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Volkelt-Briefe

Wirtschaftsrecht: Miet- und Pachterhöhung für die GmbH-Immobilie

Der Ver­mie­ter, der Ihrer GmbH Büro­räu­me / Gewer­be­räu­me zur Mie­te bzw. Pacht über­lässt, kann eine Miet­erhö­hung nicht durch­set­zen, wenn er damit begrün­det, dass er bei einer Neuvermietung/Ver­pachtung einen höhe­re Miete/Pacht erzie­len kann. Laut OLG Hamm genügt die­se Begrün­dung bei Alt­ver­trä­gen nicht für eine Anpas­sung der Miet-/Pacht­hö­he (OLG Hamm, Urteil vom 5.1.2016, 10 W 46/15). …

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Volkelt-Brief 02/2016

Volkelt-FB-01Kom­mu­na­le Geschäfts­füh­rer: Voll­zug beim Trans­pa­renz-Gebot + Pflicht­ver­si­che­rung: Mini-Gesell­schaf­ter müs­sen GmbH-Ver­trag über­prü­fen + Geschäfts­mo­dell „GmbH“: Kon­flik­te gehö­ren zum Geschäft + Büro­kra­tie: Anga­be eines Min­dest­lohns in Stel­len­aus­schrei­bun­gen + E‑Mail-Wer­bung: BGH setzt neue Stan­dards + Mit­ar­bei­ter: Han­dy­ver­bot ist mit­be­stim­mungs­pflich­tig + Recht: Kei­ne Fahr­ten­buch­auf­la­ge für den gesam­ten Betrieb + BISS

 

 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2014

The­men heu­te: Neue Mit­ar­bei­ter: „Es wird immer enger …” + Recht: Neue Vor­schrif­ten für Ver­trä­ge mit Geschäfts­part­nern + Geld und Vor­sor­ge: Pri­vat Finanz­pro­ble­me gefähr­den Ihre Geschäfts­füh­rer-Stel­lung + Min­dest­lohn: So blei­ben Prak­ti­kan­ten außen vor + Bank darf Sie bei Umschul­dun­gen nicht benach­tei­li­gen + Steu­er­be­ra­ter emp­feh­len „Tem­po machen“ bei der Betriebs­über­tra­gung + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Wie steht es um Ihre Boni­tät? + BISS

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Aktuell Volkelt-Briefe

Mindestlohn (II): Jetzt schon nach vorne planen

Ab 2015 wird der flä­chen­de­cken­de Min­dest­lohn kom­men. Es gibt nur weni­ge Aus­nah­men (vgl. Nr. 2/2014). Für vie­le Bran­chen gilt es jetzt schon, Aus­weich­mo­del­le zu ent­wi­ckeln. Ver­stö­ße wer­den teu­er (geplant: Buß­geld bis 500.000 €) und kön­nen sogar bis ins Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäfts­füh­rers durch­ge­setzt wer­den. Hier soll­ten Sie also früh­zei­tig pla­nen. Gehen Sie davon aus, dass es zu einem Run auf Alter­na­ti­ven kommt und Sie u. U. kei­ne Ersatz­kräf­te oder exter­ne Dienst­leis­ter mit frei­en Kapa­zi­tä­ten mehr fin­den. Im Einzelnen: … 

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Lexikon

Änderungskündigung

Ist die ange­streb­te Ände­rung durch zuläs­si­gen Vor­be­halt im Arbeits­ver­trag,  Aus­übung des Wei­sungs­rechts  oder durch ein­ver­nehm­li­che Ver­trags­än­de­rung nicht zu errei­chen, hilft Ihnen nur noch die Ände­rungs­kün­di­gung wei­ter. Sie kann als or­dentliche und als außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wer­den. Die ordent­li­che Ände­rungs­kün­di­gung ist gegen­über Arbeit­neh­mern, die dem Gel­tungsbereich des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes unter­ste­hen, nur zuläs­sig, wenn die ange­streb­te Ände­rung aus personen‑, ver­hal­tens- oder betriebsbe­dingten Grün­den zuläs­sig ist. Für die außer­or­dent­li­che Änderungs­kündigung bedarf es eines wich­ti­gen Grun­des nach § 626 Abs. 1 BGB. Sie haben zwei Möglichkei­ten, eine Ände­rungs­kün­di­gung zu formulieren:

Die unbe­ding­te Kün­di­gung, ver­bun­den mit dem An­gebot, das Arbeits­ver­hält­nis unter ge­änderten Bedin­gun­gen fort­zu­set­zen, oder die Kün­di­gung unter der auf­schie­ben­den Bedin­gung für den Fall, dass das Ände­rungsangebot nicht oder nicht recht­zeitig ange­nom­men wird. Bei­de  Mög­lich­kei­ten  unter­schei­den sich von ihrer recht­li­chen Beur­tei­lung her nicht. Außer­dem kann das Ände­rungs­an­ge­bot vor Aus­spruch einer Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet wer­den. Für die Annah­me steht dem Arbeitneh­mer eine Über­le­gungs­frist von einer Woche zu.

Nimmt er das Ände­rungs­an­ge­bot nur unter dem Vor­be­halt der sozia­len Recht­fer­ti­gung einer Ände­rungs­kün­di­gung inner­halb der Frist an, müs­sen Sie die Ände­rungs­kün­di­gung aus­spre­chen. Lehnt der Arbeit­neh­mer das vor­ab erklär­te Än­derungsangebot end­gül­tig und vorbe­haltlos ab, kön­nen Sie sofort zu dem Mit­tel einer Beendigungskündi­gung greifen.

Die Änderungs­kündigung unter­liegt als ech­te Kün­di­gung allen auch für eine Been­di­gungs­kün­di­gung gel­ten­den Grund­sät­zen. Die Kün­di­gungs­fris­ten müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den, der Be­triebsrat ist zu betei­li­gen, die gesetzli­chen Kün­di­gungs­be­schrän­kun­gen des MuSchG, BErzGG, SchwbG usw. und etwa­ige tarif­li­che Bestim­mun­gen müs­sen beach­tet werden.