Der EuGH hat die ungleiche Beteuerung von Dividenden aus inländischen und ausländischen Beteiligungen für rechtswidrig erklärt (C‑284/09). Ab sofort wird …
Schlagwort: Kapitalertragsteuer
Laut EuGH müssen die Finanzämter die für eine ausländische Beteiligung im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer erstatten (vgl. Nr. 46/2012, 14/2007). Im Urteil hatte der EuGH ausdrücklich darauf verwiesen, dass dazu keine …
Volkelt-Brief 46/2012
Themen heute: Geschäftsfüher-Haftung: Vorsicht bei Zuschüssen der Gesellschafter bei Liquiditätsproblemen + GmbH-Finanzen: Das sind die besten Alternativen zur Hausbank + Bürokratiekosten: Kommunen erhöhen Gebühren und Abgaben auf breiter Front – Was tun? + Steuer/BMF: Neue Regeln für die Besteuerung ausländischer Gesellschafter + Umsatzsteuer: Entnahme bei Unternehmensverkauf kostet nicht gleich Umsatzsteuer + Betrug oder Investition: Hohe Werbekosten einer Gemeinnützigen GmbH + Geschäftsführer-Pflichten: Steuerberater muss Geschäftsführer nicht auf Haftungsrisiken hinweisen + BISS … Die WIRTSCHAFTS-SATIRE
Abgeltungsteuer
Seit 1.1.2009 unterliegen Gewinne, die dem Gesellschafter aus der GmbH zufließen, der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem Steuersatz in Höhe von 25%. Werbungskosten können dabei nicht angesetzt werden. Es spielt keine Rolle mehr, ob
> Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder
> im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.
Soweit es im Einzelfall für den Steuerzahler günstiger ist, kann er beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.
Weiterführende Informationen:
Ausführliche Darstellung und Wirkung der Abgeltungssteuer
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