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Volkelt-Briefe

So reagieren Sie richtig, wenn die Steuerbehörde Auskunft über Geschäftspartner verlangt

Flat­tert ein offi­zi­el­les Schrei­ben einer Behör­de auf den Schreib­tisch, gehen die meis­ten Bun­des­bür­ger davon aus, dass es sich um einen kor­rek­ten und recht­lich abge­si­cher­ten Vor­gang han­delt. Das ist aber nicht unbe­dingt so. Immer wie­der gibt es Fälle, …

in denen Vor­sicht ange­bracht ist. Bei­spiel: Die Steu­er­fahn­dung ver­langt im Rah­men eines Steu­er­straf­ver­fah­rens Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner, z. B. über den Umfang des Geschäfts­vo­lu­mens, über Kon­ten, an die Sie Zah­lun­gen für ihn geleis­tet haben.

Jetzt stopp­ten die Rich­ter des BFH über­eif­ri­ge Fahn­der, die Aus­kunft über die Kon­ten des Geschäfts­füh­rers eines Ver­eins ver­lang­ten. Unter Ver­weis auf ein Straf­ver­fah­ren, obwohl eben die­ses Ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer bereits offi­zi­ell ein­ge­stellt war. Ver­se­hen mit dem Hin­weis: „ zur Aus­kunft ver­pflich­tet, sonst droht Zwangs­geld“. Aber so geht das nicht. Die so erlang­ten Infor­ma­tio­nen dür­fen auch nicht im Steu­er­ver­fah­ren wei­ter ver­wen­det wer­den (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).

Für die Pra­xis: Will die Steu­er­prü­fung Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner oder Kun­den, soll­ten Sie vor­sich­tig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Aus­künf­te ertei­len. Nur wenn das Ver­fah­ren noch läuft – also nicht zwi­schen­zeit­lich ein­ge­stellt wur­de – müs­sen Sie ant­wor­ten. Beant­wor­ten Sie nur genau die Sach­ver­hal­te, die ange­fragt wer­den. Am bes­ten sichern Sie sich per Rück­spra­che mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter ab.

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