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Volkelt-Briefe

Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck”

Ver­bucht eine Toch­ter-GmbH eine ihr über­las­se­ne Kapi­tal­aus­stat­tung („Patro­nats­er­klä­rung“) intern in der Buch­füh­rung als „Dar­le­hen“, dann gilt das. Die Tochter­gesellschaft ist zur Zurück­zah­lung ver­pflich­tet. Und zwar unab­hän­gig davon, …

ob bei der Über­wei­sung als Zweck „Down­pay­ment“ (= Anzah­lung) ver­merkt war (OLG Frank­furt am Main, Urteil vom 30.10.2012, 14 U 141/11).

Für die Pra­xis: Wenn es drauf ankommt, soll­ten Sie also genau hin­schau­en und ggf. selbst in Augen­schein neh­men und prü­fen. Zum Bei­spiel, wenn einer der Gesell­schaf­ter eine Ein­la­ge­zah­lung mit dem Zweck „Dar­le­hen“ über­weist und die Buch­hal­tung das wört­lich nimmt und als Dar­le­hen ver­bucht. Fata­le Fol­ge: Der Gesell­schaf­ter hat im Ernst­fall Anspruch auf Rück­zah­lung der als Dar­le­hen ver­buch­ten Einlagezahlung.

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