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OLG München: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insolvenzhaftung des GF

Ist die GmbH nicht mehr in der Lage, sich inner­halb von drei Wochen die zur Beglei­chung der fäl­li­gen For­de­run­gen benö­tig­ten finan­zi­el­len Mit­tel zu beschaf­fen, han­delt es sich bereits um eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit und nicht mehr um eine sog. Zah­lungs­sto­ckung. Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke der GmbH 10% oder mehr, ist regel­mä­ßig von Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).

Das sind end­lich ein­mal kla­re Hand­lungs­vor­ga­ben in Sachen Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH-Geschäfts­füh­rer. An die­ser 10%-Regel soll­ten Sie sich ori­en­tie­ren. Im Klar­text: Kön­nen Sie 10% der For­de­run­gen im frag­li­chen Zeit­raum nicht mehr sicher erfül­len, beginnt der 3‑Wochenfrist für die Insol­venz­an­trags­ver­pflich­tung zu lau­fen. In die­ser Zeit müs­sen Sie es schaf­fen, mit dem/den Gläubiger(n) neue Zah­lungs­kon­di­tio­nen zu ver­ein­ba­ren oder Liqui­di­tät zu beschaf­fen. Gibt es kei­ne Lösung, müs­sen Sie Insol­venz­an­trag stel­len – ansons­ten haf­ten Sie mit Ihrem pri­va­ten Vermögen.

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GmbH-Marketing: Werbung mit Testergebnissen

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart ist es nicht zu bean­stan­den, wenn Unter­neh­men mit den Test­ergeb­nis­sen (hier: Stif­tung Waren­test). Vor­aus­set­zung: Es muss sicher­ge­stellt sein, dass die Pro­dukt­tests neu­tral, sach­kun­dig und in dem Bemü­hen um Objek­ti­vi­tät durch­ge­führt wur­den (OLG Stutt­gart, Urteil v. 5.4.2018, 2 U 99/17).

Aus Sicht eines Unter­neh­mens, des­sen Pro­duk­te im Text schlecht bewer­tet wer­den, ist – so ergibt es sich jeden­falls aus dem Urteil des OLG Stutt­gart – wich­tig, dass sie Feh­ler oder Män­gel in der Pro­dukt­be­wer­tung zeit­nah bean­stan­den. Spä­tes­tens wenn das Prüf­pro­gramm des Test-Unter­neh­mens vor­liegt, müs­sen Sie Bean­stan­dun­gen vor­tra­gen und ggf. recht­li­che Schrit­te ankün­di­gen. Unter­las­sen Sie das, kann ein sol­cher Ver­fah­rens­feh­ler dazu füh­ren, dass spä­ter sogar mit feh­ler­haf­ten Test­ergeb­nis­sen Wer­bung gegen Sie betrie­ben wer­den darf.

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GmbH-Recht: Einsichts- und Auskunftsrecht in die gelöschte GmbH

Nur wenn mit der Ein­sicht in die Bücher einer gelösch­ten GmbH ver­mö­gens­recht­li­che Ansprü­che durch­ge­setzt wer­den sol­len und nur dann, wenn die Wert­gren­ze für sol­che Ver­fah­ren erreicht ist (hier: 600 EUR), muss das Regis­ter­ge­richt Ein­sicht in die Bücher die­ser Ex-GmbH ertei­len (OLG Cel­le, Beschluss v. 22.1.2018, 9 W 8/18).

Dazu heißt es im Gesetz (§ 74 GmbH-Gesetz): „Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt”.

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Geschäftsführung: Was an der Bürokratie am meisten nervt

Glaubt man den offi­zi­el­len Sta­tis­ti­ken, sinkt die Belas­tung der Unter­neh­men zur Erfül­lung ihrer sta­tis­ti­schen Pflich­ten – immer­hin einem nicht zu ver­nach­läs­si­gen­dem Teil büro­kra­ti­schen Auf­wands – seit Jah­ren. Das offi­zi­el­le „Belas­tungs­ba­ro­me­ter” weist für 2006 noch einen Index­wert von 124 Punk­ten aus. Im Jahr 2017 liegt der Index ledig­lich bei 89 Pro­zent­punk­ten – das ent­spricht einem Rück­gang von fast 30 % in rund 10 Jah­ren. Spü­ren Sie das auch so? … 

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Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (I)

In den letz­ten Wochen haben wir an die­ser Stel­le Hin­wei­se zur Rechts­la­ge und Tipps zur Lösung von Kon­flik­ten zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von GmbHs aus­ge­führt. Nach unse­ren Erfah­run­gen sind GmbHs davon im Schnitt alle 2 Jah­re betrof­fen: Von klei­ne­ren Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten bis hin zu rechts­er­heb­li­chen Kon­flik­ten, die zum wirt­schaft­li­chen Still­stand der GmbH füh­ren. Wir haben auch zahl­rei­che Kon­flik­t­ur­sa­chen und typi­sche Aus­lö­ser auf­ge­zeigt und für eini­ge Fäl­le ganz kon­kre­te Lösun­gen vor­ge­schla­gen. In der Pra­xis wis­sen Sie aus eige­ner Erfah­rung, dass jeder Kon­flikt ein Son­der­fall ist und die betei­lig­ten Per­so­nen reagie­ren ganz unter­schied­lich. Den­noch sind Sie gut bera­ten, wenn Sie auf die­sen Fall vor­be­rei­tet sind und das Instru­men­ta­ri­um zum Kon­flikt­ma­nage­ment sys­te­ma­tisch für sich und zum Woh­le der GmbH ein­set­zen kön­nen. Des­we­gen an die­ser Stel­le noch­mals die ein­zel­nen Bau­stei­ne im Überblick: … 

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Frau gesucht: Was tun, damit Sie nicht gegen das AGG verstoßen?

Aus­nah­me­wei­se – und zwar dann, wenn in Ihrem Betrieb über­wie­gend Män­ner beschäf­tigt sind und Sie mehr Aus­ge­gli­chen­heit schaf­fen wol­len – dür­fen Sie das bereits in der Stel­len­aus­schrei­bung so for­mu­lie­ren – ohne gleich befürch­ten müs­sen, wegen Ver­stoß gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) abge­mahnt zu wer­den. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln hielt die For­mu­lie­rung „Frau­en an die Macht” in der Stel­len­an­zei­ge für zuläs­sig (Urteil v. 18.5.2017, 7 Sa 913/16).

Wich­tig:

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Digitales: DSGVO – Checkliste für den Geschäftsführer

Die neue Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gilt ab 25. Mai ver­bind­lich für alle Unter­neh­men und für alle digi­ta­len Pro­jek­te. Der IT-Exper­te Ste­fan Schwab (Schwab IT UG) emp­fiehlt aus Geschäfts­füh­rungs-Sicht, sich an den fol­gen­den Check­punk­ten zu ori­en­tie­ren und die dazu umge­setz­ten Lösun­gen der IT-Abtei­lung bzw. des exter­nen IT-Bera­ters abzu­fra­gen. Hat Ihre GmbH weni­ger als 9 Mit­ar­bei­ter, sind Sie – anstel­le des Daten­schutz­be­auf­trag­ten – als Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich für die kor­rek­te Umset­zung. Die Prüf­punk­te im Einzelnen: … 

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Kleingedrucktes: Ihr perfekter Aufhebungsvertrag mit der GmbH

Auch und gera­de in Auf­he­bungs­ver­trä­gen ent­schei­det im Zwei­fel das „Klein­ge­druck­te“. Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat­te mit sei­nem „Arbeit­ge­ber“ im Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­bart „dass alle bekann­ten und unbe­kann­ten Ansprü­che aus dem Rechts­ver­hält­nis“ aus­ge­gli­chen wer­den. Nach­träg­lich stell­te die GmbH aber fest, dass ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen an den Geschäfts­füh­rer noch nicht begli­chen war und klag­te dies ein. Der Geschäfts­füh­rer ging dage­gen davon aus, dass mit die­ser For­mu­lie­rung die For­de­run­gen aus dem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen im Auf­he­bungs­ver­trag bereits berück­sich­tigt sind. Vor Gericht bekam der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer Recht (OLG Düs­sel­dorf, 3 U 11/97). Er muss­te das Dar­le­hen nicht zurück­zah­len. Wich­tig ist: … 

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BGH aktuell: Haftstrafe gegen den Geschäftsführer einer kommunalen GmbH

Der Geschäfts­füh­rer gab Insi­der-Infor­ma­tio­nen über geplan­te Grund­stücks­käu­fe an einen Mak­ler wei­ter, der dafür sorg­te, dass die Prei­se anstie­gen, so dass der kom­mu­na­len Bau-GmbH erheb­li­che Mehr­kos­ten ent­stan­den (z. B. für das Bau­pro­jekt Düs­sel­dor­fer Jus­tiz­zen­trum). Dafür kas­sier­te er Pro­vi­sio­nen. Wegen Bestech­lich­keit und Untreue wur­de er vom Land­ge­richt zu einer Frei­heits­stra­fe von ins­ge­samt sie­ben Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt. Der BGH bestä­tig­te jetzt das Straf­maß  (BGH, Beschluss v. 20.3.2018, 1 StR 401/17).

 Zu dem hohen Straf­maß kam es, weil dem Geschäfts­füh­rer neben den oben beschrie­be­nen Ver­feh­lun­gen noch zahl­rei­che ande­re Ver­su­che nach­ge­wie­sen wer­den konn­ten, bei denen der Geschäfts­füh­rer Insi­der-Infor­ma­tio­nen zu sei­nen Guns­ten bzw. zuguns­ten sei­ner Mit­tä­ter ein­ge­setzt hat­te. Fazit: In der Regel bleibt es bei sol­chen Ver­feh­lun­gen lei­der nie bei einem Aus­rut­scher – die Ver­su­chung stellt sich mit jedem neu­en Pro­jekt. Damit steigt die Auf­fal­lens-Wahr­schein­lich­keit – zumal es in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen immer vie­le Mit­ar­bei­ter gibt, die die Abläu­fe ken­nen, beur­tei­len kön­nen und Mani­pu­la­tio­nen in den Pro­zes­sen durch­schau­en. Fazit: Auf kei­nen Fall zur Nach­ah­mung empfohlen

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Fußball-WM: Ankündigung einer Krankheit zum Finale

Selbst wenn einer Ihrer Mit­ar­bei­ter spä­ter (z. B. zu einem bestimm­ten Ter­min um die Fuß­ball-WM in Russ­land) tat­säch­lich vom Arzt attes­tiert krank geschrie­ben ist, dür­fen Sie die­sen Mit­ar­bei­ter kün­di­gen, wenn die­ser zuvor ange­kün­digt hat, zu einem bestimm­ten Ter­min zu feh­len. Eine sol­che Ankün­di­gung genügt als wich­ti­ger Grund für eine außer­or­dent­li­che und damit frist­lo­se Kün­di­gung (OLG Hamm, Urteil v. 14.8.2015, 10 Sa 156/15).

Begrün­dung: Es han­delt sich um einen Miss­brauch des Arbeit­neh­mer auf sein Recht auf Ent­gelt­fort­zah­lung. Soweit zu Ihren recht­li­chen Mög­lich­kei­ten im Extrem­fall. Wir emp­feh­len, sich mit den Mit­ar­bei­tern zu arran­gie­ren und bereits im Vor­feld abzu­klä­ren, wel­che Mit­ar­bei­ter Fuß­ball-affin berück­sich­tigt wer­den wol­len und wie Ver­tre­tun­gen orga­ni­siert wer­den kön­nen. Ter­min für die Russ­land-WM: Eröff­nungs­spiel ist am 14.6. (Frei­tag), 17 Uhr. Das ers­te deut­sche Spiel fin­det statt am 17.6 (Sonn­tag), 17 Uhr (Mexi­ko), das Fina­le wird am 15.7 um 17 Uhr gespielt