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BGH aktuell: Der Kollege kündigt den Kollegen

Die Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ist Sache der Gesell­schaf­ter. Nicht immer. Nach einer neu­en Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gibt es eine Aus­nah­me: Dann darf der Kol­le­ge den Kol­le­gen kün­di­gen. Und zwar dann, wenn die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer zwar abbe­ru­fen, aber nicht gekün­digt haben (BGH, Urteil v. 17.7.2018, II ZR 452/17).

Bei­spiel:

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Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt …

Eigent­lich sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine sta­bi­le Bezie­hung auf der Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Ebe­ne nicht schlecht: Bei­de enga­gie­ren sich für die glei­che Sache „GmbH”, bei­de sind dar­auf ange­wie­sen, dass das geschäft­lich Umfeld und alle damit zusam­men­hän­gen­den The­men (und Pro­ble­me) regel­mä­ßig kom­mu­ni­ziert wer­den. Man hat gemein­sa­me Freun­de und Bekann­te. Dage­gen steht: Genau die­se Nähe ist auch ein Beschwer­nis. Es feh­len neue Anre­gun­gen. Es bleibt wenig Zeit für die Freun­de, für Kul­tu­rel­les, selbst für gemein­sa­me Urlau­be bleibt wenig Zeit. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn (klei­ne) Kin­der da sind und bei­de ihre beruf­li­chen Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen wei­ter wahr­neh­men wol­len. Kommt es zur Tren­nung, sind die Betei­lig­ten – was nicht ganz leicht – gut bera­ten, jeder­zeit höchst ver­ant­wort­lich zu agie­ren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemein­sa­men Fir­ma nicht zu gefähr­den. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lie­ber ein Ende mit Schre­cken, als ein Schre­cken ohne Ende.

Die Rechts­la­ge:

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Volkelt-Brief 34/2018

Füh­rung: Sind die Ame­ri­ka­ner die bes­se­ren Geschäf­te­ma­cher?  + Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung: Was tun gegen die immer kür­ze­re Ver­weil­dau­er im Amt + Digi­ta­li­sie­rung: Das lesen die Kol­le­gen im Bücher­herbst zum The­ma + Kar­tell-Ver­ge­hen: Dop­pel­te Stra­fen für ein­fa­che Ver­ge­hen + GmbH & Co. KG: Nicht­be­ach­tung eines Stimm­ver­bo­tes + Steu­er-Gestal­tung: Schen­kung von (Akti­en-) Ver­mö­gen an die Kin­der + GmbH/Homepage: Unter­neh­men müs­sen Word­Press-Web­sites  nach­rüs­ten + GmbH-Recht: GbR als Gesell­schaf­ter der GmbH

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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GmbH-Recht: GbR als Gesellschafter der GmbH

Wird eine GbR durch Über­tra­gung des Geschäfts­an­teils Gesell­schaf­ter der GmbH, muss dies in der dazu geän­der­ten Gesell­schaft­er­lis­te dem Regis­ter­ge­richt mit­ge­teilt wer­den. Ach­tung: Die­se Mel­dung ist nur dann kor­rekt, wenn in der Lis­te alle Gesell­schaf­ter der GbR mit voll­stän­di­gem Namen, Geburts­da­tum  und  Wohn­ort auf­ge­führt wer­den. Ist das nicht der Fall, darf das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung ableh­nen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16).

Aus Sicht der Geschäfts­füh­rung ist wich­tig, dass die Gesell­schaft­er­lis­te jeder­zeit dem aktu­el­len Stand ent­spricht. Das ist Ihre Auf­ga­be. Sind in der Gesell­schaft­er­lis­te Gesell­schaf­ter noch nicht oder immer noch auf­ge­führt, obwohl sich die Ver­hält­nis­se geän­dert haben, kön­nen Sie in die Haf­tung genom­men wer­den – z. B., wenn Gewinn­an­sprü­che ver­lo­ren gehen oder wenn es Haf­tungs­an­sprü­che Drit­ter gegen einen Gesell­schaf­ter gibt.

 

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GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient und hohe Rück­la­gen haben, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesellschaftern.

Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: … 

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Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesell­schaf­ter über­wor­fen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesell­schafts­recht suchen, kann der Ihnen kei­ne ande­re Aus­kunft geben als: „Der Aus­schluss des Gesell­schaf­ters bzw. die Ein­zie­hung des GmbH-Geschäfts­an­teils kann immer nur das letz­te Mit­tel sein”. So die prak­ti­zier­te Rechts­la­ge, an der sich die Land- bzw. Ober­lan­des­ge­rich­te bei Kla­gen gegen die Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils ori­en­tie­ren.  Pro­ble­ma­tisch ist eine Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils immer dann, wenn – was für die meis­ten GmbHs zutrifft – im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­rung zum Aus­schluss- bzw. zur Ein­zie­hung fest­ge­legt wur­de. Aner­kann­te Aus­schluss­grün­de sind dann z. B.: Geis­ti­ge Stö­rung, dau­ern­de Erkran­kung, man­geln­de Kre­dit­wür­dig­keit, unge­ord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, der Ver­lust von im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­schrie­be­nen Eigen­schaf­ten, gra­vie­ren­de Ver­let­zun­gen der gesell­schaft­er­li­chen Treue­pflicht. Neben die­sen objek­tiv beleg­ba­ren Grün­den, die eine Ein­zie­hung des GmbH-Anteils recht­fer­ti­gen, müs­sen Sie nach einem neu­en Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Ein­zie­hung auf die GmbH berück­sich­ti­gen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).

Die neue Rechts­la­ge:

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Volkelt-Brief 33/2018

Chef­sa­che: Wert­schät­zung kos­tet .… ZEIT  + GmbH-Ver­mö­gen: Was Geschäfts­füh­rer bei der Ver­mö­gens­an­la­ge beach­ten müs­sen + Bit­co­in-GmbH: Ein siche­rer Hafen für Kryp­to-Wäh­run­gen + Neue Rechts­la­ge: Gericht erschwert Ein­zie­hung eines GmbH-Geschäfts­an­teils + Stil­le Reser­ven: Vor­aus­set­zun­gen für eine posi­ti­ve Fort­set­zungs­pro­gno­se + Steu­er­last: Ende der Abgel­tungs­steu­er für Zins­er­trä­ge kommt näher + GmbH-Recht: Jeder Geschäfts­füh­rer muss ver­si­chern, dass kein Berufs­ver­bot besteht + Steu­er­prü­fung: Aus­wer­tun­gen des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs ab 2020

 

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BGH Untreue-Urteil gegen den Geschäftsführer der EBE GmbH bestätigt

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat die 3‑jährige Haft­stra­fe wegen Untreue gegen den Geschäfts­füh­rer der Ent­sor­gungs­be­trie­be Essen (EBE GmbH) bestä­tigt. Im Ein­zel­nen ging es um die­se Ver­feh­lun­gen: Der Geschäfts­füh­rer hat­te einen Zah­lungs­an­spruch gegen die Fir­ma eines befreun­de­ten Unter­neh­mers unter Ver­wen­dung von Schein­rech­nun­gen aus­bu­chen las­sen. Er hat­te Mit­ar­bei­ter dafür abge­stellt hat­te, den Bür­ger­meis­ter der Stadt Essen unent­gelt­lich zu chauf­fie­ren. Dem ehe­ma­li­gen Betriebs­rats­vor­sit­zen­den des Unter­neh­mens hat­te er Arbeits­ent­gelt in unbe­rech­tig­ter Höhe gezahlt. Aus Gefäl­lig­keit gegen­über einem exter­nen Com­pu­ter­spe­zia­lis­ten hat­te er die Ver­gü­tungs­pau­scha­le eines län­ger­fris­tig geschlos­se­nen Bera­ter­ver­trags nach­träg­lich um mehr als 50 % erhöht. Gesamt­scha­den für die kom­mu­na­le GmbH: 650.000 EUR (BGH, Urteil v. 20.6.2018, 4 StR 561/17).

Kommt ein sol­cher Fall – und die Staats­an­walt­schaft ist von Amts wegen zu Ermitt­lun­gen ver­pflich­tet – vor Gericht, ist davon aus­zu­ge­hen, dass „Alles auf den Tisch” kommt. Aus­nahms­wei­se kann ein außer­ge­richt­li­cher Ver­gleich erzielt wer­den – in der Regel gegen Zah­lung einer hohen Geldbuße.

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Volkelt-Brief 30/2018

GmbH-Steu­ern: Wenig Neu­es für GmbHs im JStG 2018 + Trump-Stra­te­gie: Müs­sen Sie jetzt Ihre Ver­hand­lungs-Stra­te­gien über­ar­bei­ten? + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Reicht Inter­net-Rechts­be­ra­tung für eine Haf­tungs­frei­stel­lung? + Neue Rechts­la­ge: Mehr Spiel­raum für das Abfin­dungs-Sze­na­rio + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finanz­amt bestraft Gesund­heits-Vor­sor­ge + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat (BR) leich­ter durch­zu­set­zen + GmbH/Steuer: Pau­schal­ver­steue­rung nur für zusätz­li­che Leis­tun­gen + GmbH/Geld: BMF zu EC-Kar­ten-Umsät­zen im Kas­sen­buch + Fir­men­wa­gen: Die­sel­ga­te ist eine vor­sätz­lich sit­ten­wid­ri­ge Schädigung

 

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GF-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung?

Dass sich immer mehr Kol­le­gen vor einer Ent­schei­dung über die juris­ti­schen Aus­wir­kun­gen und/oder Neben­ef­fek­te im Inter­net infor­mie­ren, ist nahe lie­gend und offen­sicht­lich. Wer sein Anlie­gen geschickt genug ver­stich­wor­tet, kann sogar davon aus­ge­hen, dass die Such­ma­schi­nen-Ergeb­nis­se dem Kol­le­gen zu ganz sinn­vol­len und hilf­rei­chen Lösun­gen füh­ren. Auch vie­le Anwäl­te haben ihre neu­en Chan­cen mit dem Inter­net erkannt und bie­ten Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te über ihre jewei­li­gen Spe­zi­al­the­men. Das macht Sinn für bei­de Sei­ten. Es bleibt aber die Fra­ge, ob die­se Art Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung für einen Geschäfts­füh­rer für eine Haf­tungs­frei­stel­lung aus­reicht. Etwa für die Fäl­le, in denen die Recht­spre­chung für den Geschäfts­füh­rer eine Pflicht zu qua­li­fi­zier­ten exter­nen Bera­tung unter­stellt (vgl. dazu z. B. OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Bera­tungs­ver­pflich­tung beim Zukauf eines Unternehmens).

Die Rechts­la­ge: