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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an …

Alles ist schnel­ler gewor­den – auch die Ver­weil­dau­er auf dem Chef­ses­seln hat in den letz­ten Jah­ren deut­lich abge­nom­men. Dazu gibt es zwar kei­ne offi­zi­el­len Zah­len. Mein Ein­druck aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen ist: Die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter, die Füh­rung in der GmbH aus­zu­tau­schen, hat zuge­nom­men. Das ist – so die Ein­schät­zung zahl­rei­cher Exper­ten – auch dar­auf zurück­zu­füh­ren, „dass Geschäfts­füh­rung immer weni­ger die Ver­wal­tung eines funk­tio­nie­ren­des Betrie­bes ist, son­dern eine per­ma­nen­te Anpas­sung an sich immer schnel­ler ver­än­der­te Rah­men­be­din­gun­gen erfor­dert”. Stich­wor­te: Digi­ta­li­sie­rung, neue Rah­men­be­din­gun­gen durch den Kli­ma­wan­del. Geschäfts­füh­rer sind also gut bera­ten, sich gegen den frei­en Fall abzu­si­chern und alle ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, um das per­sön­li­che Risi­ko nach dem Aus­schei­den eini­ger­ma­ßen zu beherr­schen. Das gilt auch für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die an der GmbH nur mit einem klei­ne­ren Anteil betei­ligt sind und eben­so schnell von einer Kündigung/Abberufung betrof­fen sein können.

Bei­spiel:Wird einer der GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­ge­schlos­sen, dann tre­ten die Rechts­fol­gen nor­ma­ler­wei­se erst dann ein, wenn die GmbH den Geschäfts­an­teil aus­zahlt. Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil noch nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Im Klar­text: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimmrecht.

Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine gewis­se Sicher­heit, dass er nicht „leer“ aus­geht und er z. B. auch einen Teil des Gewinns wei­ter­hin bezieht, solan­ge die GmbH noch mit sei­nem Geld arbei­tet. Vor­sicht: Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) gilt das nur unter Ein­schrän­kun­gen. So kann z. B. im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung und sei­ne Rech­te aus dem GmbH-Anteil sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Aus Sicht der GmbH ist das eine durch­aus sinn­vol­le Mög­lich­keit, das „schnel­le“ Aus­schei­den z. B. eines que­r­elen­den Gesell­schaf­ters zu ermög­li­chen. Damit gewinnt die GmbH Zeit, nach einem neu­en geeig­ne­ten Gesell­schaf­ter zu suchen, der den GmbH-Anteil über­nimmt. Oder die GmbH gewinnt Zeit, die Finan­zie­rung der Ein­zie­hung des GmbH-Anteils in Ruhe zu pla­nen und mit den finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten der GmbH abzu­glei­chen. Anders die Situa­ti­on für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter. Er ver­liert sofort mit dem Aus­schluss alle Gesell­schaf­ter­rech­te und damit Sicher­hei­ten für den Fall, dass die GmbH für sei­nen Anteil nicht zahlt. Steht eine sol­che Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH, bedeu­tet das eine kla­re Schlech­ter­stel­lung des Gesell­schaf­ters gegen­über der GmbH. Wol­len Sie sich an einer GmbH betei­li­gen, in deren Gesell­schafts­ver­trag eine sol­che Zah­lungs­ver­ein­ba­rung bei Aus­schei­den oder Aus­schluss besteht, ist Vor­sicht gebo­ten. Völ­lig abzu­ra­ten ist von einer Betei­li­gung dann, wenn zusätz­lich im Gesell­schafts­ver­trag ein stren­ges Wett­be­werbs­ver­bot für den Gesell­schaf­ter vor­ge­schrie­ben ist. Der Ver­stoß dage­gen ist dann näm­lich ganz schnell ein Aus­schluss­grund und Sie sind Ihre Betei­li­gung los – ohne voll­stän­di­ge recht­li­che Absi­che­rung auf einen Zahlungsanspruch.

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