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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an …

Alles ist schnel­ler gewor­den – auch die Ver­weil­dau­er auf dem Chef­ses­seln hat in den letz­ten Jah­ren deut­lich abge­nom­men. Dazu gibt es zwar kei­ne offi­zi­el­len Zah­len. Mein Ein­druck aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen ist: Die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter, die Füh­rung in der GmbH aus­zu­tau­schen, hat zuge­nom­men. Das ist – so die Ein­schät­zung zahl­rei­cher Exper­ten – auch dar­auf zurück­zu­füh­ren, „dass Geschäfts­füh­rung immer weni­ger die Ver­wal­tung eines funk­tio­nie­ren­des Betrie­bes ist, son­dern eine per­ma­nen­te Anpas­sung an sich immer schnel­ler ver­än­der­te Rah­men­be­din­gun­gen erfor­dert”. Stich­wor­te: Digi­ta­li­sie­rung, neue Rah­men­be­din­gun­gen durch den Kli­ma­wan­del. Geschäfts­füh­rer sind also gut bera­ten, sich gegen den frei­en Fall abzu­si­chern und alle ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, um das per­sön­li­che Risi­ko nach dem Aus­schei­den eini­ger­ma­ßen zu beherr­schen. Das gilt auch für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die an der GmbH nur mit einem klei­ne­ren Anteil betei­ligt sind und eben­so schnell von einer Kündigung/Abberufung betrof­fen sein können.

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Geschäftsführer unterwegs: Der Handy-Akku ist leer

Bereits das blo­ße Anschlie­ßen eines Mobil­te­le­fons, um es wäh­rend der Fahrt auf­zu­la­den, ist ver­bo­ten und kann mit Buß­geld belangt wer­den (OLG Olden­burg, Beschluss vom 7.12.2015, 2 Ss (OWI) 290/15). …