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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 50/2018

Gehalts­po­ker: Auf die Per­for­mance kommt es an – auch für Geschäfts­füh­rer + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Dienst­leis­ter-GmbHs ver­die­nen mode­rat bis gut + Digi­ta­les: Smart Fami­ly – von Aus­stat­tern zu Rund-um-Dienst­leis­tern +  GmbH-Ver­trag: Wich­ti­ge Beschlüs­se zum Jah­res­wech­sel 2019 + Mar­ke­ting: Face­book-Like kann uner­laub­te Wer­bung sein + Recht: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer darf über sei­ne Frei­stel­lung mit­be­stim­men + GmbH/Bewertung: der aktu­el­le Basis­zins für das ver­ein­fach­te Ertragswertverfahren

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Volkelt-Briefe

Recht: Gesellschafter-Geschäftsführer darf über seine Freistellung mitbestimmen

Der Gesell­schaf­ter einer GmbH ist bei sei­ner Wahl und Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer nicht vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen. Das gilt so auch für den Gesell­schaf­ter­be­schluss über eine spä­te­re Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers – auch unter Anrech­nung sei­ner Urlaubs­an­sprü­che (OLG Hamm, Urteil v. 19.7.2018, 27 U 14/47).

Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer war zwei Mal hin­ter­ein­an­der nicht zu der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erschie­nen, in der über sei­ne Frei­stel­lung beschlos­sen wer­den soll­te – und dass, obwohl in der Tages­ord­nung der TOP „Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers X.” kor­rekt ange­kün­digt war. Dazu das Gericht: Der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer hät­te sein Stimm­recht aus­üben kön­nen. Laut Gesell­schafts­ver­trag war es zuläs­sig, nur ein­stim­mig Beschlüs­se zu fas­sen – aller­dings war die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung danach beschluss­fä­hig, wenn ledig­lich 75 % des Stamm­ka­pi­tals anwe­send und ver­tre­ten sind. Fazit: Hät­te der Geschäfts­füh­rer an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­ge­nom­men und sein Stimm­recht aus­ge­übt, hät­te er die Beschluss­fas­sung über sei­ne Frei­stel­lung ver­hin­dern können.

 

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Krankheit: Freistellung besser als Ende der Tätigkeit

Been­det der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sei­ne Tätig­keit vor Ablauf des ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­al­ters und hat er den 10-Jah­res Erdie­nenszeit­raum nicht erreicht, darf das Finanzamt … 

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Volkelt-Brief 48/2013

The­men heu­te: Schei­dung – was pas­siert mit der GmbH + Besuch vom Steu­er­fahn­der: BMF regelt Rech­te und Pflich­ten neu + Rund­funk-Gebüh­ren­be­scheid: Auf jeden Fall Wider­spruch ein­le­gen+ Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Neu­es Urteil lässt Ihnen mehr Rech­te + Steu­ern: 5%-Splitting bei Abfin­dung geht auch für den Geschäfts­füh­rer + BISS

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Lexikon

Freistellung

Gegen den Wil­len des Arbeit­neh­mers ist eine Frei­stel­lung nur schwer durch­zu­set­zen, da der Arbeit­neh­mer wäh­rend des Laufs der Kün­di­gungs­frist nicht nur einen Anspruch auf Fort­zah­lung sei­ner Ver­gü­tung, son­dern auch auf tat­säch­li­che Beschäf­ti­gung hat. Eine Aus­nah­me besteht dann, wenn kei­ne Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit mehr für den Arbeit­neh­mer besteht, oder ein sons­ti­ges begrün­de­tes beson­de­res Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an der Frei­stel­lung. Davon ist beson­ders in den Fäl­len aus­zu­ge­hen, in denen der Ver­dacht einer straf­ba­ren Hand­lung, einer sons­ti­gen schwer­wie­gen­den Arbeits­ver­trags­ver­let­zung vor­liegt oder bei Geheim­nis­trä­gern bzw. Mit­ar­bei­tern, die aus Kon­kur­renz­schutz­grün­den mög­lichst umge­hend den Arbeits­platz räu­men soll­ten. Die Anrech­nung von ander­wei­ti­gem Ver­dienst soll­te unbe­dingt ver­ein­bart werden!

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Volkelt-Brief 49/2011

The­men heu­te: Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung + Abfin­dung für den GF: Passt Ihre Ver­trags­klau­sel noch? – neu­es Urteil + BGH-aktu­ell: Bera­ter muss statt Geschäfts­füh­rer Umsatz­steu­er nach­zah­len + Vor­sicht: Wie­der neue betrü­ge­ri­sche Anbie­ter in Sachen Unter­neh­mens­re­gis­ter – auf kei­nen Fall zah­len + BISS