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Volkelt-Briefe

Steuer: Gericht billigt Zeitwertkonto für den Fremd-Geschäftsführer

Wird dem (Fremd-)Geschäftsführer ein sog. Zeit­wert­kon­to ein­ge­räumt, sind die dar­aus aus­ge­zahl­ten Leis­tun­gen erst mit der Aus­zah­lung bzw. dem Zufluss zu ver­steu­ern. Wich­tig: …Alle Vor­aus­set­zun­gen zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung des Zeit­wert­kon­tos (ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, Durch­füh­rung, Rück­de­ckung) müs­sen erfüllt sein (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 22.6.2017, 12 K 1044/15).

Das FG Baden-Würt­tem­berg hat aus­drück­lich Revi­si­on zuge­las­sen. Bis­her galt im Grund­satz, dass ein Zeit­wert­kon­to für den (Gesellschafter-)Geschäftsführer grund­sätz­lich nicht mög­lich ist (vgl. Nr. 14/2016; hier: BFH, Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15). Das wird span­nend. Bestä­tigt der BFH die­se Rechts­la­ge, erge­ben sich neue Steu­er­ge­stal­tungs-Model­le für den (Fremd-)Geschäftsführer. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Laufenden.

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