Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die neu­en Grö­ßen­klas­sen für die steu­er­li­chen Betriebs­prü­fun­gen ver­öf­fent­licht. Die neu­en Grö­ßen­klas­sen gel­ten für den 24. Prü­fungs­tur­nus der Steu­er­be­hör­den und sol­len ab 1.1.2024 ent­spre­chend ange­wandt wer­den (Quel­le: BMF-Schrei­ben v. 15.12.2022 – IV A 8 – S 1450/19/10001 :003, DOK 2022/0957811).

Fest­zu­hal­ten bleibt, dass die Finanz­be­hör­den  ihre Prü­fungs­schwer­punk­te in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend auf bestimm­te Bran­chen (Stich­wort: Kas­se) aus­ge­rich­tet haben, gezielt nach Auf­fäl­lig­kei­ten in den ein­ge­reich­ten Steu­er­da­ten suchen oder auf­grund von Hin­wei­sen von Infor­man­ten tätig wer­den. Der ange­streb­te Prü­fungs­zy­klus nach Betriebs­grö­ßen­klas­se exis­tiert – außer für alle anschluss­ge­prüf­te Unter­neh­men – nach unse­ren Erfah­run­gen in der Pra­xis immer mehr nur noch auf dem Papier.

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH/Geld: Zahlungsverzug kostet Vorfälligkeitsentschädigung

Kann die GmbH ein Dar­le­hen nicht wie ver­ein­bart bedie­nen und kün­digt die Bank dar­auf­hin die Geschäfts­be­zie­hung, kann sie neben der Rück­zah­lung zusätz­lich die bis zu die­sem Zeit­punkt ver­ein­bar­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als Scha­dens­er­satz in Rech­nung stel­len (BGH, Urteil v. 20.2.2018, XI ZR 445/17).

Damit stellt der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abschlie­ßend und recht­lich bin­dend klar, dass für Ver­brau­cher­dar­le­hen und geschäft­li­che Kre­di­te unter­schied­li­che Maß­stä­be gel­ten. Die Ban­ken sind dem­nach berech­tigt, die bis zum Zeit­punkt der Kün­di­gung ver­trag­lich fixier­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu berech­nen und den Betrag ent­spre­chend als Scha­dens­er­satz durch­zu­set­zen. Neh­men Sie das Klein­ge­druck­te (hier: „Vor­zei­ti­ge Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges”) unbe­dingt zur Kenntnis.

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäfts-„Führung”: Mitarbeiter, Mitarbeiter, Mitarbeiter …

Dass ich noch­mals selbst zupa­cken muss, hät­te ich nicht gedacht” – so der Kol­le­ge einer Innen­ein­rich­tungs- GmbH, der sei­ne Kun­den jetzt wie­der selbst bera­ten muss. Weil er nicht die Mit­ar­bei­ter fin­det, die er für eine qua­li­fi­zier­te Bera­tung sei­ner Kun­den braucht. In der Tat: Unter­des­sen feh­len nicht nur Mit­ar­bei­ter mit qua­li­fi­zier­ter Aus­bil­dung (Stich­wort: Fach­kräf­te­man­gel). Selbst Mit­ar­bei­ter für gerin­ger qua­li­fi­zier­te Tätig­kei­ten und unge­lern­te Aus­hil­fen (etwa in der Pfle­ge, im Ver­trieb, im Ser­vice oder etwa in der Gas­tro­no­mie), die Jobs eini­ger­ma­ßen zuver­läs­sig und feh­ler­los erle­di­gen, sind kaum noch zu fin­den. Selbst Zuwei­sun­gen aus den Arbeits­agen­tu­ren sind sel­ten gewor­den. Was tun? … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (II)

In den meis­ten GmbH sind zwei oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer mit der Füh­rung der Geschäf­te betraut, wobei in aller Regel neben dem kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer – je nach Bran­chen­not­wen­dig­kei­ten – zusätz­li­che Res­sorts gebil­det wer­den: Der tech­ni­sche Geschäfts­füh­rer im pro­du­zie­ren­den Bereich, der mar­ke­ting-ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer bevor­zugt in ver­triebs­ori­en­tier­ten Bran­chen oder der per­so­nal- und orga­ni­sa­ti­ons­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer in grö­ße­ren Unter­neh­men mit aus­ge­präg­ten Unter­neh­mens­struk­tu­ren. Meist ver­langt die Geschäfts­ord­nung der GmbH, dass Ent­schei­dun­gen ein­stim­mig zu fäl­len sind. Ist Mehr­heits­be­schluss ver­ein­bart, ent­schei­det in aller Regel die Stim­me des Vor­sit­zen­den über die Annah­me bzw. Ableh­nung von Beschlüs­sen. Aber: … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Digitales: Crowdfunding mit hohen Wachstumsraten

Das Crowd­fun­ding – auch als Schwarm­fi­nan­zie­rung bezeich­net – ist eine Inter­net-gestütz­te Finan­zie­rungs-Platt­form, auf der Kapi­tal suchen­de Unter­neh­men ihre Pro­jek­te (Klein-) Anle­gern vor­stel­len und an denen die­se sich betei­li­gen kön­nen. Das Ver­fah­ren ist unkom­pli­ziert und schnell. Die aktu­el­len Zah­len: Im Jahr 2016 wur­den ins­ge­samt ca. 80 Mio. EUR Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen in die Wirt­schaft (Ener­gie, Immo­bi­li­en, Unter­neh­men) im Crowd­fun­ding ver­ge­ben. 2017 waren es bereits ca. 200 Mio. EUR. Das ent­spricht einer Zunah­me um 250 %. Für 2018 ist ein Finan­zie­rungs­vo­lu­men von rund 500 Mio. EUR zu erwar­ten. Unter­des­sen gibt es eine aus­ge­präg­te Crowd­fun­ding-Sze­ne auch in Deutschland.

Einen guten Überblick … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Achtung: Bestellung zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH

Wenn Sie bzw. Ihre GmbH eine 100%ige Toch­ter­ge­sell­schaft grün­den, ist die Mut­ter-GmbH allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin der Toch­ter-GmbH. Rechts­fol­ge: Als gesetz­li­cher Ver­tre­ter der Mut­ter-GmbH sind Sie deren Ver­tre­ter in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Toch­ter-GmbH und damit grund­sätz­lich auch wei­sungs­be­rech­tigt gegen­über der Geschäfts­füh­rung der Toch­ter-GmbH. Ist für die Toch­ter-GmbH ein Fremd-Geschäfts­füh­rer bestellt – etwa ein frü­he­rer lei­ten­der Mit­ar­bei­ter – unter­liegt die­ser dem Wei­sungs­recht der Mut­ter-GmbH. Ist ein sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart, dann kann der Geschäfts­füh­rer die­se nur mit Zustim­mung der Mut­ter-Gesell­schaft bzw. mit Ihrer Zustim­mung als Geschäfts­füh­rer und Ver­tre­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft durchführen.

Üblich ist es, dass … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Recht: Anwalts-Vollmacht zur Vertretung der GmbH

Erteilt der Geschäfts­füh­rer der GmbH einem Anwalt die Voll­macht, die GmbH – z. B. im regis­ter­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren – zu ver­tre­ten, dann erlischt die­se Voll­macht nicht, wenn der Geschäfts­füh­rer der GmbH aus­schei­det. Die Voll­macht ist wirk­sam bis zu einem offi­zi­el­len Wider­ruf durch den Ver­tre­ter der GmbH – also durch die ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Geschäfts­füh­rung (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 8.12.2018, 1–3 Wx 275/16).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te zunächst der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dem Anwalt eine sog. Han­dels­re­gis­ter­voll­macht aus­ge­stellt. Spä­ter wur­de die Ver­tre­tungs­re­ge­lung der GmbH geän­dert – die Geschäfts­füh­rung inkl. dem frü­he­ren Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – war danach Gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Alle Geschäfts­füh­rer gemein­sam waren ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Anschlie­ßend schied der ehe­ma­li­ge Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus der GmbH aus. Die von ihm erteil­te Voll­macht für den Anwalt wur­de davon aber nicht tan­giert – der kann die GmbH wei­ter­hin in Han­dels­re­gis­ter­an­ge­le­gen­hei­ten per Voll­macht vertreten

Kategorien
Volkelt-Briefe

OLG München: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insolvenzhaftung des GF

Ist die GmbH nicht mehr in der Lage, sich inner­halb von drei Wochen die zur Beglei­chung der fäl­li­gen For­de­run­gen benö­tig­ten finan­zi­el­len Mit­tel zu beschaf­fen, han­delt es sich bereits um eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit und nicht mehr um eine sog. Zah­lungs­sto­ckung. Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke der GmbH 10% oder mehr, ist regel­mä­ßig von Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).

Das sind end­lich ein­mal kla­re Hand­lungs­vor­ga­ben in Sachen Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH-Geschäfts­füh­rer. An die­ser 10%-Regel soll­ten Sie sich ori­en­tie­ren. Im Klar­text: Kön­nen Sie 10% der For­de­run­gen im frag­li­chen Zeit­raum nicht mehr sicher erfül­len, beginnt der 3‑Wochenfrist für die Insol­venz­an­trags­ver­pflich­tung zu lau­fen. In die­ser Zeit müs­sen Sie es schaf­fen, mit dem/den Gläubiger(n) neue Zah­lungs­kon­di­tio­nen zu ver­ein­ba­ren oder Liqui­di­tät zu beschaf­fen. Gibt es kei­ne Lösung, müs­sen Sie Insol­venz­an­trag stel­len – ansons­ten haf­ten Sie mit Ihrem pri­va­ten Vermögen.

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-Marketing: Werbung mit Testergebnissen

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart ist es nicht zu bean­stan­den, wenn Unter­neh­men mit den Test­ergeb­nis­sen (hier: Stif­tung Waren­test). Vor­aus­set­zung: Es muss sicher­ge­stellt sein, dass die Pro­dukt­tests neu­tral, sach­kun­dig und in dem Bemü­hen um Objek­ti­vi­tät durch­ge­führt wur­den (OLG Stutt­gart, Urteil v. 5.4.2018, 2 U 99/17).

Aus Sicht eines Unter­neh­mens, des­sen Pro­duk­te im Text schlecht bewer­tet wer­den, ist – so ergibt es sich jeden­falls aus dem Urteil des OLG Stutt­gart – wich­tig, dass sie Feh­ler oder Män­gel in der Pro­dukt­be­wer­tung zeit­nah bean­stan­den. Spä­tes­tens wenn das Prüf­pro­gramm des Test-Unter­neh­mens vor­liegt, müs­sen Sie Bean­stan­dun­gen vor­tra­gen und ggf. recht­li­che Schrit­te ankün­di­gen. Unter­las­sen Sie das, kann ein sol­cher Ver­fah­rens­feh­ler dazu füh­ren, dass spä­ter sogar mit feh­ler­haf­ten Test­ergeb­nis­sen Wer­bung gegen Sie betrie­ben wer­den darf.

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Einsichts- und Auskunftsrecht in die gelöschte GmbH

Nur wenn mit der Ein­sicht in die Bücher einer gelösch­ten GmbH ver­mö­gens­recht­li­che Ansprü­che durch­ge­setzt wer­den sol­len und nur dann, wenn die Wert­gren­ze für sol­che Ver­fah­ren erreicht ist (hier: 600 EUR), muss das Regis­ter­ge­richt Ein­sicht in die Bücher die­ser Ex-GmbH ertei­len (OLG Cel­le, Beschluss v. 22.1.2018, 9 W 8/18).

Dazu heißt es im Gesetz (§ 74 GmbH-Gesetz): „Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt”.