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Volkelt-Briefe

FGF/GGF: Pflichtversicherung – Neues Urteil befreit Fremd-Geschäftsführer

Unter­des­sen ver­geht fast kei­ne Woche, ohne dass wir zum The­ma Pflicht­ver­si­che­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rers berich­ten müs­sen. Aktu­el­ler Anlass: Ein neu­es Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts (LSG) Baden-Würt­tem­berg (Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16). Danach ist der Fremd-Geschäfts­füh­rer nicht pflicht­ver­si­chert, wenn er selbst zwar kei­ne Betei­li­gung an dem Unter­neh­men, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesell­schaf­ter an einem betei­lig­ten Unter­neh­men ist und so Beschlüs­se gegen sei­nen Wil­len ver­hin­dern kann, ist er wei­sungs­frei tätig und kein Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung. Das klingt kom­pli­ziert, ermög­licht aber Gestaltungen.

Bei­spiel:

A‑GmbH

Fremd-Geschäfts­füh­rer:

Max Mus­ter­mann

(kei­ne Betei­li­gung an der A‑GmbH)

Beschluss­fas­sung: 75 % der Stimmen

B‑GmbH

Gesell­schaf­ter:

Max Mus­ter­mann

Betei­li­gung: 51 %

Beschluss­fas­sung: ein­fa­che Mehrheit

Die B‑GmbH

ist mit 26 % an der A‑GmbH beteiligt

Vor­stell­bar ist dazu fol­gen­de Kon­stel­la­ti­on: Eine Fami­li­en-GmbH bestellt einen Fremd-Geschäfts­füh­rer. Man möch­te den zwar in die Geschäf­te ein­bin­den, ihn aber nicht dau­er­haft als Gesell­schaf­ter der GmbH (Hier: A‑GmbH) auf­neh­men. Aber: Man betei­ligt ihn (zu 51%) an einer Mit­ar­bei­ter-GmbH, die ihrer­seits Gesell­schaf­ter der A‑GmbH wird. Ange­neh­mer Neben­ef­fekt für den Fremd-Geschäfts­füh­rer: Er ist nicht Mit­glied in der gesetz­li­chen Pflichtversicherung.

Hier noch ein wich­ti­ger Hin­weis für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bis­her noch nicht im offi­zi­el­len Sta­tus-Fest­stel­lungs­ver­fah­ren geprüft und beschie­den wur­den. Das betrifft Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre Tätig­keit in der GmbH vor 2003 auf­ge­nom­men haben. Spä­tes­tens wenn Sie den Ren­ten­an­trag stel­len (z. B. weil Ansprü­che aus einem vor­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis bestehen), prüft der gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger, bei dem Sie zuletzt gemel­det waren (z. B. AOK, BE), ob Sie Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für Rent­ner (KVdR) sind bzw. wer­den. Ach­tung: Even­tu­ell wird dann ihr sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sta­tus nach­träg­lich geprüft. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie dann Bei­trä­ge für 4 Jah­re nach­zah­len. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie noch vor dem Ren­ten­an­trag die Wei­sungs­rech­te in der GmbH ent­spre­chend regeln. Vgl. Sie dazu unse­re Hin­wei­se aus Nr. 11 + 18/2017.

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass das The­ma Pflicht­ver­si­che­rung ein Dau­er­bren­ner bleibt. Die Zah­len spre­chen dafür, dass das Ren­ten­sys­tem auf neue Finan­zie­run­gen ange­wie­sen ist. In den Par­tei­zen­tra­len wird an ent­spre­chen­den Vor­la­gen und Geset­zes­in­itia­ti­ven gear­bei­tet. Das The­ma wird – unab­hän­gig vom Wahl­aus­gang im Sep­tem­ber – The­ma der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen sein. Spä­tes­tens dann wird sicht­bar, wohin die Rei­se geht.

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