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Geschäftsgeheimnisse: Auch die Gesellschafter müssen sich an Regeln halten

Ein – nicht all­täg­li­cher aber den­noch – bemer­kens­wer­ter Fall aus der Pra­xis: In einem Wirt­schafts­ma­ga­zin wur­de einer der Gesell­schaf­ter mit kri­ti­schen Aus­sa­gen über die Geschäfts­füh­rung sei­ner GmbH zitiert. Einer der Geschäfts­füh­rer woll­te das aller­dings nicht auf sich sit­zen las­sen und ver­an­lass­te sei­nen Anwalt, die Sache juris­tisch zu prüfen.

Ergeb­nis:

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Volkelt-Brief 16/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter … + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (II) + Digi­ta­les: Crowd­fun­ding wei­ter auf dem Vor­marsch + Ach­tung: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH + Recht: Anwalts-Voll­macht zur Ver­tre­tung der GmbH + OLG Mün­chen: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insol­venz­haf­tung des Geschäfts­füh­rers + GmbH-Mar­ke­ting: Wer­bung mit Test­ergeb­nis­sen + GmbH-Recht: Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht in der gelösch­ten GmbH

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GmbH-Recht: Einsichts- und Auskunftsrecht in die gelöschte GmbH

Nur wenn mit der Ein­sicht in die Bücher einer gelösch­ten GmbH ver­mö­gens­recht­li­che Ansprü­che durch­ge­setzt wer­den sol­len und nur dann, wenn die Wert­gren­ze für sol­che Ver­fah­ren erreicht ist (hier: 600 EUR), muss das Regis­ter­ge­richt Ein­sicht in die Bücher die­ser Ex-GmbH ertei­len (OLG Cel­le, Beschluss v. 22.1.2018, 9 W 8/18).

Dazu heißt es im Gesetz (§ 74 GmbH-Gesetz): „Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt”.

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Verschluss-Sachen: Geschäftsführer riskieren Kündigung

Jedem der GmbH-Gesell­schaf­ter steht das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz) – wir berich­ten dazu regel­mä­ßig über Streit­punk­te um die Aus­übung, so zuletzt zum Umfang des Aus­kunfts- und Ein­sichts­rechts (vgl. Nr. 7/2017). Der Gesell­schaf­ter kann die­ses Recht per gericht­li­cher Ver­fü­gung durchsetzen.

Vor­sicht: ..

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Volkelt-Brief 07/2017

Kei­ner wird geschont: Kar­tell­stra­fe kei­ne Betriebs­aus­ga­be + GF-Ver­gü­tung: Mehr Fest-Gehalt – weni­ger varia­ble Bezü­ge für Geschäfts­füh­rer +  GmbH-Inter­na: Bear­bei­ten Sie nur prä­zi­se Anfra­gen + Geld/Finanzen: Wann genügt die offe­ne Laden­kas­se? + Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung: So pro­fi­tiert das FA + Kos­ten: Mit frei­en Mit­ar­bei­tern lässt sich immer noch spa­ren +  GmbH-Kri­se: FA betei­ligt sich nicht mehr an Sanie­run­gen +  BISS

 

 

 

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GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen

Grund­sätz­lich steht allen Gesell­schaf­tern der GmbH ein umfang­rei­ches und aus­führ­li­ches Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten und Unter­la­gen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jeden­falls soweit nicht zu befürch­ten ist, dass der Gesell­schaf­ter sein Wis­sen über die GmbH zu sog. gesell­schafs­frem­den Zwe­cken nutzt. Aller­dings kann der Geschäfts­füh­rer zur Wah­rung des ord­nungs­ge­mä­ßen Betriebs­ab­lau­fes sicher­stel­len, dass der dafür in Anspruch genom­me­ne Auf­wand in einem für alle Betei­lig­ten ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis steht. Zum Bei­spiel dann, wenn Sie den Ein­druck haben, dass der anfra­gen­de Gesell­schaf­ter kein wirk­li­ches wirt­schaft­li­ches Erkennt­nis­in­ter­es­se hat, son­dern per­sön­li­che Moti­ve im Vor­der­grund des Aus­kunfts­er­su­chens ste­hen oder der Umfang des Aus­kunfts­er­su­chens schi­ka­nö­se Züge annimmt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie des­halb von Ihren Gesell­schaf­tern ver­lan­gen, dass das Aus­kunfts- bzw. Infor­ma­ti­ons­er­su­chen so prä­zi­se gefasst wird, dass der Infor­ma­ti­ons­zweck auch tat­säch­lich erfüllt wer­den kann. Beispiele: … 

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Volkelt-Brief 19/2015

Volkelt-NLMin­dest­lohn: Nicht der Lohn ist das Pro­blem – der Gene­ral­ver­dacht ist Anma­ßung + Geschäfts-Inter­na: Wenn ein Gesell­schaf­ter „Alles“ wis­sen will – was tun? + Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten: Daten­schutz gilt auch gegen den Gesell­schaf­ter + Inter­net: So tes­ten Sie Ihre Home­page nach den neu­en Goog­le-Kri­te­ri­en + Steu­ern: Abkom­men zum auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zeigt Wir­kung + Wirt­schafts­recht: Zustel­lung eines Ver­säum­nis­ur­teils an Ange­stell­te der GmbH + Mit­ar­bei­ter-Recrui­ting über die Unter­neh­mens-Web­sites immer erfolg­rei­cher + BISS

 

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Geschäfts-Interna: Wenn ein Gesellschafter „Alles“ wissen will – was tun?

Anzei­chen für die Ver­kaufs-Absicht eines GmbH-Gesell­schaf­ters: Er inter­es­siert sich nicht mehr nur  tur­nus­ge­mäß zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses über sei­ne GmbH. Viel­mehr ver­langt er plötz­lich wäh­rend des Geschäfts­jah­res aus­führ­li­che Ein­sicht und Aus­kunft zum Geschäfts­ver­lauf. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dann gut bera­ten, die­sen Vor­gang nicht unge­prüft durch­ge­hen zu las­sen. U. U. muss befürch­tet wer­den, dass Unter­neh­mens-Inter­na in unbe­fug­te Hän­de gelan­gen und Sie dafür in die Haf­tung genom­men wer­den können. … 

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GmbH-Recht: Gesellschafter darf Unterlagen einsehen

Das Aus­kunfts- und Infor­ma­ti­ons­recht des GmbH-Gesell­schaf­ters (§ 51 a GmbH-Gesetz) ist umfas­send und kann nur aus­nahms­wei­se ein­ge­schränkt wer­den. Es umfasst – so das LG Essen – … 

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Volkelt-Brief 07/2014

The­men heu­te: Füh­rungs­qua­li­tä­ten - wie steht es um Ihre? – was kön­nen Sie von „Strom­berg” ler­nen + Kon­kur­renz aus den eige­nen Rei­hen: neu­es Urteil – so schüt­zen Sie Ihre GmbH + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: So hilft Ihnen ein Arbeits­ge­richt + GmbH-Finan­zen: BFH bremst bewähr­tes Finan­zie­rungs­mo­dell aus+ Recht: Neu­es Kon­zern-Insol­venz­recht kommt vor­an + Fir­men­recht: GmbH darf Name eines Nicht-Gesell­schaf­ters haben + Steu­er: Finanz­amt muss Bar­zah­lung für Haus­halts­hil­fen akzep­tie­ren + BISS