Vererbt der Vater auf seinen Sohn ein Grundstück, dass dessen GmbH nutzt, gehört das Grundstück nur dann nicht zum steuerlich relevantem Verwaltungsvermögen, wenn das Grundstück in einer echten Betriebsaufspaltung genutzt wurde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater seinen unternehmerischen Willen in der das Grundstück nutzenden GmbH durchsetzen konnte. Ist der Sohn Alleingesellschafter oder beherrschend an der GmbH beteiligt, gehört das Grundstück zum Verwaltungsvermögen der Besitz-GbR und muss zur Besteuerung erfasst werden (FG Hessen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).
Schlagwort: Betriebsaufspaltung
Volkelt-Brief 05/2019
Neue Rechtslage: Gesellschafter-Einladung per E‑Mail + GmbH/Steuern: Prüfen Sie Vorauszahlungen für Ihre GmbH für 2019 + Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler lassen sich rückwirkend beseitigen + Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung + GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise + GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln + Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer + Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung + Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Grundbesitzunternehmen genießen einen Steuervorteil: Sie können bestimmte Kosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages verrechnen (sog. Grundbesitzkürzung). Die Finanzbehörden lassen die Grundbesitzkürzung aber nur zu, solange es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt. Was tun?
Volkelt-Brief 06/2012
Themen heute: Führungs-Fähigkeiten beim Mitarbeitergespräch zeigen + Betriebsprüfung: Umsatz-Hinzuschätzungen werden immer dreister + Private Insolvenz: Informieren Sie umgehend Ihre Mit-Gesellschafter + Ausbildungskosten: neue Runde + Bei geringen Miet-Zahlungen keine Betriebsaufspaltung + Geschäftsführer privat: Handwerkerleistungen optimal bei der Steuer anrechnen + BISS …
Liegt der Umsatz der Vermögensverwaltenden GbR aus den Mieteinnahmen der Betriebs-GmbH unter 5 % der Gesamteinkünfte, darf das Finanzamt nicht einfach …
Volkelt-Brief 28/2011
Themen heute: Wann wird gegen Deutschland spekuliert? – kehren vor der eigenen Haustür – wo liegt der Systemfehler? + BGH: Höhere Strafen bei Kartellverstößen + Sommerpause: Klare Vorgaben für Aushilfen + Vorsicht: Verlustabzug geht bei Umwandlung verloren (hier: kommunale GmbH) + Geschäftsführer darf nicht schummeln + Starker Geschäftsführer begründet Betriebsaufspaltung + Mitarbeiter muss nicht Alles sagen + BISS …
Volkelt-Brief 12/2011
Themen heute: Wenn der Geschäftsführer in der GmbH-Immobilie wohnt – neue Steuer-Grundsätze für Vorsteuer + Jetzt prüfen: Darlehensverträge mit Ehegatten, Kindern und nahestehenden Dritten + neue Warnseite für dubiose Finanzanlagen + weiter unklare Rechtslage für Betriebsaufspaltungen + Darlehenszinsen sind nicht immer Werbungskosten + EU plant einheitliche Bemessungsgrundlage für KSt + BISS …
Volkelt-Brief 46/2010
Themen heute: negative Unternehmens-PR schadet – Gegendarstellung und Entfernung von Falsch-Meldungen aus dem Internet + Vorsicht: Teileinkünfteverfahren bei Betriebsaufspaltungen + KfW-Zuschüsse: Der Endspurt hat begonnen + E‑Bilanz auf 2012 verschoben + 2011 ohne Insolvenzumlage + Firmenwagen statt Gehalt + Vorsicht bei Link auf Stadtplan + BISS …
Achtung: In Betriebsaufspaltungen wird das Finanzamt bei Mieten, Pachten usw. nachrechnen. Ziel: Sind die nicht marktgerecht, werden Aufwendungen nur noch zu 60% als Werbungskosten anerkannt (Anwendung des Teileinkünfteverfahrens). Das muss nicht sein > .…
BMF-Schreiben: Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Betriebsaufspaltungen + Hier: Werden keine marktüblichen Konditionen vereinbart (Mieten, Pachten), wird das Teileinkünfteverfahren angewandt. Folge: Nur 60% der Aufwendungen können als Werbungskosten verrechnet werden + Vorsicht auch bei Darlehen in der BA! + Vorsicht bei Übergangsregelungen + werden die Konditionen geändert (z. B. Mietminderung, Zinsentlastung), muss unbedingt der Steuerberater eingeschaltet werden