Themen heute: GmbH-Größenklassen – kleine GmbH wird „größer” + Terminsache: Gewinnabführungsverträge (GAV) prüfen und anpassen + Finanzen/Liquidität: GmbH-Zahlungsbedingungen müssen EU-tauglich sein + Wettbewerb: Teilnahme an Branchentreffen ist riskant + Recht: Geschäftsführer-Fahrverbot – was tun? + Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuerprüfung geht nur für Großbetriebe + Geschäftsführer-Gehalt: Auslagenersatz ausdrücklich vereinbaren + Betriebsrat: Ab 100 Arbeitnehmern zählen Leiharbeitnehmer + Rechnungswesen/Finanzen: Steuer auf ausländische Mini-Beteiligung + BISS …
Schlagwort: dynamischer Verweis
Gewinnabführungsverträge (GAV), die nach dem 26.2.2013 abgeschlossen werden, müssen …
Volkelt-Brief 07/2013
Themen heute: Warum Ihr Berater nicht immer Ihre Interessen vertritt – engagieren Sie im Zweifel einen „Auswärtigen” + Interessant für Sie: GmbH-Verkaufspreis mit oder ohne Karenzentschädigung + Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren + Fremd-Geschäftsführer: Sie haben beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt + Zahlen Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäftsführer haftet für Schwarzlöhne + GmbH-Anteil auf Kredit gekauft? – dann müssen Sie aufpassen + Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck” + BISS …
Geschäftsführer von GmbH-Tochtergesellschaften, die Bestandteil eines Konzerns sind, müssen ab sofort eine Rechtsänderung beachten. Das betrifft …
Tochter-GmbHs, die in einen Konzernabschluss eingebunden sind. Als Geschäftsführer müssen Sie darauf achten, dass die neue gesetzliche Vorlage korrekt umgesetzt wird. Um was geht es: In der steuerlichen Organschaft ist die Verlustverrechnung zwischen der Konzernobergesellschaft und den Konzerngesellschaften möglich. Steuerlich wird die Verlustverrechnung ab sofort aber nur dann anerkannt, wenn im Gewinnabführungsvertrag zur Verlustübernahme ausdrücklich auf die Vorschriften des § 302 AktG verwiesen wird. Für bestehende Gewinnabführungsverträge gibt es eine Übergangsfrist. Die Verlustübernahme wird solange anerkannt, wenn sie durchgeführt wie im Vertrag vorgesehen durchgeführt wird und die Vertragsänderung rechtzeitig bis zum 30.12.2014 formal korrekt beschlossen und abgeändert wird.
Für die Praxis: Prüfen Sie den für Ihre Tochter-GmbH gültigen Gewinnabführungsvertrag. Ggf. zusammen mit dem Steuerberater, und zwar im Hinblick auf die genaue Formulierung zur Verlustübernahme. Hier muss es konkret heißen: „….die Übernahme eines Verlustes erfolgt nach den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung“. Fehlt dieser sog. dynamische Verweis müssen Sie nachbessern.