Der Vermieter, der Ihrer GmbH Büroräume / Gewerberäume zur Miete bzw. Pacht überlässt, kann eine Mieterhöhung nicht durchsetzen, wenn er damit begründet, dass er bei einer Neuvermietung/Verpachtung einen höhere Miete/Pacht erzielen kann. Laut OLG Hamm genügt diese Begründung bei Altverträgen nicht für eine Anpassung der Miet-/Pachthöhe (OLG Hamm, Urteil vom 5.1.2016, 10 W 46/15). …
Schlagwort: Änderungskündigung
Volkelt-Brief 02/2016
Kommunale Geschäftsführer: Vollzug beim Transparenz-Gebot + Pflichtversicherung: Mini-Gesellschafter müssen GmbH-Vertrag überprüfen + Geschäftsmodell „GmbH“: Konflikte gehören zum Geschäft + Bürokratie: Angabe eines Mindestlohns in Stellenausschreibungen + E‑Mail-Werbung: BGH setzt neue Standards + Mitarbeiter: Handyverbot ist mitbestimmungspflichtig + Recht: Keine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Betrieb + BISS …
Volkelt-Brief 33/2014
Themen heute: Neue Mitarbeiter: „Es wird immer enger …” + Recht: Neue Vorschriften für Verträge mit Geschäftspartnern + Geld und Vorsorge: Privat Finanzprobleme gefährden Ihre Geschäftsführer-Stellung + Mindestlohn: So bleiben Praktikanten außen vor + Bank darf Sie bei Umschuldungen nicht benachteiligen + Steuerberater empfehlen „Tempo machen“ bei der Betriebsübertragung + Geschäftsführer privat: Wie steht es um Ihre Bonität? + BISS …
Ab 2015 wird der flächendeckende Mindestlohn kommen. Es gibt nur wenige Ausnahmen (vgl. Nr. 2/2014). Für viele Branchen gilt es jetzt schon, Ausweichmodelle zu entwickeln. Verstöße werden teuer (geplant: Bußgeld bis 500.000 €) und können sogar bis ins Privatvermögen des Geschäftsführers durchgesetzt werden. Hier sollten Sie also frühzeitig planen. Gehen Sie davon aus, dass es zu einem Run auf Alternativen kommt und Sie u. U. keine Ersatzkräfte oder externe Dienstleister mit freien Kapazitäten mehr finden. Im Einzelnen: …
Änderungskündigung
Ist die angestrebte Änderung durch zulässigen Vorbehalt im Arbeitsvertrag, Ausübung des Weisungsrechts oder durch einvernehmliche Vertragsänderung nicht zu erreichen, hilft Ihnen nur noch die Änderungskündigung weiter. Sie kann als ordentliche und als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die ordentliche Änderungskündigung ist gegenüber Arbeitnehmern, die dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterstehen, nur zulässig, wenn die angestrebte Änderung aus personen‑, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Für die außerordentliche Änderungskündigung bedarf es eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB. Sie haben zwei Möglichkeiten, eine Änderungskündigung zu formulieren:
Die unbedingte Kündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, oder die Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung für den Fall, dass das Änderungsangebot nicht oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Beide Möglichkeiten unterscheiden sich von ihrer rechtlichen Beurteilung her nicht. Außerdem kann das Änderungsangebot vor Ausspruch einer Änderungskündigung unterbreitet werden. Für die Annahme steht dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche zu.
Nimmt er das Änderungsangebot nur unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung innerhalb der Frist an, müssen Sie die Änderungskündigung aussprechen. Lehnt der Arbeitnehmer das vorab erklärte Änderungsangebot endgültig und vorbehaltlos ab, können Sie sofort zu dem Mittel einer Beendigungskündigung greifen.
Die Änderungskündigung unterliegt als echte Kündigung allen auch für eine Beendigungskündigung geltenden Grundsätzen. Die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden, der Betriebsrat ist zu beteiligen, die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen des MuSchG, BErzGG, SchwbG usw. und etwaige tarifliche Bestimmungen müssen beachtet werden.