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Volkelt-Briefe

Terminsache: Gewinnabführungsverträge (GAV) prüfen und anpassen

Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge (GAV), die nach dem 26.2.2013 abge­schlos­sen wer­den, müssen …

einen sog. dyna­mi­schen Ver­weis auf § 302 AktG („in sei­ner jewei­li­gen Fas­sung“) ent­hal­ten (§ 17 Satz 2 KStG). Für kor­rekt durch­ge­führ­te Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge gibt es eine Über­gangs­frist (§ 34 Abs. 1 10b Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz). Einen sol­chen Ver­trag müs­sen Sie aber bis spä­tes­tens 31.12.2014 ent­spre­chend abän­dern. Auf­pas­sen müs­sen Sie bei Alt­ver­trä­gen. Wich­tig:

  1. Soll ein bestehen­der GAV geän­dert wer­den (z. B. Ver­län­ge­rung der Lauf­zeit über 5 Jah­re hin­aus), müs­sen Sie mit der Ände­rung zugleich auch den dyna­mi­schen Hin­weis auf die Vor­schrift des Akti­en­ge­set­zes neu for­mu­lie­ren. Ver­wen­den Sie dazu unse­ren For­mu­lie­rungs­vor­schlag aus Nr. 7/2013.
  2. Mit die­ser Ände­rung ist es aber nicht not­wen­dig, dass erneut eine Min­dest­lauf­zeit von 5 Jah­ren ver­ein­bart wer­den muss. Die Lauf­zeit aus dem bestehen­den Ver­trag bleibt unver­än­dert gül­tig.

Für die Pra­xis: Unter­las­sen Sie das, ist das Finanz­amt berech­tigt, den Organ­ver­trag steu­er­lich nicht mehr anzu­er­ken­nen bzw. die dar­aus fol­gen­de Ver­lust­ver­rech­nung aus­zu­set­zen u. U. sogar rück­wir­kend. Das kann also teu­er wer­den. Ver­mer­ken Sie den Vor­gang als Ter­min­sa­che bis spä­tes­tens Ende 3. Quar­tal 2013.

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