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VOLKELTs Wochen-Briefing 13/2021

Der DAX schon wie­der auf All­zeit-Hoch. M&A lau­fen welt­weit auf Hoch­tou­ren. So viel Geld war noch nie unter­wegs. Ist das der rich­ti­ge Zeit­punkt, die GmbH/UG zu ver­kau­fen? Den­noch: Vor­sicht ist ange­bracht … .. * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Zukunft/Vorsorge: Die GmbH/UG ver­kau­fen – jetzt ?
  • GmbH/UG-Ver­kauf: Check­lis­te für die Geschäftsführung
  • Digi­ta­les: Frisch auf den Tisch
  • Geschäfts­führer-Haf­tung: Klein­ge­druck­tes in der D&O
  • GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer: Kein Anspruch auf Gleichbehandlung
  • Neue Rechts­form: GmbH in Verantwortungseigentum
  • Haf­tung: Per­sön­li­che Zah­lungs­zu­sa­ge des GmbH-Geschäftsführers
  • Steu­ern: Unter­neh­mens­steu­er-Reform nur für Personengesellschaften

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VOLKELTs Wochen-Briefing 12/2021

Staats­quo­te: > 50%. Jeder zwei­te Euro läuft bereits über den Staat. Und jetzt: Nach dem Lie­fer­ket­ten­ge­setz sol­len Unter­neh­mer ihre Zulie­fe­rer selbst kon­trol­lie­ren. Air­lines und Unter­neh­men sol­len Coro­na-Tests durch­füh­ren. Ein sol­cher Durch­griff ist neu und ändert die Spiel­re­geln … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Aus­sich­ten: Der neue Diri­gis­mus ist da
  • Büro­kra­tie: Neue Vor­schrif­ten für das Kri­sen-Manage­ment in der GmbH/UG
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Immer schön opti­mis­tisch bleiben
  • Digi­ta­les: Mit der Wunsch­box direkt zum Kunden
  • Vor­sicht: Mit dem Dar­le­hen von der GmbH spekulieren
  • Neu­start­hil­fe: Jetzt auch für die Ein­per­so­nen-GmbH/UG
  • Neu­es Urteil: Qua­ran­tä­ne und Lohnanspruch
  • Krank­heits­an­dro­hung: Recht­fer­tigt die frist­lo­se Kündigung
  • OLG-Urteil: Cum-Ex-Geschäf­te sind Bandenbetrug

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VOLKELTs Wochen-Briefing 11/2021

Mehr gear­bei­tet – weni­ger ver­dient. So die bit­te­re Erkennt­nis aus den letz­ten 12 Mona­ten. Für vie­le Kol­le­gen bedeu­tet das 25 % weni­ger – mit Fol­gen für´s Alter. Für 2021/22 darf noch gehofft wer­den – die Pro­gno­sen aller Wirt­schafts­for­scher blei­ben aber … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Geschäfts­füh­rer-Gehalt: 2 Jah­re ohne Tan­tie­me – die fehlt bei der Altersvorsorge
  • Kom­mu­na­le GmbH: Trans­pa­rent mit Kopf und Gehalt
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Kol­la­te­ral­scha­den aus den Cum-Ex-Geschäften
  • Geld/Finanzen: Vor­keh­run­gen gegen Forderungsausfälle
  • Geschäfts­füh­rer pri­vat: Wei­ter­ga­be der Bank-Zugangs­da­ten an den Ehegatten
  • Ruf­be­reit­schaft: Unter Vor­aus­set­zun­gen = Arbeitszeit
  • Digi­ta­les: Der Ther­mo­mix für die Betriebskantine
  • GmbH/Steuer: Kei­ne Abgel­tungs­steu­er für Zin­sen aus Schadensersatz
  • Büro­kra­tie: Bun­des­ka­bi­nett beschließt das Lieferkettengesetz
  • BAG Grund­satz-Urteil: Arbeit­ge­ber muss bei Lohn­dif­fe­renz nachzahlen

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Neustarthilfe: Ab sofort auch für Einpersonen-GmbH/UG

Sog. Solo­selbst­stän­di­ge, die ihr Geschäft ohne Beschäf­tig­te (vgl. dazu unten) und in der Rechts­form einer Ein­per­so­nen-GmbH/UG aus­üben, haben ab sofort Anspruch auf die Neu­start­hil­fe in Höhe bis zu 7.500 EUR. Nach wie vor: Das Antrags­ver­fah­ren ist kom­pli­ziert und auf­wän­dig. Dennoch!

Laut BMF sind antrags­be­rech­tigt: „Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die 1) einen Gesell­schaf­ter haben, der 100% der Antei­le an der Gesell­schaft hält und in einem Umfang von min­des­tens 20 ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Arbeits­stun­den pro Woche von der Gesell­schaft beschäf­tigt wird und 2) den über­wie­gen­den Teil (mind. 51%) ihrer Ein­künf­te als Ein­künf­te erzie­len, die – wenn sie von einer natür­li­chen Per­son erzielt wür­den – als gewerb­li­che oder frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te gel­ten wür­den”. Wei­te­re Neue­rung: Der Antrag muss nicht vom Steu­er­be­ra­ter, Anwalt oder Wirt­schafts­prü­fer gestellt wer­den – Sie kön­nen den Antrag auch eigen­stän­dig stel­len. Für die Antrag­stel­lung durch einen Bera­ter gibt es ab sofort eine zusätz­li­che Zah­lung (Quel­le: BMF, Stand 12.3.2021).

Für Mit­ar­bei­ter gilt: Antrags­be­rech­tigt sind Solo­selb­stän­di­ge, die zum Stich­tag 31. Dezem­ber 2020 (vor dem Start des För­der­zeit­raums) weni­ger als eine Ange­stell­te oder einen Ange­stell­ten (Voll­zeit-Äqui­va­lent) beschäf­tig­ten. Die Anzahl der Beschäf­tig­ten ist auf Basis von Voll­zeit­äqui­va­len­ten zu ermit­teln (Basis: 40 Arbeits­stun­den je Woche). Bei der Bestim­mung der Voll­zeit­äqui­va­len­te auf Basis der im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit wer­den Beschäf­tig­te wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäf­tig­te bis 20 Stun­den = Fak­tor 0,5
  • Beschäf­tig­te bis 30 Stun­den = Fak­tor 0,75
  • Beschäf­tig­te über 30 Stun­den = Fak­tor 1
  • Beschäf­tig­te auf 450 Euro-Basis = Fak­tor 0,3
  • Sai­son­ar­beits­kräf­te, Arbeits­kräf­te in Mutterschutz/Elternzeit und ver­gleich­bar Beschäf­tig­te wer­den berück­sich­tigt, wenn sie am Stich­tag beschäf­tigt waren.

Aus­zu­bil­den­de wer­den nicht berücksichtigt.

Bei einer Ein-Per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft ist die vom Gesell­schaf­ter erbrach­te Arbeits­zeit bei der Ermitt­lung der Anzahl der Beschäf­tig­ten nicht zu berück­sich­ti­gen. Dies gilt auch, wenn der Gesell­schaf­ter als Geschäfts­füh­rer für die Gesell­schaft arbeitet.

Infos zur Höhe der Neu­start­hil­fe gibt es > Hier ankli­cken

Für die Pra­xis: Wird die Neu­start­hil­fe durch eine Ein­per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft bean­tragt, ist die Ein­per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft Antrag­stel­le­rin. Die Neu­start­hil­fe wird dann auch an die Gesell­schaft und nicht an den Gesell­schaf­ter aus­ge­zahlt. Ach­tung: Der Antrag auf Neu­start­hil­fe kann nur ein­mal gestellt wer­den – also ent­we­der vom Solo­selbst­stän­di­gen oder von der GmbH/UG.

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VOLKELTs Wochen-Briefing 10/2021

Ver­bo­te sind schlech­te Moti­va­to­ren – und hin­der­lich, wenn es um´s Geschäf­te machen geht. Apro­pos: Was ist eigent­lich mit dem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot, wenn die GmbH/UG insol­vent ist, been­det wird oder es sie gar nicht mehr gibt ? * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Ende der GmbH/UG: Was ist mit dem nach­ver­trag­li­chen Wettbewerbsverbot?
  • Chan­cen in der Kri­se: Den Markt son­die­ren, insis­tie­ren, expandieren
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die Geld­not der Notenbank
  • Digi­ta­les: Immo­bi­li­en­be­wer­tung beim Spaziergang
  • Ter­min­sa­chen: Jah­res­ab­schluss 2020/KSV
  • Coro­na: Pflicht zur Mietminderung
  • Recht: Sam­mel­kla­ge gegen Schlie­ßun­gen im Einzelhandel
  • GmbH/Recht: Befrei­ung vom Selbst­kon­tra­hie­rungs­ver­bot ist kein Freibrief
  • Mitarbeiter/Ehegatte: Kein Ver­gü­tungs­an­spruch bei Scheinarbeitsverhältnis

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VOLKELTs Wochen-Briefing 09/2021

 

Die Mischung aus Wahl­kampf-Vor­ge­plän­kel, finan­zi­el­len Ein­sich­ten und dem Rin­gen um die Kenn­zif­fern-Hoheit hat es in sich: Und es sieht so aus, als gibt es nur Ver­lie­rer. Gut gemacht geht anders. Den­noch: Durch­hal­ten, Plan B + C bereit­hal­ten und unter­neh­me­ri­sche Phan­ta­sie wal­ten las­sen … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen …

  • Coro­na-Schock-Down: Das gesamt­wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht läuft aus dem Ruder
  • Neu­er Geschäfts­füh­rer: Pro­fes­sio­nel­les Onboar­ding ist ein Muss 
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So viel Zeit hat niemand
  • Prak­tisch: Check­lis­te GF-Onboarding
  • Digi­ta­les: Was macht eigent­lich Clubhouse?
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2021
  • Nächs­tes Urteil: Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung muss für Coro­na-beding­ten Umsatz­aus­fall zahlen
  • GF-Gehalt: Kün­di­gung wegen zu hoher Vergütung
  • GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der GmbH/UG
  • Mit­ar­bei­ter: Zur Zuläs­sig­keit von Kurzarbeit

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VOLKELTs Wochen-Briefing 08/2021

Die Zei­chen ste­hen auf „der Wirt­schaft ent­ge­gen­kom­men” – ganz offen­bar hat der Kos­ten­druck der Pan­de­mie die Ber­li­ner Poli­tik und im beson­de­ren das Finanz- und das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um erreicht. Dabei ist Güter­ab­wä­gung kein Grund zum Jubeln. Es han­delt sich um … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen:

  • GF-Fir­men­wa­gen: Mit dem Hybrid fah­ren und Strom sparen
  • Miete/Pacht: Jetzt ent­schei­den die Gerich­te – mal so – mal so
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Rech­nun­gen auf Kos­ten der Wirte
  • Digi­ta­les: Der Groß­ein­kauf – direkt zum Kunden
  • Zom­bie-Fir­men/­Zah­lungs­aus­fäl­le: Hil­fe zur Selbsthilfe
  • Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht: Ein­schrän­kun­gen in Corona-Zeiten
  • Geld/Finanzen: Ver­stö­ße gegen die DSGVO wer­den teurer
  • Büro­kra­tie: Irri­ta­tio­nen um ein neu­ar­ti­ges Werbeverbot
  • GmbH/Mitarbeiter: Zah­len zum Home-Office
  • Stra­te­gi­sches: Vor­bo­ten eines Preisschubs

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Geschützt: Schnelltest: „Bonität” von Zombie-Firmen

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Anspruch auf Corona-Mietminderung: mal JA, mal NEIN

In Sachen Coro­na-Miet­min­de­rung sind zahl­rei­che Ver­fah­ren anhän­gig, zum Teil bereits abge­schlos­sen. Hier gibt es einen – jeder­zeit aktua­li­sier­ten – Über­blick über eben die­se Ent­schei­de. Unser Bera­tungs­hin­weis sie­he unten.

Die Rechts­la­ge: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pan­de­mie gilt als Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge bei Miet­ver­trä­gen (§ 313 BGB). Den­noch: Hier muss der Ein­zel­fall geprüft wer­den. Für dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­strei­tig­kei­ten gilt ein ein Vor­rangs- und Beschleu­ni­gungs­ge­bot (BT-Druck­sa­che 17/25322)

Für Miet­min­de­rung: Ein inter­es­san­tes Urteil für alle Unter­neh­men, die von einer Schlie­ßung / Begren­zung der Kun­den­zahl und/oder der Ver­kaufs­flä­che (Han­del, Gas­tro­no­mie, Rei­se­bü­ro usw.) betrof­fen sind, kommt vom Land­ge­richt (LG) Mün­chen: Sol­che Maß­nah­men begrün­den einen Anspruch auf Miet­min­de­rung. Kon­kret: Wer nur noch halb so vie­le Kun­den wie bis­her emp­fan­gen kann, darf die Mie­te um ca. 50 % min­dern. Quel­le: LG Mün­chen, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.

Aus dem Urteil: „Der Miet­zweck ist durch die öffent­lich recht­li­chen Coro­na-Beschrän­kun­gen erheb­lich gestört wor­den. Die­se Beschrän­kun­gen fal­len auch nicht in den Risi­ko­be­reich der beklag­ten Mie­te­rin. Dar­an ände­re auch eine ver­ein­bar­te Klau­sel nichts, wonach die Mie­te­rin ver­pflich­tet sei, auf ihr Risi­ko alle wei­te­ren etwa­igen für ihren Betrieb erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len und auf­recht­zu­er­hal­ten”.

Gegen Miet­min­de­rung: Dazu gibt es aber auch aktu­ell eine Ent­schei­dung eben­falls vom Land­ge­richt Mün­chen – in Sachen C&A‑Filiale in der Münch­ner Innen­stadt. Hier hal­ten es die Rich­ter für ver­tret­bar, wenn – ange­sichts der zurück­lie­gen­den 3 erfolg­rei­chen Geschäfts­jah­re – vom Unter­neh­men eine Rück­la­ge in Höhe einer Monats­mie­te gebil­det ist und auf die zurück­ge­grif­fen wer­den kann. Eine Miet­kür­zung ist nicht zuläs­sig. C & A wird wohl in die nächs­te Instanz gehen – wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Mün­chen, Urteil v. 12.2.2021, ver­öf­fent­licht bei BECK aktu­ell). Neben C&A haben wei­te­re Ein­zel­han­dels­ket­ten wäh­rend der ers­ten Coro­na-Wel­le die Miet­zah­lun­gen ein­ge­stellt oder gekürzt, so der Schuh­händ­ler Deich­mann und die H&M‑Boutiquen.

Für die Pra­xis: Offen­sicht­lich unter­schei­det das LG hier nach „Leis­tungs­fä­hig­keit”. Den­noch: Klei­ne­re Unter­neh­men mit hohem Miet­kos­ten­an­teil, sind gut bera­ten, ent­we­der nach­zu­ver­han­deln, den Rechts­weg in die Ver­hand­lun­gen ein­zu­brin­gen, anzu­dro­hen oder sogar ein­zu­schla­gen. Als Betrof­fe­ner soll­ten Sie das den­noch nut­zen. Umge­kehrt: Wer ver­mie­tet, soll­te den Min­de­rungs­an­spruch genau nach­rech­nen. Kri­te­ri­um laut Urteil: „Für die Zeit der weit­ge­hen­den Schlie­ßung des Geschäfts (hier: Möbel) kön­ne die Mie­te um 80% gemin­dert wer­den. Für den Monat Mai, in dem im ers­ten Drit­tel die Ver­kaufs­flä­chen­be­schrän­kung – es konn­ten daher nur 25% der Flä­che genutzt wer­den – und die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens und anschlie­ßend nur noch letz­te­re gegol­ten habe, kön­ne die Mie­te um 50% gemin­dert wer­den. Für den Juni, in dem es nur die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens gege­ben habe, sei nur noch eine Min­de­rung der Mie­te um 15% gerecht­fer­tigt”.

Wei­te­re Urtei­le in der Sache:

OLG Karls­ru­he: Pflicht zur vol­len Miet­zah­lung trotz Coro­na-Schlie­ßung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kom­men­tiert bei BECK)

OLG Dres­den: Geschäft muss im Lock­down nur hal­be Mie­te zah­len (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kom­men­tiert bei BECK)

Amts­ge­richt Ober­hau­sen: Kampf­kunst­schu­le muss nicht die vol­le Mie­te zah­len (Urteil v. 6.10.2020, 37 C 863/20)

ACHTUNG: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass in der Sache abschlie­ßend vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den wird. Bis dahin gilt: Betrof­fe­ne Unter­neh­men sind gut bera­ten, ihr Ver­fah­ren offen zu hal­ten – mit Hin­weis auf das höher­ge­richt­li­che Urteil, dass zu ihren Guns­ten spricht.

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Nächstes Urteil: BUV muss für Corona-Umsatz-Ausfall zahlen

Über die Ver­pflich­tung der BUV/BSV zur Zah­lung von Cor­or­na-beding­ten Umsatz­aus­fäl­len haben wir bereits berich­tet (vgl. dazu die Urtei­le unten). Soeben hat auch das Land­ge­richt (LG) Düs­sel­dorf bestä­tigt: Die Ver­si­che­rung muss auch dann zah­len, wenn Covid19 noch nicht im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz auf­ge­führt wur­de – in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) aber auf das IfSG Bezug genom­men wird (LG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.2.2021, 40 O 53/20). Im Urteils­fall ging es um einen Bar­be­trieb. Wich­tig: Las­sen Sie sich also nicht auf ein Kom­pro­miss­an­ge­bot der Ver­si­che­rung ein – die Chan­cen auf vol­le Zah­lung ste­hen gut. Zu den wei­te­ren Urteil in der Sache sie­he unten …

Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG (hier: Hotel, Gas­tro, Ein­zel­han­del usw.), die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung (Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung) abge­schlos­sen haben, sind gut bera­ten, Ansprü­che aus Coro­na-beding­ten und durch die von den Behör­den dazu ver­ord­ne­ten Betriebsschließungen/Einschränkungen ver­ur­sach­ten Umsatz­aus­fäl­le gegen ihre BUV anzu­mel­den bzw. gericht­lich durch­zu­set­zen. Hin­ter­grund: In einem ers­ten Urteil zur Sache hat das Land­ge­richt (LG) Mün­chen ent­schie­den, dass der Aus­schluss unter Hin­weis auf die all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) so ganz ein­fach nicht mög­lich ist – zumal das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in den letz­ten Jah­ren mehr­mals geän­dert wur­de (LG Mün­chen, Urteil v. 1.10.2020, 12 O 5895/20). Auch wich­tig: „Im Hin­blick auf die Höhe der zu zah­len­den Ent­schä­di­gung sei­en weder Kurz­ar­bei­ter­geld noch staat­li­che Coro­na-Liqui­di­täts­hil­fen anspruchs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, da es sich hier­bei nicht um Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen gera­de für Betriebs­schlie­ßun­gen han­de­le”.

Unter­des­sen hat das LG Mün­chen einen wei­te­ren Fall abge­schlos­sen: Die Ver­si­che­rung muss dem kla­gen­den Gast­wirt ca. 420.000 EUR zah­len (Urteil v. 22.10.2020, 12 O 5868/20). Das Urteil ist aller­dings noch nicht rechts­kräf­tig. Inter­es­sant > Die Urteils­be­grün­dung mit den wich­tigs­ten Aus­zü­gen.

ACHTUNG: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Ver­si­che­rer (hier: zu zah­len ca. 1 Mio. EUR an den Wirt der Augus­ti­ner-Gast­stät­ten) Ein­spruch ein­le­gen wird und das Ver­fah­ren in die nächs­te Run­de gehen wird. Den­noch: Das ist schon ein­mal eine Ansa­ge. Sie sind also gut bera­ten, Ihren Ver­si­che­rungs­an­spruch anzu­mel­den bzw. einen Anwalt ein­zu­schal­ten, der ent­spre­chen­de Rechts­mit­tel ein­legt, um vom lau­fen­den Ver­fah­ren pro­fi­tie­ren zu kön­ne. Ich hal­te Sie auf dem Laufenden.

Für die Pra­xis: Der­zeit scheint es gut mög­lich, mit dem Ver­si­che­rer eine Ver­gleichs­lö­sung zu fin­den (sie­he unten). Das kürzt das Ver­fah­ren ab und Sie kön­nen schnel­ler über ihr Geld verfügen.

PS: Wir hat­ten zu anhän­gi­gen Ver­fah­ren und abschlä­gi­gen Ver­si­che­rung-Beschei­den bereits berich­tet – vgl. dazu Hier ankli­cken.

In einem wei­te­ren Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Mün­chen zwi­schen der Alli­anz-Ver­si­che­rung und der Pau­la­ner Gast­stät­te Am Nock­her­berg haben sich die Betei­lig­ten am 21.10.2020 auf einen Ver­gleich geei­nigt. Der Pau­la­ner-Wirt for­der­te für die Zwangs­schlie­ßung 1.1 Mio. EUR von der BUV. Wie­viel die Alli­anz zahlt, dar­über wur­de Still­schwei­gen ver­ein­bart. Vor­teil für den Wirt: Er bekommt das Geld sofort und muss nicht erst jah­re­lang durch den wei­te­ren Instan­zen­weg. Laut Alli­anz sind deutsch­land­weit 100 Ver­fah­ren gegen den Ver­si­che­rer anhän­gig. Laut LG Mün­chen sind allei­ne an die­sem Gericht wei­te­re 88 Ver­fah­ren anhängig.