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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Vertretung der GmbH auf der WEG-Eigentümerversammlung

Besitzt die GmbH eine WEG-Immo­bi­lie muss nicht der Geschäfts­füh­rer die GmbH auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tre­ten. Es genügt, wenn ein bevoll­mäch­tig­ter Mit­ar­bei­ter der GmbH die Inter­es­sen der GmbH auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tritt. So gefasst Beschlüs­se sind wirk­sam und recht­lich zuläs­sig (BGH, Urteil v. 28.9.2019, V ZR 250/18).

Etwas ande­res gilt nur dann, wenn es eine aus­drück­li­che Ver­tre­tungs­klau­sel gibt, nach der die Ver­tre­tung der GmbH durch ihre Orga­ne (hier: Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl) vor­ge­schrie­ben ist. Gibt es kei­ne sol­che Klau­sel, bleibt es der Geschäfts­füh­rung der GmbH über­las­sen, wie sie sich auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tre­ten lässt. Urlaubs­vo­lu­men ver­hin­dern. Im Unter­neh­mens­ver­bund gilt: Die GmbH kann auch einen Mit­ar­bei­ter z. B. aus einer ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten mit der Ver­tre­tung in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung bevoll­mäch­ti­gen bzw. beauf­tra­gen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind wirk­sam zustan­de gekom­men und nicht anfechtbar.

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