Zivil- und damit steuerrechtliche Voraussetzung für den wirksamen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen zwei oder mehreren GmbHs sind: 1: Der Vertrag muss schriftlich vorliegen, 2. der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlungen muss notariell beurkundet werden und 3. der Zustimmungsbeschluss muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt aber nicht zwingend für den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages, der lediglich einen Teil des ausgewiesenen Gesamtgewinns betrifft (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).
Im Urteilsfall hatte einer der Gesellschafter (hier: GmbH) vorab Anspruch auf einen Anteil von 20 % des ausgewiesenen Gewinns. Laut Bundesgerichtshof (BGH) handelt es sich dabei nicht um einen Gewinnanteil, sondern um sog. Geschäftsunkosten, die zivil- und steuerrechtlich wie andere Verbindlichkeiten zu behandeln sind. Offen ist nach dieser Entscheidung allerdings weiterhin, wie die Rechtslage einzuschätzen ist, wenn ein größerer Teil als 20 5, ein Großteil oder ein überwiegender Teil des Gewinns per Teilgewinnabführungsvertrag an einen der Gesellschafter abgeführt werden muss. Auf der sicheren Seite sind Sie beim Abschluss eines solchen Teilgewinnabführungsvertrages, wenn Sie die oben genannten drei Voraussetzungen einhalten – jedenfalls dann, wenn auf jeden Fall die damit verbundene Steuerwirkung erzielt werden soll.