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FG Düsseldorf: Besitz-GmbHs müssen mehr Gewerbesteuer zahlen

Grund­be­sitz­un­ter­neh­men genie­ßen einen Steu­er­vor­teil: Sie kön­nen bestimm­te Kos­ten bei der Ermitt­lung des Gewer­be­er­tra­ges ver­rech­nen (sog. Grund­be­sitz­kür­zung). Die Finanz­behörden las­sen die Grund­be­sitz­kür­zung aber nur zu, solan­ge es sich nicht um eine Betriebs­auf­spal­tung han­delt. Was tun?

Dazu gibt es jetzt eine neue Rechts­la­ge: Nach einem Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Düs­sel­dorf han­delt es sich auch dann um eine Betriebs­auf­spal­tung, wenn die vermögens­verwaltende Gesell­schaft nicht wie üblich eine Besitz-Per­so­nen­ge­sell­schaft ist, son­dern es sich um eine Besitz-GmbH han­delt. Ver­nie­tet und ver­pach­tet die­se Besitz-GmbH Wirt­schafts­gü­ter (Immo­bi­li­en, aber auch: Maschi­nen, Anlage­vermögen) an die Betriebs-GmbH und beherr­schen die Gesell­schaf­ter bei­de Unter­neh­men, lie­gen grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen für eine Betriebs­auf­spal­tung vor (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 7.3.2014, 12 K 946/11 G).

Das Urteil dürf­te in der Pra­xis weit rei­chen­de Fol­gen haben. Vie­le – auch mit­tel­stän­di­sche – Unter­neh­men haben aus Grün­den der Ver­mö­gens­si­che­rung Besitz und lau­fen­den Geschäfts­be­trieb aus­ein­an­der divi­diert – auch als Nach­fol­ge-Gestal­tungs­mo­dell, um eine Betriebs­auf­spal­tung zu umge­hen. In Zukunft müs­sen alle Gestal­tun­gen, in denen das Ver­mö­gen in einer Besitz-GmbH ver­wal­tet wird, mit einer (gerin­gen) Ver­teue­rung bei der Gewer­be­steu­er rechnen.

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