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Gratwanderung: Zulässige Kooperation oder bereits Kartellverstoß?

Dass deut­sche und euro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den den Fokus zuneh­mend auch auf klei­ne­re Unter­neh­men legen, ist bekannt. Die­se Ent­wick­lung hat sich seit Jah­ren ange­deu­tet und auch wir haben an die­ser Stel­le über zahl­rei­che Ver­fah­ren berich­tet und die z. T. undurch­sich­ti­gen Prak­ti­ken der Kar­tell­be­hör­den aus­ge­leuch­tet (Nr. 30/2016). Im Unter­schied zu den Gro­ßen der Wirt­schaft (aktu­ell: Auto­kar­tell) ver­fü­gen klei­ne­re Unter­neh­men nicht über die Lob­by und das finan­zi­el­le Durch­hal­te­ver­mö­gen, recht­li­che Posi­tio­nen durch­zu­set­zen bzw. eine Lösung im Ver­gleich – also im „Stil­len” – zu ver­ein­ba­ren und so zumin­dest einen grö­ße­ren Image­scha­den zu verhindern.

Dabei ist längst nicht jede Koope­ra­ti­on zwi­schen (klei­ne­ren) Unter­neh­men bereits ein Wett­be­werbs­ver­stoß. Zuläs­sig sind z. B. … 

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GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann?

GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann?

In Aus­ga­be Nr. 8/2018 hat­ten wir die Vor­ga­ben der Gro­Ko mit Wir­kung auf Wirt­schaft und Unter­neh­men her­aus­ge­ar­bei­tet. Unter­des­sen sind die Minis­te­ri­en besetzt und haben ihre Arbeit auf­ge­nom­men. Hier ein ers­ter Zwi­schen­stand. Für Unter­neh­men mit Fol­gen: Der Ent­wurf eines Geset­zes zur „Brü­cken­teil­zeit” aus dem Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um. Das Wich­tigs­te im Überblick: … 

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Digitales: Mit Psychologie und Sachlichkeit nach vorne schauen

Wenn in den Betrie­ben über Digi­ta­li­sie­rung dis­ku­tiert wird, wird es schnell irra­tio­nal. Ängs­te, fal­sche Vor­stel­lun­gen von der Dyna­mik und Unwis­sen prä­gen den Ton beson­ders vie­ler älte­rer Mit­ar­bei­ter. Vie­len jün­ge­ren Mit­ar­bei­tern geht Alles nicht schnell genug. Als Geschäfts­füh­rer sind SIE gut bera­ten, wenn Sie Sach­lich­keit vor­ge­ben und so dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter nicht aus­stei­gen, sich ver­wei­gern oder aus­stei­gen. Hier z. B. die zen­tra­len The­sen der Del­phi-Stu­die 2050 – die Zukunft der Arbeit der Ber­tels­mann-Stif­tung zur Robotik/KI: …

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GmbH/Recht: Geschäftsführer kann nicht zugleich kontrollieren

In einem Grund­satz­ur­teil – mit Aus­wir­kung auch für das deut­sche Gesell­schafts­recht – hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) fest­ge­stellt, dass ein und die­sel­be Per­son nicht in Dop­pel­funk­ti­on als „Geschäfts­lei­tung” und als „Auf­sichts­per­son” im Unter­neh­men tätig sein kann (EuGH, Urteil v. 24.4.2018, T‑133/16 bis T‑136/16).

Das gilt zumin­dest auch dann für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH, wenn in der GmbH ein Bei­rat mit kon­trol­lie­ren­der Funk­ti­on ein­ge­rich­tet wird. Dazu das Gericht: „Es muss grund­sätz­lich eine Tren­nung zwi­schen der Aus­übung von Lei­tungs- und Auf­sichts­funk­tio­nen inner­halb eines Lei­tungs­or­gans geben. Die Wirk­sam­keit einer wirk­sa­men Kon­trol­le ist gefähr­det, wenn der Vor­sit­zen­de des Lei­tungs­or­gans in sei­ner Kon­troll­funk­ti­on zugleich für die tat­säch­li­che Geschäfts­lei­tung des Unter­neh­mens zustän­dig ist”. Das gilt auch dann, wenn es kei­ne Vor­ga­ben aus der Geschäfts­ord­nung des Bei­rats gibt. Hat der Bei­rat ledig­lich bera­ten­de Funk­ti­on, ist eine Mit­wir­kung des akti­ven Geschäfts­füh­rers unproblematisch.

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GmbH/Recht: Kapitalerhöhung kann ganz schön ins Geld gehen

Wird eine Kapi­tal­erhö­hung bei einer GmbH dadurch durch­ge­führt, dass neben der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals auf Grund eines zwi­schen den Gesell­schaf­tern vor­her oder gleich­zei­tig geschlos­se­nen wei­te­ren Ver­trags eine zusätz­li­che Ein­zah­lung in die freie Kapi­tal­rück­la­ge der Antrag­stel­le­rin (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zu leis­ten ist, so bestimmt sich der Geschäfts­wert für die nota­ri­el­le Beur­kun­dung des Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses über die Kapi­tal­erhö­hung nicht nur nach dem in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen­den Erhö­hungs­be­trag, also in Höhe der Stamm­ka­pi­tal­erhö­hung. Viel­mehr ist zu die­sem Betrag der auf Grund des wei­te­ren Ver­tra­ges ein­zu­zah­len­de Betrag zu addie­ren. Der Geschäfts­wert darf jedoch 30.000 EUR nicht unter­schrei­ten und 5.000.000 EUR nicht über­schrei­ten (OLG Mün­chen, Beschluss v. 26.2.2018, 32 Wx 405/17).

In ers­ter Instanz hat­te das Land­ge­richt Mün­chen die Kos­ten­rech­nung des Regis­ter­ge­richts in Höhe von ins­ge­samt 20.482,52 EUR abge­wie­sen. Das Ober­lan­des­ge­richt hält dage­gen die Zusam­men­rech­nung der Ver­kehrs­wer­te für zuläs­sig – aller­dings begrenzt durch den Höchst­ge­schäfts­wert von 5 Mio. EUR – gemäß § 108 Abs. 5 GNotKG.

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Bürokratie: Immer weniger Mindestlohn-Verstöße

Wur­den in 2016 in Bran­den­burg noch 1.650 Ver­fah­ren wegen Ver­sto­ßes gegen die Min­dest­lohn­be­stim­mun­gen (Lohn­hö­he, Auf­zeich­nungs- und Mel­de­pflich­ten) ein­ge­lei­tet, waren es 2017 nur noch 267 Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren, davon 111 im Gast­stät­ten- und Beher­ber­gungs­ge­wer­be, 27 in der Logis­tik­bran­che und 16 im Bau­haupt- und Bau­ne­ben­ge­wer­be (Quel­le: Druck­sa­che 19/1453).

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Groß gegen klein: Zulieferer gegen Konzern/ VV-Prevent

Seit Fer­di­nand Piech wis­sen wir, dass die ver­meint­li­che Sicher­heit eines Groß­kun­den nur eine Sei­te der Medail­le ist. Dage­gen steht – und Piech hat die­se Pra­xis mit Tie­fen­wir­kung bis heu­te durch­ex­er­ziert – die Dau­men­schrau­be des Preis­dik­tats. In Insi­der­krei­sen sprich man von einer Mar­ge von max. 8 %, die VW und ande­re Auto-Kon­zer­ne ihren Zulie­fern zuge­ste­hen (vgl. Nr. 30/2016). Hin­ter den Kulis­sen sprich man von ver­trag­li­cher Gän­ge­lung und unzu­läs­si­gen Ein­grif­fen in die Geschäfts­po­li­tik der Zulie­fe­rer. Der­zeit beschäf­ti­gen sich die Gerich­te mit den Lie­fer­stopps des VW-Zulie­fe­rers Pre­vent. Soweit, dass Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer und Mit­ar­bei­ter des Zulie­fe­rers ins Visier genom­men wur­den. O‑Ton der VW-Anwäl­te: „Ja – man habe Recher­chen über die Pre­vent-Grup­pe in Auf­trag gege­ben, um mehr Trans­pa­renz über deren Struk­tu­ren und Netz­wer­ke zu bekom­men”. Gegen­maß­nah­men: Selbst die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung des LG Braun­schweig auf Been­di­gung des Pre­vent-Lie­fer­stopps konn­te nicht ver­hin­dern, dass die Bän­der der VW-Pro­duk­ti­on für eini­ge Wochen still standen.

Fazit:

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Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einen Trojaner (II)

In bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men ist es die Angst vor der feind­li­chen Über­nah­me – so zuletzt spek­ta­ku­lär der Fall VW/Porsche. Aber auch in vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men steigt die Ver­un­si­che­rung bei der Neu- oder Umver­tei­lung der Geschäfts­an­tei­le – sei es im Erb­fall, wenn die Kin­der ihre GmbH-Antei­le ver­gol­den wol­len, wenn einer der Gesell­schaf­ter sei­nen Anteil ver­kau­fen will, wenn chi­ne­si­sche Inves­to­ren drin­gend benö­tig­tes neu­es Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen bereit­stel­len oder wenn ein Pri­vat-Equi­ty-Inves­tor zusätz­li­ches Know-How ein­bringt. Steht das Wohl der GmbH im Vor­der­grund oder bedro­hen ande­re Inter­es­sen­la­gen den Bestand des Unter­neh­mens? Geht es den neu­en Inves­to­ren um Know-How und Kun­den und weni­ger um die Zukunft des Unter­neh­mens? Als Geschäfts­füh­rer kommt Ihnen dabei die Auf­ga­be zu, unter­schied­li­che Gesell­schaf­ter-Inter­es­sen zu erken­nen, offen zu legen und ggf. Ziel­kon­flik­te auf­zu­zei­gen, um wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die GmbH zu ver­mei­den. Z. B., weil kei­ne Ent­schei­dun­gen mehr über Stra­te­gi­sches gefällt wer­den oder weil zu viel Kapi­tal aus der GmbH abge­zo­gen wird (Aus­schüt­tungs­po­li­tik). Wich­tig ist es hier, im ent­schei­den­den Moment den rich­ti­gen Maß­nah­men-Kata­log zu zie­hen. Das sind im Einzelnen:… 

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Digitales: Mit Psychologie und Sachlichkeit nach vorne schauen

Wenn in den Betrie­ben über Digi­ta­li­sie­rung dis­ku­tiert wird, wird es schnell irra­tio­nal. Ängs­te, fal­sche Vor­stel­lun­gen von der Dyna­mik und Unwis­sen prä­gen den Ton beson­ders vie­ler älte­rer Mit­ar­bei­ter. Vie­len jün­ge­ren Mit­ar­bei­tern geht Alles nicht schnell genug. Als Geschäfts­füh­rer sind SIE gut bera­ten, wenn Sie Sach­lich­keit vor­ge­ben und so dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter nicht aus­stei­gen, sich ver­wei­gern oder aus­stei­gen. Hier z. B. die zen­tra­len The­sen der Del­phi-Stu­die 2050 – die Zukunft der Arbeit der Ber­tels­mann-Stif­tung zur Robotik/KI: …

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GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern

In der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Fir­men ent­ste­hen ver­trau­li­che Arbeits­be­zie­hun­gen zwi­schen den den Geschäfts­füh­rern. Bis­wei­len erge­ben sich Freund­schaf­ten, die sogar den Wech­sel des Arbeit­ge­bers über­ste­hen. Übung ist es auch, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Unter­neh­men zu insti­tu­tio­na­li­sie­ren – man ver­stän­digt sich dar­auf, gemein­sa­me Erfah­run­gen in Gre­mi­en fest­zu­ma­chen. Bewährt ist die gegen­sei­ti­ge Ein­bin­dung der Geschäfts­füh­rer in den (bera­ten­den) Bei­rat des jeweils ande­ren Unter­neh­mens. Wird der Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren  Unter­neh­men als (bera­ten­der) Bei­rat oder als kon­trol­lie­ren­der Auf­sichts­rat tätig, han­delt es sich um eine Neben­tä­tig­keit, die die Belan­ge der GmbH betrifft.

Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: …