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Volkelt-Briefe

Zahlen Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäftsführer haftet für Schwarzlöhne

Steht die GmbH finan­zi­ell mit dem Rücken zur Wand, ist die Ver­lo­ckung groß, alle nur mög­li­chen Umsät­ze mit­zu­neh­men und bei den Kos­ten zu drü­cken. Z. B. bei den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen oder bei der Lohn­steu­er. Fast wöchentlich …

lässt sich im Wirt­schafs­teil der Regio­nal­zei­tung nach­le­sen, wo der Zoll die­se Woche wie­der zuge­schla­gen hat (FG Köln, Urteil vom 24.10.2012, 15 K 66/12). Die Rechts­la­ge: Der GmbH-Geschäfts­­­füh­rer haf­tet per­sön­lich, wenn er grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich Steu­ern nicht anmel­det oder zahlt (§ 69 AO, § 35 GmbHG). Das gilt für sämt­li­che Schwarz­geld­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer. Die Finanz­be­hör­den sind berech­tigt, die Höhe der Schwarz­geld­zah­lun­gen zu schät­zen (§ 162 AO).

Für die Pra­xis: Es genügt bereits, wenn ein Arbeit­neh­mer mit dem Zoll koope­riert. Bereits dann wird die Steu­er­be­hör­de eine Schät­zung vor­neh­men. Zusätz­lich droht ein Steu­er­straf­ver­fah­ren. Das soll­ten Sie auch Beden­ken, wenn es um eine Ein­mal­zah­lung „auf die Hand“ geht. Beson­de­re Vor­sicht ist in den Bran­chen Bau, Hand­werk, Gas­tro­no­mie, IT/In­ter­net-Bera­tern gebo­ten. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass die Lohn­ab­rech­nung kor­rekt läuft und auch Teil­zeit­kräf­te, Mini-Job­ber und Aus­hil­fen jeder­zeit kor­rekt abge­rech­net wer­den. Sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße wer­den ohne­hin frü­her oder spä­ter aufdeckt.

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