Schlagwort: Influencer
Volkelt-Brief 29/2020
Die Themen heute:
Insolvenz-Stichtag 30.9.: Alternativlos … + GmbH-Notverkauf: Gute Vorbereitung ist die halbe Miete + Geschäftsführer-Perspektive: Zweierlei Maß + Ganz praktisch: Neue Hilfen für Export-Unternehmen + Digitales: Die Batterien-Tester + GmbH-Finanzen: Geld aus dem Netz + GmbH/Recht: Ergänzungen zur Gesellschafterliste + Mitarbeiter: Belästigung am Arbeitsplatz + Internet/Marketing: BGH wird über Influencer-Werbung entscheiden + StartUp-Branche: Erleichterungen für Mitarbeiter-Beteiligungen + Zahlen: GmbH und UG weiter im Vormarsch
Eine Influencerin, die bereits abgemahnt worden war und eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde jetzt vom Landgericht (LG) Koblenz wegen erneuten, dreimaligen Vergehen (hier: unterlassene Werbehinweise) zur Zahlung von 15.300 EUR verurteilt. Außerdem wurde ihr bei weiteren Verstößen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haftstrafe angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Koblenz, Urteil v. 8.4.2020, 1 HK O 45/17).
Achtung: Soeben hat das Landgericht (LG) Köln in einem aktuellen Urteil diese Rechtslage bestätigt. Wichtige Aussage des Gerichts: Auch wenn es keine Bezahlung für die Produkthinweise gibt, müssen diese als Werbung gekennzeichnet werden. Quelle: LG Köln, Urteil v. 21.7.2020, 33 O 138/19. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. U. E. müssen Influencer/Unternehmen, die mit Influencern zusammenarbeiten davon ausgehen, dass es in der Sache eine OLG-Entscheidung geben wird. Wer Produkthinweise nicht als Werbung kennzeichnet, muss aber bis auf weiteres davon ausgehen, dass Verbraucherschützer diese konsequent anzeigen und die Gerichte Unterlassungserklärungen bzw. Ordnungsgeldbescheide bestätigen werden.
Volkelt-Brief 22/2020
GF/Haftung: Insolvenzhaftung bleibt … + GmbH/Steuer: Die aktuelle Liste der Prüffelder für GmbH/UG + Geschäftsführer-Perspektive: virtuell und kostensparend + Praktisch … : Noch mehr Hilfen für Unternehmen + Digitales: Von der Reklame zum Influencer + Terminsache: Meldung zu den GmbH-Anteilen + Die Bank-Haftung: Umsatzsteuer auf einem Kunden-Konto + Abfindungszahlung: Insolvenz einer GmbH & Co. KG + Pflichtoffenlegung: Tochter-GmbHs sind nicht automatisch befreit
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Volkelt-Brief 29/2019
Nervige Mitarbeiter: Wie umgehen mit der Smartphone-Sucht? + Neuausrichtung des Geschäftsmodells: So geht externe Beratung + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XII) + Nachfolge: Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundvermögen + GmbH/Marketing: Nächste Runde um Influencer-Werbung + Nebenjob: Geschäftsführer im Aufsichtsrat darf keine Mehrwertsteuer berechnen + Bürokratie: KSV-Beitrag bleibt 2020 unverändert + GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend” + Zahlen: GmbH und UG weiter auf dem Vormarsch
BISS … die Wirtschaft-Satire
Empfiehlt ein Influencer ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er/sie sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er/sie empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main getarnte Werbung auf Instagram (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.6.2019, 6 W 35/19).
Blogger und Influencer müssen Beiträge in den sozialen Medien (hier: Instagram) als Werbung kennzeichnen, wenn von ihnen gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von den Unternehmern angebotenen Waren zu fördern und wenn die Beiträge nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen (KG Berlin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).
Volkelt-Brief 23/2019
Stress-Job „GF”: „Ab und zu auch mal ans ICH denken …” + Gehalts-Neid-Debatte: Die neue AG-Lösung als Vorbild für GmbH-Geschäftsführer + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII) + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2019 + GmbH/Finanzen: Forschungszulagengesetz nimmt Formen an + Geschäftsführer-Firmenwagen: Vorsicht mit dem Telematik-Fahrtenbuch + GmbH/Marketing: Keine Strafsteuer für Online-Werbung + GmbH/Steuer: Keine Kapitalertragsteuer auf vGA bei Dauerverlusten + Terminsache: Anpassung fehlerhafter Gewinnabführungsverträge
BISS … die Wirtschaft-Satire
Die Digitalisierung betrifft alle Lebensbereiche. Nach den Druckmedien stehen jetzt auch TV und Film unter Druck. Trends: Weg vom Programmfernsehen mit festen Sendezeiten hin zum Fernsehen auf Abruf. Weg vom Sofa-Fernsehen zum mobilen Fernsehen. Und: Weg vom Fernsehen mit nationaler hin zur internationalen Reichweite. Dieser Umbruch wirkt sich auf allen Produktions- und Vermarktungsebenen aus. Beispiel: Nutzung. 88 % der über 50-Jährigen schauen Bewegtbilder, wenn sie ausgestrahlt werden. 62 % der 14 bis 29-jährigen schauen Bewegtbilder dann, wenn Sie es möchten. Die traditionellen Anbieter erweitern Mediathek-Angebote zwar kontinuierlich. Aber gegen die Reichweiten und die damit verbundene neue Finanzstärke der Streaming-Dienste können weder die öffentlich-rechtlichen noch die privaten Anbieter mithalten.
Unterdessen beziehen rund 180 Mio. Kunden den Streaming-Dienst Netflix, allein in Deutschland sind es fast 20 Mio. Nutzer. Tendenz: Weiter stark zunehmend. Bis 2028 werden weltweit 350 Mio. Nutzer erwartet. Folge: Die neuen digitalen Medienunternehmen verfügen über schier unendliche finanzielle Mittel, sind „flach” aufgestellt und leisten sich eine eigene Programmpolitik (Serien, Eigenproduktionen), die sich stark an den Bedürfnissen ihrer Kunden orientiert. Diese Entwicklung offenbart zwei Trends, die für das Marketing aller Unternehmen Bedeutung haben: …