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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 48/2013

The­men heu­te: Schei­dung – was pas­siert mit der GmbH + Besuch vom Steu­er­fahn­der: BMF regelt Rech­te und Pflich­ten neu + Rund­funk-Gebüh­ren­be­scheid: Auf jeden Fall Wider­spruch ein­le­gen+ Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Neu­es Urteil lässt Ihnen mehr Rech­te + Steu­ern: 5%-Splitting bei Abfin­dung geht auch für den Geschäfts­füh­rer + BISS

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Frei­burg, 29.11.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ein inter­es­san­tes Urteil für alle Ehe­gat­ten-GmbHs kommt jetzt vom BGH. Und zwar für den Fall, dass die Ehe aus­ein­an­der geht. Im kon­kre­ten Fall gab es 4 Gesell­schaf­ter, davon ein Ehe­paar. Alle waren zugleich Res­sort ver­ant­wort­li­che Geschäftsführer.

Nach der pri­va­ten Tren­nung zeich­ne­te sich ab, dass eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit in der GmbH schwie­rig sein wür­de. Dabei ver­hielt sich der Ex-Ehe­mann (wie lei­der sehr oft) unge­schickt und mach­te Feh­ler. Die Ex-Ehe­frau beschloss dann mit den bei­den ande­ren Gesell­schaf­tern, den Aus­schluss ihres Ex-Ehe­gat­ten. Das war laut Gesell­schafts­ver­trag mög­lich. Und zwar für den Fall, dass in der Per­son des Gesell­schaf­ters „ein wich­ti­ger Grund“ vor­lag, der eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit unmög­lich macht.

Die Rechts­la­ge: Bevor die Gesell­schaf­ter den Aus­schluss ein­lei­te­ten, gin­gen sie schritt­wei­se vor und zwar so:

  1. Ers­te Pflicht­ver­let­zun­gen des betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rers (Ter­min­ver­säum­nis­se) wur­den anwalt­lich abge­mahnt. Und zwar ins­ge­samt 3mal (Vor­aus­set­zung: Beschluss der übri­gen Gesell­schaf­ter mit ¾‑Mehrheit, eine ent­spre­chen­de Abmah­nung auszusprechen).
  2. Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Dar­an hielt sich der Geschäfts­füh­rer nicht. Er ver­such­te, sei­ne Tätig­keit wei­ter aus­zu­üben, leg­te aber  kei­ne Rechts­mit­tel ein (Fest­stel­lung der Unwirk­sam­keit des Gesellschafterbeschlusses).
  3. Dar­auf­hin erfolg­ten die Beschluss­fas­sung über die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grun­de und der Beschluss über den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grunde.

Die ein­zel­nen Schrit­te sind ange­mes­sen, juris­tisch begrün­det und bele­gen, dass das Fehl­ver­hal­ten über­wie­gend beim aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst liegt (der im Übri­gen schlecht bera­ten war, ohne juris­ti­schen Bei­stand „ins offe­ne Mes­ser“ zu ren­nen). Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung: Laut Gesell­schafts­ver­trag ist der Aus­schluss gere­gelt und die Aus­schluss­grün­de wer­den genannt. Das ist das oben beschrie­be­ne Ver­fah­ren zum Aus­schluss ist recht­mä­ßig (BGH, Urteil vom 24.9.2013, II ZR 216/11).

Schwie­ri­ger ist der Kon­flikt­fall (z. B. bei Tren­nung und Schei­dung von Gesell­schaf­tern), wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Aus­schluss­klau­sel ver­ein­bart ist. Dann ist ein Aus­schluss kaum mög­lich. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein lang­wie­ri­ges gericht­li­ches Ver­fah­ren not­wen­dig wird. Even­tu­ell ist dann nur die Auf­lö­sung der Gesell­schaft mög­lich. Bes­ser ist es, wenn der Aus­schluss im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt wird. Zugleich soll­te im Ehe­ver­trag gere­gelt wer­den, wie die Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Stel­lung im Schei­dungs­fall behan­delt wird (Been­di­gung der akti­ven Mit­ar­beit, Aus­schei­den aus der Gesellschaft).

Besuch vom Steuerfahnder: BMF regelt Rechte und Pflichten neu 

Im aktu­el­len Merk­blatt des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums sind die Rech­te und Pflich­ten des Steu­er­pflich­ti­gen wäh­rend der Steu­er­fahn­dung auf­ge­lis­tet (BMF-Schrei­ben vom 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048–10). Danach müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben ken­nen und einhalten:

  1. Nach der Abga­ben­ord­nung (AO) sind Sie zur Mit­wir­kung bei der Ermitt­lung Ihrer steu­er­li­chen Ver­hält­nis­se ver­pflich­tet. Sie müs­sen die für die Besteue­rung erheb­li­chen Tat­sa­chen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß offen legen. Auf­zeich­nun­gen, Bücher, Geschäfts­pa­pie­re und ande­re Urkun­den sind zur Ein­sicht und Prü­fung vor­zu­le­gen und die zum Ver­ständ­nis der Auf­zeich­nun­gen erfor­der­li­chen Erläu­te­run­gen zu geben. Sind die­se Unter­la­gen mit Hil­fe der IT erstellt wor­den, kann Ein­sicht in die gespei­cher­ten Daten genom­men und das Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem zur Prü­fung die­ser Unter­la­gen genutzt wer­den. Auch kann ver­langt wer­den, dass die Daten nach Vor­ga­be der Finanz­be­hör­de maschi­nell aus­ge­wer­tet oder die gespei­cher­ten Unter­la­gen und Auf­zeich­nun­gen auf einem maschi­nell ver­wert­ba­ren Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung gestellt werden.
  2. Ihre Mit­wir­kung kann grund­sätz­lich erzwun­gen wer­den – z. B. durch Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des. Zwangs­mit­tel sind jedoch dann nicht zuläs­sig, wenn Sie dadurch gezwun­gen wür­den, sich selbst wegen einer von Ihnen began­ge­nen Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit zu belas­ten. Das gilt stets, soweit gegen Sie wegen einer sol­chen Tat bereits ein Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist.
  3. Soweit Sie nicht mit­wir­ken, kön­nen dar­aus im Besteue­rungs­ver­fah­ren für Sie nach­tei­li­ge Fol­ge­run­gen gezo­gen und die Besteue­rungs­grund­la­gen geschätzt werden.
  4. Ergibt sich wäh­rend der Ermitt­lung der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit, wird Ihnen unver­züg­lich die Ein­lei­tung des Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens mit­ge­teilt. In die­sem Fal­le wer­den Sie noch geson­dert über Ihre straf­pro­zes­sua­len Rech­te  belehrt.
  5. Im Straf­ver­fah­ren haben die Steu­er­fahn­dung und ihre Beam­ten poli­zei­li­che Befug­nis­se. Sie kön­nen Beschlag­nah­men, Not­ver­äu­ße­run­gen, Durch­su­chun­gen, Unter­su­chun­gen und sons­ti­ge Maß­nah­men nach den für Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft gel­ten­den Vor­schrif­ten der Straf­pro­zess­ord­nung anord­nen und sind berech­tigt, die Papie­re des von der Durch­su­chung Betrof­fe­nen durchzusehen.

Die Steu­er­fahn­dung kann Sie schon dann tref­fen, wenn ein ver­är­ger­ter Ex-Mit­ar­bei­ter oder ein Kon­kur­rent Ihnen böse will. Sie müs­sen dann befürch­ten, dass die Steu­er­fahn­dung auch völ­lig uner­war­tet und unan­ge­kün­digt vor der Türe steht. Es gel­ten die oben beschrie­be­nen Rech­te und Pflich­ten. Bes­tens bera­ten sind Sie, wenn Sie eini­ge zusätz­li­che Vor­keh­run­gen tref­fen und Ihre Mit­ar­bei­ter dar­über infor­miert sind, wie sie sich in einem sol­chen Aus­nah­me­fall ver­hal­ten soll­ten (vgl. dazu unse­re Check­lis­te aus Nr. 22/2013).

Rundfunkgebühren: Auf jeden Fall Widerspruch einlegen

Nach neu­es­ten Hoch­rech­nun­gen wer­den ARD/ZDF nach der Neu­ord­nung der Bei­trä­ge in 2013 mehr ein­neh­men. Das ist recht­lich höchst umstrit­ten, weil die Neu­ord­nung „nicht zu einer Erhö­hung der Bei­trä­ge füh­ren darf“. Das aber ist der Fall (+ 100 Mio. EUR). Beson­ders benach­tei­ligt sind Unter­neh­men mit Fuhr­park (SIXT) und vie­len Betriebs­stät­ten (Ross­mann). Hier wur­den Bei­trags­be­schei­de mit immensen Erhö­hun­gen ver­schickt. SIXT rech­net z. B. für sei­ne Flot­te mit einer sechs­stel­li­gen Zusatz­be­las­tung allei­ne für 2013.

Unter­des­sen hat SIXT vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen Kla­ge gegen den Gebüh­ren­be­scheid ein­ge­legt. Die Erfolgs­aus­sich­ten wer­den in Fach­krei­sen als gut bis sehr gut ein­ge­schätzt. Mög­lich ist aber auch, dass die GEZ vor­zei­tig ein­knickt und die Gebüh­ren für gewerb­li­che Fahr­zeu­ge und Betriebs­stät­ten von sich aus korrigiert.

Aber auch klei­ne­re Unter­neh­men (Fuhr­park ab 5 Fahr­zeu­ge) müs­sen mit einer Erhö­hung der Bei­trä­ge rech­nen. Ver­glei­chen Sie Ihren Bescheid mit dem Vor­jahr. Gibt es hier Abwei­chun­gen, soll­ten Sie Rechts­mit­tel (Wider­spruch) gegen den Gebüh­ren­be­scheid ein­le­gen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie bei einer Kor­rek­tur der jetzt durch­ge­setz­ten Rege­lun­gen von mög­li­chen Bei­trags­rück­erstat­tun­gen profitieren.

Ressort-GF: Neues Urteil gibt Ihnen mehr Rechte

Steht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH „Gesamt­ver­tre­tung“, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer sich nicht in jedem Fall skla­visch dar­an hal­ten. Bei­spiel: Als Geschäfts­füh­rer Mar­ke­ting beauf­tra­gen Sie eine Agen­tur mit einer grö­ße­ren Akti­on. Dann kön­nen Sie den Auf­trag allei­ne unter­schrei­ben, ohne dass Ihnen das spä­ter ein­mal nach­tei­lig aus­ge­legt wer­den kann. So laut OLG Mün­chen (Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).

ACHTUNG: Das gilt für Geschäf­te, die typi­scher­wei­se im Res­sort anfal­len, wie z. B. die Ver­ga­be einer Wer­be­ak­ti­on oder für den IT-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer der Ein­kauf von Hard- und Soft­ware. Die Ent­schei­dungs­frei­heit des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers endet aber dort, wo der Gesell­schafts- oder Anstel­lungs­ver­trag zusätz­lich Vor­ga­ben macht. Z. B. dann, wenn es einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te gibt, wonach ein bestimm­tes Bud­get (z. B. 50.000 EUR) nur mit Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter mög­lich ist oder wenn es um die Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern geht und das Gehalt den zustim­mungs­pflich­ti­gen Betrag übersteigt.

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH soll­ten Sie sich auf die­se Rechts­la­ge nicht ver­las­sen. Das Gericht bestä­tigt eine sol­che Hand­lungs­frei­heit aus­drück­lich für die Geschäfts­füh­rer zugleich auch die ein­zi­gen Gesell­schaf­ter der GmbH sind. Aber auch dann, wenn Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer nicht 100prozentig mit­ein­an­der aus­kom­men, sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie die Gesamt­vertretung wört­lich neh­men und Ver­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen grund­sätz­lich mit bei­den Unter­schrif­ten versehen.

5 %-Splitting geht auch bei Abfindung für den Geschäftsführer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat im neu­es­ten Erlass zur Behand­lung von Ent­las­sungs­ent­schä­di­gun­gen fest­ge­schrie­ben, dass 5 % der Gesamt­sum­me gesplit­tet und in einem spä­te­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum aus­ge­zahlt wer­den dür­fen, ohne dass die Steu­er­ermä­ßi­gung gemäß § 24, 34 EStG ver­lo­ren geht (BMF-Schrei­ben vom 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10003).

Das gilt auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer, wenn er eine Ent­schä­di­gung anläss­lich der Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­se als Aus­gleich für ent­gan­ge­nes Arbeits­ent­gelt erhält. Also z. B. bei einer Abfin­dungs­zah­lung anläss­lich der vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung eines bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges. Je nach Ein­kom­mens­si­tua­ti­on ist das Split­ting der Abfin­dung in einen Haupt­be­trag von 95 % und eine Teil­aus­zah­lung von 5 % im nächs­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum steuerunschädlich.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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