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Volkelt-Brief 45/2019

Kom­mu­na­le GmbHs: Geschäfts­füh­rer als Die­ner zwei­er Her­ren +  Pla­nun­gen 2020: Mit­ar­bei­ter-Gesprä­che und Ziel­ver­ein­ba­run­gen Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die Crux mit dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Com­pli­ance: Was SIE als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen …+ Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten / 3D-Druck Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Novem­ber 2019 +GF/Haftung: Sit­ten­wid­ri­ge Ver­äu­ße­rung von GmbH-Ver­mö­gen + GF/Vorsorge: Anspruch auf die betrieb­li­chen Ver­sor­gungs­zu­sa­ge Social Media: Influen­ce­rin muss Wer­bung auch so benennen

 

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GF/Haftung: ACHTUNG bei der Veräußerung von GmbH-Vermögen

Eine sit­ten­wid­ri­ge und damit straf­ba­re Ver­äu­ße­rung von betriebs­not­wen­di­gem GmbH-Ver­mö­gen muss belegt wer­den kön­nen, dass das Ver­hal­ten objek­tiv nach­tei­lig ist und dass die an der Ver­äu­ße­rung betei­lig­ten Per­so­nen (hier: Geschäfts­füh­rer) sit­ten­wid­rig gehan­delt haben. Allei­ne die Tat­sa­che, dass der Kauf­preis für das ver­äu­ßer­te Betriebs­ver­mö­gen durch die Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten begli­chen wur­de, ist aller­dings kein Indiz für eine sit­ten­wid­ri­ge Hand­lung (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 426/17).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um den Ver­kauf von GmbH-Grund­stü­cken an eine neu gegrün­de­te Fir­ma eines Teils der Gesell­schaf­ter der betrof­fe­nen GmbH. Damit soll­te – so Unter­stel­lung – der per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag fest­ge­schrie­be­ne Gewinn­an­teil des ver­blie­be­nen Gesell­schaf­ters „mini­miert” wer­den. Dazu – so der BGH – braucht es aber eine kon­kre­te Auf­rech­nung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Grund­stücks­ver­kaufs durch die GmbH, und zwar für alle dar­an betei­lig­ten Gesell­schaf­ter und Gesellschaften.

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Volkelt-Brief 43/2019

Geschäfts­füh­rer-Vor­sor­ge FA bestraft Feh­ler in der Pen­si­ons­zu­sa­ge + Geschäfts­füh­rer-Auf­ga­be: Vor­keh­run­gen gegen die Pro­dukt- und Pro­du­zen­ten­haf­tung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Quo­te und/oder Qua­li­fi­ka­ti­on? + Unter­neh­mens-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Neue Ideen für den (Online-) Han­del + Ter­min­sa­che: Der Jah­res­ab­schluss 2018 der klei­nen GmbH + GmbH/Recht: Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag zwi­schen GmbHs + GmbH/Planung: Kal­ku­la­ti­ons-Eck­da­ten 2020 + BFH-aktu­ell: Kür­zung des Gewer­be­er­trags bei der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­enBMF: Zeit­wert­kon­to für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

 

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GmbH/Recht: Der Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbHs

Zivil- und damit steu­er­recht­li­che Vor­aus­set­zung für den wirk­sa­men Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges zwi­schen zwei oder meh­re­ren GmbHs sind: 1: Der Ver­trag muss schrift­lich vor­lie­gen, 2. der Zustim­mungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und 3. der Zustim­mungs­be­schluss muss ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Das gilt aber nicht zwin­gend für den Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, der ledig­lich einen Teil des aus­ge­wie­se­nen Gesamt­ge­winns betrifft (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Im Urteils­fall hat­te einer der Gesell­schaf­ter (hier: GmbH) vor­ab Anspruch auf einen Anteil von 20 % des aus­ge­wie­se­nen Gewinns. Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) han­delt es sich dabei nicht um einen Gewinn­an­teil, son­dern um sog. Geschäfts­un­kos­ten, die zivil- und steu­er­recht­lich wie ande­re Ver­bind­lich­kei­ten zu behan­deln sind. Offen ist nach die­ser Ent­schei­dung aller­dings wei­ter­hin, wie die Rechts­la­ge ein­zu­schät­zen ist, wenn ein grö­ße­rer Teil als 20 5, ein Groß­teil oder ein über­wie­gen­der Teil des Gewinns per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag an einen der Gesell­schaf­ter abge­führt wer­den muss. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie beim Abschluss eines sol­chen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, wenn Sie die oben genann­ten drei Vor­aus­set­zun­gen ein­hal­ten – jeden­falls dann, wenn auf jeden Fall die damit ver­bun­de­ne Steu­er­wir­kung erzielt wer­den soll.

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Volkelt-Brief 41/2019

Ris­kant: Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Rezes­si­on + Plan B: KUG gibt es auch für klei­ne­re Unter­neh­men Com­pli­ance: Gro­ßes „Ach­tung“ … für Geschäfts­füh­rer im Kon­zern + Unter­neh­mens-Recht: Das kommt … das müs­sen Sie ver­an­las­sen … Digi­ta­les: Neue Platt­form für Bau­auf­trä­ge und Immo­bi­li­en-Aus­stat­ter GmbH/Recht: Wie der Ver­samm­lungs­lei­ter mani­pu­lie­ren kann + GmbH/Recht: Ver­tre­tung der GmbH auf der WEG-Eigen­tü­mer­ver­samm­lung + GmbH/Steuer: Anzei­ge­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Gestal­tun­gen + Finan­zen: Gestun­de­te Gesell­schaf­ter-For­de­rung wird zum Dar­le­henBüro­kra­tie: Mehr Zeit für die Kassenumstellung 

 

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GmbH/Recht: Vertretung der GmbH auf der WEG-Eigentümerversammlung

Besitzt die GmbH eine WEG-Immo­bi­lie muss nicht der Geschäfts­füh­rer die GmbH auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tre­ten. Es genügt, wenn ein bevoll­mäch­tig­ter Mit­ar­bei­ter der GmbH die Inter­es­sen der GmbH auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tritt. So gefasst Beschlüs­se sind wirk­sam und recht­lich zuläs­sig (BGH, Urteil v. 28.9.2019, V ZR 250/18).

Etwas ande­res gilt nur dann, wenn es eine aus­drück­li­che Ver­tre­tungs­klau­sel gibt, nach der die Ver­tre­tung der GmbH durch ihre Orga­ne (hier: Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl) vor­ge­schrie­ben ist. Gibt es kei­ne sol­che Klau­sel, bleibt es der Geschäfts­füh­rung der GmbH über­las­sen, wie sie sich auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tre­ten lässt. Urlaubs­vo­lu­men ver­hin­dern. Im Unter­neh­mens­ver­bund gilt: Die GmbH kann auch einen Mit­ar­bei­ter z. B. aus einer ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten mit der Ver­tre­tung in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung bevoll­mäch­ti­gen bzw. beauf­tra­gen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind wirk­sam zustan­de gekom­men und nicht anfechtbar.

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Finanzen: Gestundete Gesellschafter-Forderung wird zum Darlehen

Wird die aus einem übli­chen Aus­tausch­ge­schäft (Ver­kauf) her­rüh­ren­de For­de­rung eines Gesell­schaf­ters über einen Zeit­raum von mehr als drei Mona­ten zuguns­ten der GmbH gestun­det, han­delt es sich um eine „dar­le­hens­glei­che For­de­rung”. Fol­ge: In der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH gel­ten die Vor­ga­ben für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Die For­de­rung wird nach­ran­gig behan­delt und kann über ein Jahr rück­wir­kend ein­ge­for­dert wer­den (BGH, Urteil v. 11.7.2019, IX ZR 210/18).

Die Drei­mo­nats­frist soll­ten Sie auch dann beach­ten, wenn der Gesell­schaf­ter Bera­tungs­leis­tun­gen für die GmbH erbringt, die nicht wie ver­ein­bart ter­min­ge­recht ver­gü­tet wer­den, son­dern zunächst als For­de­rung aus­ge­wie­sen werden.

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Volkelt-Brief 40/2019

Öffent­li­che Auf­trä­ge: Nicht nur Bera­ter kön­nen gutes Geld ver­die­nen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Klein­ge­druck­te kommt es an … + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Auf den Strom­preis kommt es an + Wirt­schafts-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen … Digi­ta­les: Weni­ger Fleisch­kon­sum – der Markt wächst Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Okto­ber 2019 + Neue Rechts­la­ge: Befris­tung des Urlaubs­an­spruch + Fol­gen der EuGH-Recht­spre­chung zur Arbeits­zeit­er­fas­sung + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Steu­er­schäd­li­che Ver­zö­ge­rung beim Fahr­ten­buch + Geschäfts­füh­rer: Been­di­gung eines unwirk­sa­men Anstel­lungs­ver­tra­ges

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Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an …

Alles ist schnel­ler gewor­den – auch die Ver­weil­dau­er auf dem Chef­ses­seln hat in den letz­ten Jah­ren deut­lich abge­nom­men. Dazu gibt es zwar kei­ne offi­zi­el­len Zah­len. Mein Ein­druck aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen ist: Die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter, die Füh­rung in der GmbH aus­zu­tau­schen, hat zuge­nom­men. Das ist – so die Ein­schät­zung zahl­rei­cher Exper­ten – auch dar­auf zurück­zu­füh­ren, „dass Geschäfts­füh­rung immer weni­ger die Ver­wal­tung eines funk­tio­nie­ren­des Betrie­bes ist, son­dern eine per­ma­nen­te Anpas­sung an sich immer schnel­ler ver­än­der­te Rah­men­be­din­gun­gen erfor­dert”. Stich­wor­te: Digi­ta­li­sie­rung, neue Rah­men­be­din­gun­gen durch den Kli­ma­wan­del. Geschäfts­füh­rer sind also gut bera­ten, sich gegen den frei­en Fall abzu­si­chern und alle ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, um das per­sön­li­che Risi­ko nach dem Aus­schei­den eini­ger­ma­ßen zu beherr­schen. Das gilt auch für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die an der GmbH nur mit einem klei­ne­ren Anteil betei­ligt sind und eben­so schnell von einer Kündigung/Abberufung betrof­fen sein können.

Bei­spiel:

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Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages

Ein unwirk­sa­mer Anstel­lungs­ver­trag eines GmbH-Geschäfts­füh­rers, der nach den Grund­sät­zen zum feh­ler­haf­ten Arbeits­ver­hält­nis als wirk­sam zu behan­deln ist, kann grund­sätz­lich jeder­zeit auch ohne Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des auf­ge­löst wer­den. Der Ver­trag kann aus­nahms­wei­se als wirk­sam zu behan­deln sein, wenn die Par­tei­en ihn jah­re­lang als Grund­la­ge ihrer Rechts­be­zie­hung betrach­tet und die Gesell­schaft den Geschäfts­füh­rer durch wei­te­re Hand­lun­gen in sei­nem Ver­trau­en auf die Rechts­be­stän­dig­keit des Ver­trags bestärkt hat oder das Schei­tern des Ver­trags an einem förm­li­chen Man­gel für den Geschäfts­füh­rer zu einem schlecht­hin untrag­ba­ren Ergeb­nis füh­ren wür­de (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).

Der Anstel­lungs­ver­trag eines Kli­nik-Geschäfts­füh­rers war zwar vom Land­rat unter­schrie­ben, nicht aber von dem dafür zustän­di­gen Gre­mi­um. Nur der Auf­sichts­rat der Kli­nik-Grup­pe wäre in die­sem Fall zum Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges berech­tigt. Damit ist der Ver­trag „unwirk­sam” und kann jeder­zeit been­det werden.