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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie noch erledigen sollten

 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Kurz­fris­ti­ge           Beschäftigung Die Gren­zen für die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung (25 %) wur­den jetzt ange­ho­ben: Danach darf der Durch­schnitts­lohn je Arbeits­tag in Zukunft 120 EUR und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn nicht mehr als 15 EUR betra­gen (Drit­tes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz). Das betrifft Aus­hil­fen (Feri­en, Kapa­zi­täts­aus­las­tung), die Sie ins­ge­samt nicht län­ger als 70 Arbeits­ta­gen (oder 3 Mona­te) beschäftigen.

 

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Digitales: Die neuen Strukturen der Werbung

Alpha­bet – Mut­ter­ge­sell­schaft von Goog­le, You­tube und zahl­rei­chen ande­ren digi­ta­len Akti­vi­tä­ten – hat jetzt erst­mals seit dem Amts­an­tritt des neu­en CEO Sun­dar Pichai detail­lier­te Zah­len über die Geschäf­te vor­ge­legt. Außer der neu­en Trans­pa­renz machen die Zah­len deut­lich, wie stark sich der Wer­be­markt mit den neu­en Medi­en  in den letz­ten Jah­ren ver­scho­ben hat. Von 162 Mrd. Dol­lar Gesamt­um­satz erzielt Goog­le 98 Mrd. Dol­lar aus Anzei­gen rund um die Goog­le-Suche, 15 Mrd. Dol­lar erzielt der Kon­zern aus Wer­be­spots auf You­tube und rund 9 Mrd. Dol­lar aus dem Cloud­ge­schäft. Fazit: Von den Wer­be­bud­gets der gro­ßen Play­er und der zahl­rei­chen klei­ne­ren Unter­neh­men, die mit Goog­le-Adwords und ande­ren Wer­be-Fea­tures um Kun­den wer­ben, gehen rund 135 Mrd. Dol­lar allei­ne an Alpha­bet. Dazu kom­men die Wer­be­aus­ga­ben, die über Face­book aus­ge­ge­ben wer­den. Auch hier dürf­te das Bud­get im 3‑stelligen Mil­li­ar­den-Umsatz­be­reich liegen.

Inter­es­sant auch die Zah­len zum welt­wei­ten digi­ta­len Wer­be­markt. Markt­füh­rer ist Goog­le mit einem Anteil von 32 % vor Face­book mit einem Anteil von 22 %, Ali­baba mit 9 %, Ama­zon mit 4 % und You­tube mit 3,5 %. Zusam­men genom­men ent­spricht das etwa einem Betrag von 350 Mrd. Dol­lar, die zum gro­ßen teil den klas­si­schen Anzei­gen-Medi­en in den letz­ten Jah­ren ver­lo­ren gegan­gen sind.
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GmbH/Dokumentation: Doppelt hält länger 

Wir legen die Pro­to­koll­ab­schrif­ten in einem Akten­ord­ner und im pdf-For­mat in einem Doku­men­ta­ti­ons­ord­ner ab. Genügt das den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen”. Dazu: Das Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird ent­we­der vom Ver­samm­lungs­lei­ter selbst oder von einer von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beauf­trag­ten Per­son geführt. Der Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net das Pro­to­koll. Zusätz­lich kann der Ver­samm­lungs­lei­ter zeich­nen. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter, gilt dies auch als Zustim­mung zum Inhalt. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter nicht, ertei­len sie ihre Zustim­mung, wenn Sie nach Zugang des Pro­to­kolls nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist (ein Monat) wider­spre­chen. Zur Aus­hän­di­gung und Auf­be­wah­rung des Pro­to­kolls müs­sen Sie beachten:

  • Jeder Gesell­schaf­ter hat das Recht auf Ein­sicht in das Pro­to­koll (§ 51a GmbHG).
  • Allei­ne schon aus Beweis­grün­den soll­te das Pro­to­koll jedem Gesell­schaf­ter aus­ge­hän­digt werde
  • Die Gesell­schaf­ter haben aber kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Abschrif­ten des Pro­to­kolls der Gesellschafterversammlung.

Unab­hän­gig von der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht (10 Jah­re) emp­fiehlt sich eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on aller Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se über die gesam­te Lebens­zeit des Unter­neh­mens. Stellt ein Gesell­schaf­ter fest, dass das Pro­to­koll Rede­bei­trä­ge falsch dar­stellt oder ein­zel­ne Vor­gän­ge und Ver­ein­ba­run­gen unrich­tig wie­der­gibt, dann muss er dies unmit­tel­bar nach Erhalt des Pro­to­kolls durch den Gesell­schaf­ter schrift­lich dem Geschäfts­füh­rer gegen­über monie­ren. Durch den recht­zei­ti­gen Wider­spruch (spä­tes­tens ein Monat nach Zugang) wird sicher­ge­stellt, dass es bei einer spä­te­ren Beweis­füh­rung nicht zu einer nach­tei­li­gen Beur­tei­lung kommt.

Die Pro­to­kol­le der GmbH soll­ten 1.) in einem Pro­to­koll­buch bei der Gesell­schaft, 2.) als gesi­cher­te pdf-Doku­men­te in einem zugriffs­ge­si­cher­ten Ord­ner der IT (Clou­de, Netz­werk, PC-Sta­ti­on) und 3. in Kopie bei einem Bera­ter der Gesell­schaft auf­be­wahrt wer­den. Num­me­rie­ren Sie die Blät­ter des Pro­to­koll­bu­ches, damit die sach­li­che und zeit­li­che Rei­hen­fol­ge von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen beweis­kräf­tig doku­men­tiert ist.
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GmbH/Recht: Haftung des faktischen Geschäftsführers

Han­delt einer der Gesell­schaf­ter oder ein außen ste­hen­der Drit­ter, ohne als Geschäfts­füh­rer für die GmbH bestellt zu sein, wie ein Geschäfts­füh­rer,  haf­tet er für sein Han­deln inkl. even­tu­el­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Vor­aus­set­zung: Der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer han­delt eigen­stän­dig im Außen­ver­hält­nis – also Kun­den und Gläu­bi­gern der GmbH gegen­über, er prägt die Tätig­keit des Geschäfts­füh­rungs­or­gans nach­hal­tig und hat die Geschäf­te der GmbH maß­geb­lich in die Hand genom­men (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.7.2019, 7 U 2463/18).

Umge­kehrt ergibt sich aus die­sem Urteil, dass ledig­lich spo­ra­di­sche oder gele­gent­li­che Ein­grif­fe in Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben noch nicht zur Annah­me einer fak­ti­schen Geschäfts­füh­rung aus­rei­chen und die sich dar­aus erge­ben­den Rechts­fol­gen zwin­gend anzu­wen­den wären. In ver­gleich­ba­ren Ver­fah­ren wer­den die Gerich­te wohl sehr genau hin­schau­en und nicht umhin kom­men, den Ein­zel­fall in allen Nuan­cen zu prü­fen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Soli: Kommt die Rückzahlung früher?

In eini­ge Inter­views und öffent­li­chen Ver­laut­ba­run­gen hat Finanz­mi­nis­ter Olaf Scholz Andeu­tun­gen über eine vor­ge­zo­ge­ne Umset­zung der Teil-Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags gemacht. Statt 1.1.2012 käme die Steu­er­sen­kung dann bereist zum 1.7.2020. Das wäre mög­li­cher­wei­se für die Bun­des­re­gie­rung eine außer­or­dent­li­che PR-Bom­be im Som­mer­loch 2020. Auch die CDU kann sich ein Vor­zie­hen vor­stel­len. Man darf gespannt bleiben.

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GmbH/Steuer: Weiteres Finanzgericht bestätigt Cum-Ex-Missbrauch

Nach dem Finanz­ge­richt Köln (vgl. dazu Nr.  5/2020) hat jetzt auch das Hes­si­sche Finanz­ge­richt ent­schie­den, dass bei der Über­tra­gung von Akti­en über den Divi­den­den­stich­tag auf­grund der ver­trag­li­chen Gestal­tung „ledig­lich eine for­ma­le zivil­recht­li­che Rechts­po­si­ti­on an den Akti­en, eine lee­re Eigen­tums­hül­le, ver­schafft wor­den ist” und die Geschäf­te von vorn­her­ein dar­auf ange­legt waren, dem ursprüng­li­chen Akti­en­in­ha­ber die Erträ­ge aus den Akti­en im wirt­schaft­li­chen Sin­ne zukom­men zu las­sen (FG Hes­sen, Urteil v. 28.1.2020, 4 K 890/17).

Das Gericht hat Revi­si­on zuge­las­sen. Es ist also davon aus­ge­hen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in nächs­ter Zeit abschlie­ßend urtei­len wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.
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Wettbewerbsregister: Kommt. Aber mit Verspätung

Eigent­lich soll­te das neue Wett­be­werbs­re­gis­ter bereits in 2018/2019 die Geschäf­te auf­ge­nom­men haben. Jetzt bestä­tig­te das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um, „dass das Regis­ter frü­hes­tens im Spät­jahr 2020 die Arbeit auf­neh­men wird”. Ziel des Regis­ters ist eine schwar­ze Lis­te, auf der Unter­neh­men ein­ge­tra­gen wer­den, bei denen es zu Straf­ta­ten und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten gekom­men ist, aber auch Ver­stö­ße gegen Bei­trags­pflich­ten, Schwarz­ar­beit, Min­dest­lohn, Arbeits­zeit­ver­ord­nung, Arbeits­zeit­do­ku­men­ta­ti­on oder Kar­tell­ver­stö­ße wer­den erfasst. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind danach ver­pflich­tet, für Aus­schrei­bun­gen mit einem Volu­men ab 30.000 EUR vor der Auf­trags­ver­ga­be Aus­kunft über die Unter­neh­men ein­zu­ho­len. Wie Sie sich gegen Ein­trä­ge weh­ren kön­nen, konn­ten Sie nach­le­sen in Aus­ga­be 30/2017.

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GmbH/Nachfolge: Die neue Lust auf die Familien-GmbH

Gleich zwei Stu­di­en bele­gen fri­schen Wind in der Nach­wuchs-Dis­kus­si­on in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. So bestä­ti­gen die Ergeb­nis­se des Fried­richs­ha­fe­ner Insti­tuts für Fami­li­en­un­ter­neh­men und Stu­di­en der Bera­tungs­ge­sell­schaft PwC, dass eine Nach­fol­ge­re­ge­lung aus den eige­nen Rei­hen wie­der (deut­lich) auf dem Vor­marsch ist. Die Amts­mü­dig­keit der „Next Gene­ra­ti­on” ist augen­schein­lich vor­bei. In aus­ge­wähl­ten Zah­len: 89 % der Nach­fol­ger sind bereits im Unter­neh­men tätig. Die Hälf­te davon plant, spä­ter auch die Geschäfts­füh­rung zu übernehmen.

Inter­es­sant und durch­aus wei­ter­füh­rend sind die dort genann­ten Grün­de die­ser Ent­wick­lung: 1. Da gibt es eine deut­li­che Abkehr vom patri­ar­cha­li­schen Nach­fol­ge­mo­dell. Nicht mehr der „Ältes­te” muss über­neh­men. Wer bereit und qua­li­fi­ziert ist, darf Ver­ant­wor­tung. 2.) Die Nach­fol­ger wer­den für ihren Job so gut aus­ge­bil­det wie noch nie zuvor. 3.) Auch der weib­li­che Nach­wuchs drängt – gleich­be­rech­tigt und eben­falls gut aus­ge­bil­det und moti­viert – in die Chef­eta­gen. 4.)  Die Gene­ra­ti­on der Digi­tal Nati­ves bringt neu­en Schwung in die Geschäfts­mo­del­le. Und 5.) Es gibt eine neue Lust auf Ver­ant­wor­tung, die eige­ne Fir­ma nach­hal­tig in die Zukunft zu füh­ren. Klingt nicht schlecht. Bleibt die Angst vor´m los­las­sen. Aber auch für die Seni­or-Gene­ra­ti­on gibt es unter­des­sen vie­le neue Her­aus­for­de­run­gen und Lösungen.

Nach­fol­ge-Pla­nung kann nicht früh genug begin­nen. Das beginnt bei der Suche nach qua­li­fi­zier­ten und qua­li­fi­zier­ba­ren enga­gier­ten Mit­ar­bei­tern aus dem eige­nen Unter­neh­men und reicht bis zu einem „Lust auf Unter­neh­mer sein” in der eige­nen Familie.

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Einzelhandel-GmbHs: Gut verdient, viel Tantieme …

Die BBE-Media hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Ein­zel­han­del-GmbHs etwas genau­er ange­schaut. Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist auch in die­sem Wirt­schafts­sek­tor über­durch­schnitt­lich hoch. Im Vor­jahr lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung bei rund 22 %. Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 21 % – jeder fünf­te Euro wird dem­nach in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis gezahlt. Auf­fäl­lig: Im Schuh­ein­zel­han­del wird ein außer­ge­wöhn­lich hoher Tan­tie­me-Anteil gezahlt (47 %).

Eben­falls auf­fäl­lig: Im Ver­gleich zu den Vor­jah­res­wer­ten gab es im Ein­zel­han­del kaum Abwei­chun­gen oder nur gering­fü­gi­ge Stei­ge­run­gen. In ein­zel­nen Seg­men­ten wur­de sogar weni­ger ver­dient als im Vor­jahr. Das kann aber z. B. auch dar­an liegen, dass immer mehr Ein­zel­händ­ler ihr per­sön­li­ches Risi­ko mit Grün­dung einer klei­nen GmbH (oder: haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) auf das GmbH-Ver­mö­gen redu­zie­ren wol­len und sich die Daten­ba­sis der Ver­gü­tungs-Stu­die hin zu mehr klei­ne­ren GmbHs ver­scho­ben hat. Beson­der­heit Online-Han­del: Hier wird unter­des­sen nur noch „mode­rat” ver­dient. Das dürf­te u. a. auch dar­an lie­gen, dass immer mehr Händ­ler sich jetzt auch Online posi­tio­nie­ren und es zahl­rei­che zusätz­li­che Ange­bo­te im Inter­net gibt. Fol­ge: Im Durch­schnitt wird weni­ger ver­dient. Hier eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te im Einzelnen:

Ein­zel­han­del mit … Fest-Gehalt     2018/2019 Fest-Gehalt 2019/2020 Anteil Tan­tie­me Gesamt­ver­gü­tung inkl. Tantieme
Bekleidung/Lederwaren 122.000 EUR 121.000 EUR   12 % 136.000 EUR
Elek­tro-/Un­ter­hal­tun­g/PC 102.000 EUR 105.000 EUR   16 % 122.000 EUR
Heimwerker/Gartencenter 100.000 EUR 101.000 EUR   19 % 120.000 EUR
Kfz-Han­del/Hand­werk 93.000 EUR 94.000 EUR   21 % 114.000 EUR
Lebensmittel/Reformhäuser 150.000 EUR 138.000 EUR   20 % 166.000 EUR
Möbel/Küchen 111.000 EUR 115.000 EUR   22 % 140.000 EUR
Online-Han­del 116.000 EUR 115.000 EUR   23 % 141.000 EUR
Raumausstattung/ Wohn­tex­ti­li­en 123.000 EUR 107.000 EUR   15 % 123.000 EUR
Schu­he 107.000 EUR 115.000 EUR   47 % 169.000 EUR
Sport-/Spiel­wa­ren 120.000 EUR 119.000 EUR    30 % 155.000 EUR
Sons­ti­ge 116.000 EUR 130.000 EUR    6 % 138.000 EUR

Quel­le: BBE Media, Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter 2020

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Geschäftsführer-Perspektive: Geschäftsführer-Gehälter sind Verschlusssache

Ken­nen Sie Ulf Papen­fuß? Pro­fes­sor für Public Manage­ment und Public Poli­cy an der Zep­pe­lin-Uni­ver­si­tät in Fried­richs­ha­fen und in die­ser Eigen­schaft mit den Gehäl­tern der Geschäfts­füh­rer kom­mu­na­ler GmbHs befasst. Sein Anlie­gen: Unter­neh­men, die neben dem Geld­ver­die­nen zusätz­li­che öffent­li­che Auf­ga­ben haben, soll­ten „trans­pa­rent” sein. Es stärkt die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on, wenn die Bür­ger wis­sen, was ver­dient wird. Aus­ge­rech­net die Spar­kas­sen und Volks­ban­ken – so Prof. Papen­fuß – tun sich nach wie vor schwer mit solch „demo­kra­tie­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen”. Pro­ble­ma­tisch: Gibt es nur zwei Vor­stän­de, darf nicht ver­öf­fent­licht wer­den, weil man aus den Gesamt­be­zü­gen auf den Ein­zel­ver­dienst schlie­ßen kann. Das darf nicht sein: „Bei Gesell­schaf­ten, die kei­ne bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind, kön­nen die Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge unter­blei­ben, wenn sich anhand die­ser Anga­ben die Bezü­ge eines Mit­glieds die­ser Orga­ne fest­stel­len las­sen” (§ 286 HGB). Das ist gesetzt. Mit freund­li­chen Grüßen.

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