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So reagieren Sie richtig, wenn die Steuerbehörde Auskunft über Geschäftspartner verlangt

Flat­tert ein offi­zi­el­les Schrei­ben einer Behör­de auf den Schreib­tisch, gehen die meis­ten Bun­des­bür­ger davon aus, dass es sich um einen kor­rek­ten und recht­lich abge­si­cher­ten Vor­gang han­delt. Das ist aber nicht unbe­dingt so. Immer wie­der gibt es Fälle, …

in denen Vor­sicht ange­bracht ist. Bei­spiel: Die Steu­er­fahn­dung ver­langt im Rah­men eines Steu­er­straf­ver­fah­rens Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner, z. B. über den Umfang des Geschäfts­vo­lu­mens, über Kon­ten, an die Sie Zah­lun­gen für ihn geleis­tet haben.

Jetzt stopp­ten die Rich­ter des BFH über­eif­ri­ge Fahn­der, die Aus­kunft über die Kon­ten des Geschäfts­füh­rers eines Ver­eins ver­lang­ten. Unter Ver­weis auf ein Straf­ver­fah­ren, obwohl eben die­ses Ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer bereits offi­zi­ell ein­ge­stellt war. Ver­se­hen mit dem Hin­weis: „ zur Aus­kunft ver­pflich­tet, sonst droht Zwangs­geld“. Aber so geht das nicht. Die so erlang­ten Infor­ma­tio­nen dür­fen auch nicht im Steu­er­ver­fah­ren wei­ter ver­wen­det wer­den (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).

Für die Pra­xis: Will die Steu­er­prü­fung Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner oder Kun­den, soll­ten Sie vor­sich­tig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Aus­künf­te ertei­len. Nur wenn das Ver­fah­ren noch läuft – also nicht zwi­schen­zeit­lich ein­ge­stellt wur­de – müs­sen Sie ant­wor­ten. Beant­wor­ten Sie nur genau die Sach­ver­hal­te, die ange­fragt wer­den. Am bes­ten sichern Sie sich per Rück­spra­che mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter ab.

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Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür

Nach dem Ver­wal­tungs­ge­richt Karls­ru­he (vgl. Nr. 47/2012) weist jetzt auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen die Behör­den in Sachen Inter­net-Pran­ger bei fest­ge­stell­ten Hygie­ne- und Rei­ni­gungs­män­geln in die Schran­ken. Auch hier gilt: …

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Mitarbeiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter noch besser an die Firma

Im Wett­be­werb um qua­li­fi­zier­te Füh­rungs­kräf­te und Fach­ar­bei­ter müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH schon Beson­de­res bie­ten. Zum Beispiel …

eine Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter am Unter­neh­mens­er­folg in Form von Prä­mi­en, Umsatz- oder Erfolgs­be­tei­li­gun­gen. Mög­lich ist auch eine direk­te Betei­li­gung an der GmbH, indem Gehalts­be­stand­tei­le in eine stil­le Betei­li­gung flie­ßen oder als direk­te Betei­li­gung an einem von den Mit­ar­bei­tern gemein­sam gehal­te­nen GmbH-Anteil. Das ist vorteilhaft,

  1. weil der oder die Mit­ar­bei­ter lang­fris­tig an die GmbH gebun­den wer­den. Mit­ar­bei­ter haben dann Anspruch auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen, Ein­sichts- und Aus­kunfts­rech­te und wir­ken mit bei der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und sind damit auch an einer nach­hal­ti­gen Erhal­tung und Stei­ge­rung des Unter­neh­mens­wer­tes inter­es­siert (mehr Verantwortlichkeit),
  2. weil der GmbH zusätz­li­ches Kapi­tal zur Ver­fü­gung steht (mehr finan­zi­el­le Unabhängigkeit),
  3. und weil Sie mit der rich­ti­gen Gestal­tung sicher­stel­len kön­nen, dass Sie wei­ter­hin das Sagen haben und auf enga­gier­te und hoch moti­vier­te Mit­strei­ter bau­en können.

Wich­tig: Wir emp­feh­len in der Ein­stiegs­pha­se eine Betei­li­gung bis max. 10 %. Das sichert den Mit­ar­bei­tern Min­der­heits­rech­te (z. B. das Recht auf Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nach § 50 GmbH-Gesetz).

Wenn Sie sich für ein direk­tes Beteiligungs­modell ent­schei­den, müs­sen Sie von der Idee bis zur Rea­li­sie­rung rund ein Jahr ein­pla­nen (Bestim­mung des Betei­li­gungs­mo­dells, Ein­be­zie­hung von Mit­ar­bei­tern und Betriebs­rat, Aus­ge­stal­tung des Ver­trags­mo­dells durch den Bera­ter, Umset­zung der Form­vor­schrif­ten wie Gesell­schaf­ter­be­schluss, Ein­tra­gung usw.).

Für die Pra­xis: Die Bin­dungs­wir­kung der Betei­li­gung an der GmbH kön­nen Sie erhö­hen, indem Sie ver­trag­lich ver­ein­ba­ren, dass beim Aus­schei­den des Mit­ar­bei­ters aus der GmbH der GmbH-Anteil ein­ge­zo­gen wer­den darf und dafür nur eine gerin­ge Abfin­dung gezahlt wird (Nomi­nal­wert). Das ist selbst dann zuläs­sig, wenn für die übri­gen Gesell­schaf­ter eine höhe­re Abfin­dung (z. B. Ver­kehrs­wert) zum Aus­schei­den erhal­ten (vgl. BFH, II ZR 342/03).

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Clever: So erhöhen Sie den Verkaufspreis für Ihre GmbH-Beteiligung

Wer die GmbH ver­kauft, will einen mög­lichst guten Kauf­preis erzie­len. Je nach Bran­che und Ver­net­zung in der Bran­che ist es oft mög­lich, dem poten­zi­el­len Käu­fer zusätz­lich zum Kauf­preis ein …

nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot zu „ver­kau­fen“. Je nach Ver­trags­part­ner kom­men hier zwei Gestal­tun­gen in Frage:

  1. Der sol­ven­te und nach­hal­ti­ge Käu­fer: Hier macht es Sinn, die Zah­lung der Karenz­ent­schä­di­gung in monat­li­chen Raten über die Dau­er des Wett­be­werbs­ver­bo­tes zu ver­ein­ba­ren. Vor­teil für den Käu­fer: Wird der Ver­käu­fer wett­be­werb­lich tätig, stellt er ein­fach die Zah­lun­gen ein. Ihr Vor­teil: Sie ent­zer­ren Ihre Einkünfte.
  2. Der unsi­che­re Käu­fer: Hier macht es Sinn, die Karenz­zah­lun­gen für das Wett­be­werbs­ver­bot als Bestand­teil des Kauf­ver­tra­ges zu ver­ein­ba­ren. Vor­teil: Gerät der Käu­fer in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten, hat das für Sie kei­ne Aus­wir­kun­gen. Der Kauf­preis inkl. Karenz­ent­schä­di­gung ist bezahlt. Kommt es zu Pro­ble­men bei der Zah­lung, kön­nen Sie den gesam­ten Kauf­vor­gang anfech­ten und ggf. rück­gän­gig machen.

Für die Pra­xis: Mög­lich beim Ver­kauf der GmbH ist es auch, dass Sie für die Aus­la­ge­rung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an Sie als Geschäfts­füh­rer einen Auf­schlag auf den Kauf­preis anset­zen. Hier müs­sen Sie die Steu­er­wir­kun­gen prü­fen. Kommt es zur uner­wünsch­ten Auf­lö­sung der Pen­si­ons­rück­la­ge, kann es sein, dass das Finanz­amt eine vGA unter­stellt und Zusatz­steu­ern ver­an­lagt. Beach­ten Sie dazu unse­re Aus­füh­run­gen aus Nr. 37/2012 (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/1001, mit aus­führ­li­chen Beispielen).

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Sie haben Ihre GmbH-Beteiligung auf Kredit gekauft? – dann müssen Sie aufpassen

Finan­zie­ren Sie den Kauf eines GmbH-Anteils aus einem Bank­dar­le­hen, gel­ten die Vor­schrif­ten für Ver­brau­cher­dar­le­hen (§ 13 BGB). Fol­ge: …

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Warum Ihr Berater nicht immer Ihre Interessen vertritt – engagieren Sie im Zweifel einen „Auswärtigen”

Betriebs­prü­fun­gen enden meist mit Steu­er­nach­for­de­run­gen. Für den Unter­neh­mer blei­ben 2 Möglichkeiten: …

Ent­we­der „ver­han­deln“ Das bedeu­tet, dass Sie nicht ganz so viel nach­zah­len wie bean­stan­det. Oder Sie klä­ren den Sach­ver­halt gericht­lich. Das dau­ert Jah­re und der Aus­gang des Ver­fah­rens ist unge­wiss. Schwie­rig ist der Ver­hand­lungs­weg, wenn der Steu­er­prü­fer eine Steu­er­hin­ter­zie­hung unter­stellt und ein Steu­er­straf­ver­fah­ren droht. Wie der Unter­neh­mer Rein­hold Würth jetzt im hoch­in­ter­es­san­ten Han­dels­blatt-Inter­view (HB vom 4.2.2013, S. 23) erläu­ter­te, zahl­te er die 40 Mio. EUR Steu­ern nur, um das Image des Unter­neh­mens in einem öffent­li­chen Steu­er­straf­ver­fah­ren nicht zu ram­po­nie­ren. Obwohl Würth über­zeugt war, dass die Verrechnungs­preise zuläs­sig abge­wi­ckelt wur­den. Dazu Würth: „Jedem, der Pro­ble­me mit der Steu­er hat, wür­de ich emp­feh­len, kei­nen Anwalt zu neh­men, der aus der glei­chen Stadt ist wie die Staats­an­walt­schaft“.

Für die Pra­xis: Klar ist, dass Bera­ter, Anwäl­te, Staats­an­wäl­te und Rich­ter vor Ort jahr­zehn­te­lang mit­ein­an­der zu tun haben und sich eine gewis­se Nähe ent­wi­ckelt. Die­se Nähe ist aber nicht geeig­net, für das betrof­fe­ne Unter­neh­men die bes­te Lösung zu errei­chen. Würth wört­lich: „Ich füh­le mich mit der gefun­de­nen Lösung schlecht ver­tre­ten“. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len mit grö­ße­ren finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen sind Sie als Unter­neh­mer also gut bera­ten, Würths Emp­feh­lun­gen ernst zu neh­men und über­re­gio­nal täti­ge Bera­ter und Anwäl­te einzuschalten.

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Zahlen Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäftsführer haftet für Schwarzlöhne

Steht die GmbH finan­zi­ell mit dem Rücken zur Wand, ist die Ver­lo­ckung groß, alle nur mög­li­chen Umsät­ze mit­zu­neh­men und bei den Kos­ten zu drü­cken. Z. B. bei den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen oder bei der Lohn­steu­er. Fast wöchentlich …

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Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck”

Ver­bucht eine Toch­ter-GmbH eine ihr über­las­se­ne Kapi­tal­aus­stat­tung („Patro­nats­er­klä­rung“) intern in der Buch­füh­rung als „Dar­le­hen“, dann gilt das. Die Tochter­gesellschaft ist zur Zurück­zah­lung ver­pflich­tet. Und zwar unab­hän­gig davon, …

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Fremd-Geschäftsführer: Sie haben beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt

Beein­druck­te Zah­len hat jetzt der Dach­ver­band Deut­sches Inte­rims-Manage­ment (DDIM) vor­ge­legt: Die Bran­che legt im letz­ten Jahr um 25 % auf knapp über 1 Mrd. EUR bei den Honorar­zahlungen zu. Erwar­tet wird eine wei­te­re Stei­ge­rung um 20 %. Das belegt die Ten­denz von vie­len Unternehmen, …

ihre Geschäfts­füh­rer und Mana­ger nicht nur mit einem zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag ein­zu­stel­len, son­dern Geschäfts­füh­rer für befris­te­te Pro­jek­te zu enga­gie­ren, zum Kri­sen-Mana­ge­­ment, zur Vor­be­rei­tung eines Unter­neh­mens­ver­kau­fes oder zur Errei­chung von Zwi­schen­zie­len (Umstruk­tu­rie­rung des Ver­triebs, Per­so­nal­schnit­te usw.).

Für die Pra­xis: Für Geschäfts­füh­rer erge­ben sich mehr Chan­cen für neue befris­te­te Stel­len und die Mög­lich­keit zum schnel­le­ren Wech­sel. Das bedeu­tet aber auch, dass Bran­chen­über­grei­fen­de Manage­ment-Kennt­nis­se und bran­chen­über­grei­fen­de Berufs­er­fah­run­gen wich­ti­ger wer­den. Geschäfts­füh­rer, die sich über sol­che Ange­bo­te gezielt infor­mie­ren wol­len, kön­nen das bei den Mit­glieds­un­ter­neh­men des Bran­chen­ver­ban­des DDIM unter www.ddim.de (Mit­glie­der­ver­mitt­lung). Umge­kehrt: Sucht Ihre GmbH einen Geschäftsführer/Manager als Inte­rims­lö­sung, fin­den Sie hier Profile.

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Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren

Geschäfts­füh­rer von GmbH-Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, die Bestand­teil eines Kon­zerns sind, müs­sen ab sofort eine Rechts­än­de­rung beach­ten. Das betrifft …

Toch­ter-GmbHs, die in einen Kon­zern­ab­schluss ein­ge­bun­den sind. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die neue gesetz­li­che Vor­la­ge kor­rekt umge­setzt wird. Um was geht es: In der steu­er­li­chen Organ­schaft ist die Ver­lust­ver­rech­nung zwi­schen der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft und den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Steu­er­lich wird die Ver­lust­ver­rech­nung ab sofort aber nur dann aner­kannt, wenn im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zur Ver­lust­über­nah­me aus­drück­lich auf die Vor­schrif­ten des § 302 AktG ver­wie­sen wird. Für bestehen­de Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge gibt es eine Über­gangs­frist. Die Ver­lust­über­nah­me wird solan­ge aner­kannt, wenn sie durch­ge­führt wie im Ver­trag vor­ge­se­hen durch­ge­führt wird und die Ver­trags­än­de­rung recht­zei­tig bis zum 30.12.2014 for­mal kor­rekt beschlos­sen und abge­än­dert wird.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie den für Ihre Toch­ter-GmbH gül­ti­gen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag. Ggf. zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, und zwar im Hin­blick auf die genaue For­mu­lie­rung zur Ver­lust­über­nah­me. Hier muss es kon­kret hei­ßen: „….die Über­nah­me eines Ver­lus­tes erfolgt nach den Vor­schrif­ten des § 302 AktG in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung“. Fehlt die­ser sog. dyna­mi­sche Ver­weis müs­sen Sie nachbessern.