Steht die GmbH finanziell mit dem Rücken zur Wand, ist die Verlockung groß, alle nur möglichen Umsätze mitzunehmen und bei den Kosten zu drücken. Z. B. bei den Sozialversicherungsbeiträgen oder bei der Lohnsteuer. Fast wöchentlich …
lässt sich im Wirtschafsteil der Regionalzeitung nachlesen, wo der Zoll diese Woche wieder zugeschlagen hat (FG Köln, Urteil vom 24.10.2012, 15 K 66/12). Die Rechtslage: Der GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich Steuern nicht anmeldet oder zahlt (§ 69 AO, § 35 GmbHG). Das gilt für sämtliche Schwarzgeldzahlungen an Arbeitnehmer. Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Höhe der Schwarzgeldzahlungen zu schätzen (§ 162 AO).
Für die Praxis: Es genügt bereits, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Zoll kooperiert. Bereits dann wird die Steuerbehörde eine Schätzung vornehmen. Zusätzlich droht ein Steuerstrafverfahren. Das sollten Sie auch Bedenken, wenn es um eine Einmalzahlung „auf die Hand“ geht. Besondere Vorsicht ist in den Branchen Bau, Handwerk, Gastronomie, IT/Internet-Beratern geboten. Als Geschäftsführer sollten Sie darauf achten, dass die Lohnabrechnung korrekt läuft und auch Teilzeitkräfte, Mini-Jobber und Aushilfen jederzeit korrekt abgerechnet werden. Systematische Verstöße werden ohnehin früher oder später aufdeckt.