Zahlt die GmbH – vertraglich vereinbart – einen Teil des Geschäftsführer-Gehalts auf ein sog. Wertguthaben-Konto, das erst mit Erreichen des Ruhestands ausgezahlt wird, darf das Finanzamt dafür keine Lohnsteuer berechnen. Aber aufgepasst: Dieses Steuerspar-Modell ist nur – aber laut Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich – für den Fremd-Geschäftsführer der GmbH möglich. Damit ist es möglich, ein hohes Gehalt zu vereinbaren, aber anteilig weniger Lohnsteuer abzuführen. Die wird erst mit der Auszahlung (Zufluss) und dann eventuell zu einem günstigen ESt-Satz fällig. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann dieses Steuerspar-Modell (leider) nicht umgesetzt werden – hier werden die Finanzbehörden eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
Für den Fremd-Geschäftsführer eröffnen sich damit neue Verhandlungsmöglichkeiten im Vertragspoker um den Anstellungsvertrag. So wird für Fremd-Geschäftsführer eher selten eine Zukunftsvorsorge in Form einer Pensionszusage abgeschlossen. Den (freiwilligen) Verzicht auf eine (den Verkauf der GmbH erschwerende) Pensionszusage können Sie sich nach diesem in der Sache abschließenden Urteil – Steuervorteil inklusive – gegen ein höheres Gehalt mit Vereinbarung eines Wertkontos vergüten lassen. Im Urteilsfall konnte der Fremd-Geschäftsführer auf diese Weise monatlich 6.000 EUR steuergünstig für die Altersvorsorge ansparen.