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Abgeltungsteuer

Seit 1.1.2009 unter­lie­gen Gewin­ne, die dem Gesell­schaf­ter aus der GmbH zuflie­ßen, der Abgel­tung­s­teu­er. Die Abgel­tung­s­teu­er unter­wirft sowohl die lau­fen­den Erträ­ge als auch die Ergeb­nis­se aus der Ver­äu­ße­rung oder Ein­lö­sung einer Kapi­tal­an­la­ge ein­heit­lich einem Steu­er­satz in Höhe von 25%. Wer­bungs­kos­ten kön­nen dabei nicht ange­setzt wer­den. Es spielt kei­ne Rol­le mehr, ob

> Gewin­ne einer Kapi­tal­ge­sell­schaft an die Anteils­eig­ner aus­ge­schüt­tet oder the­sau­ri­ert wer­den und der Anteils­eig­ner sei­ne Ren­di­te aus dem (Teil-)Verkauf sei­ner Antei­le erzielt oder

> im Zusam­men­hang mit einer Kapi­tal­über­las­sung lau­fen­de Ent­gelts­zah­lun­gen oder nur Zah­lun­gen bei der Ein­lö­sung einer Kapi­tal­for­de­rung zu leis­ten sind.

Soweit es im Ein­zel­fall für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ger ist, kann er bean­tra­gen, dass die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in die Besteue­rung mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ein­be­zo­gen wer­den. Aber auch dann wer­den die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen so ermit­telt wie im Rah­men der Abgel­tung­s­teu­er, also ohne Berück­sich­ti­gung etwa­iger Vor­be­las­tun­gen oder Werbungskosten.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung und Wir­kung der Abgeltungssteuer

Abgel­tungs­steu­er-Rech­ner

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken

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