händ­ler, die Wer­be­schrif­ten ver­wen­den, sicher­zu­stel­len, dass dort Anga­ben über die offi­zi­el­len spe­zi­fi­schen CO²-Emis­sio­nen der betref­fen­den Model­le neu­er Per­so­nen­kraft­wa­gen nach Maß­ga­be von Abschn. I der Anla­ge 4 gemacht wer­den, wobei die Anga­ben auch bei flüch­ti­gem Lesen leicht ver­ständ­lich, gut les­bar und eben­so her­vor­ge­ho­ben sein müs­sen wie der Haupt­teil der Wer­be­bot­schaft”. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Es ist also Vor­sicht ange­bracht, wenn ein Face­book-afi­ner Jugend­li­cher Ihnen (kos­ten­lo­se oder kos­ten­pflich­ti­ge) Wer­bung per Face­book anbietet.

 

Recht: Gesellschafter-Geschäftsführer darf über seine Freistellung mitbestimmen

Der Gesell­schaf­ter einer GmbH ist bei sei­ner Wahl und Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer nicht vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen. Das gilt so auch für den Gesell­schaf­ter­be­schluss über eine spä­te­re Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers – auch unter Anrech­nung sei­ner Urlaubs­an­sprü­che (OLG Hamm, Urteil v. 19.7.2018, 27 U 14/47).

Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer war zwei Mal hin­ter­ein­an­der nicht zu der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erschie­nen, in der über sei­ne Frei­stel­lung beschlos­sen wer­den soll­te – und dass, obwohl in der Tages­ord­nung der TOP „Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers X.” kor­rekt ange­kün­digt war. Dazu das Gericht: Der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer hät­te sein Stimm­recht aus­üben kön­nen. Laut Gesell­schafts­ver­trag war es zuläs­sig, nur ein­stim­mig Beschlüs­se zu fas­sen – aller­dings war die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung danach beschluss­fä­hig, wenn ledig­lich 75 % des Stamm­ka­pi­tals anwe­send und ver­tre­ten sind. Fazit: Hät­te der Geschäfts­füh­rer an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­ge­nom­men und sein Stimm­recht aus­ge­übt, hät­te er die Beschluss­fas­sung über sei­ne Frei­stel­lung ver­hin­dern können.

 

GmbH/Bewertung: der aktuelle Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren

GmbH-Antei­le, die nicht notiert sind und für die es kei­ne ver­gleich­ba­ren Markt­wer­te gibt, wer­den in der Regel für steu­er­li­che Zecke und je nach Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag zur Berech­nung eines Ver­kaufs­prei­ses nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren bewer­tet (§ 203 BewG). Der dabei ver­wen­de­te Basis­zins­satz wird jähr­lich durch die Deut­sche Bun­des­bank fest­ge­setzt. Er beträgt seit 1.1.2016 und damit auch für das kom­men­de Geschäfts­jahr 2019 1,10 % (BMF-Schrei­ben vom 4.1.2016, IV C 7 S 3102/07/10001).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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